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Terminvorschau BAG 10-2024

– BAG 5 AZR 284/24 –

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – Erkrankung im Ausland – Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Der Kläger ist seit dem Jahr 2002 bei der Beklagten als Lagermitarbeiter mit einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt von zuletzt 3.612,94 Euro beschäftigt. Die Beklagte ist ein Distributor für Komponenten der Elektroindustrie. In den Jahren 2017, 2019 und 2020 war der Kläger jeweils im direkten zeitlichen Zusammenhang mit seinem Urlaub arbeitsunfähig krankgeschrieben. In der Zeit vom 22. August bis zum 9.9.2022 hatte der Kläger Urlaub und befand sich in Tunesien. Mit E-Mail vom 7.9.2022 teilte er der Beklagten mit, er sei bis zum 30.9.2022 krankgeschrieben. Beigefügt war ein ärztliches Attest vom 7.9.2022 in französischer Sprache. Nach seiner Rückkehr war der Kläger ab dem 4.10.2022 (Dienstag) mit Erstbescheinigung krankgeschrieben. Nachdem die Beklagte dem Kläger mitgeteilt hatte, bei dem Attest vom 7. September handele es sich nicht um eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, legte der Kläger eine weitere Bescheinigung vom 17.10.2022 mit einer beglaubigten Übersetzung vor, in der der behandelnde Arzt bestätigt, den Kläger am 7.9.2022 untersucht zu haben. Weiter heißt es (Übersetzung aus dem Französischen): „Er hatte eine beidseitige Lumboischialgie, die eine Ruhepause mit Arbeitsunfähigkeit und Reiseverbot für 24 Tage vom 07.9.2022 bis zum 30.9.2022 erforderlich machte.“ Die Beklagte akzeptierte auch dieses Zertifikat nicht und gewährte für den Monat September 2022 keine Entgeltfortzahlung.

Mit seiner Klage – soweit sie Gegenstand der Revision ist – begehrt der Kläger von der Beklagten Entgeltfortzahlung für den Monat September 2022 i.H.v. 1.583,02 EUR netto. Er meint, ihm stehe für die fragliche Zeit Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu. Bereits das ärztliche Attest vom 7.9.2022 lasse seine Arbeitsunfähigkeit klar erkennen. Die Beklagte bestreitet eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers im streitigen Zeitraum. Aus den vorgelegten Bescheinigungen gehe nicht hervor, dass es sich um eine mit einer Arbeitsunfähigkeit verbundene Krankheit handele. Es lägen zudem Tatsachen vor, die geeignet seien, einen vermeintlichen Beweiswert der Bescheinigungen zu erschüttern – etwa im Hinblick auf die Dauer der ärztlichen Prognose und das Krankschreibungsverhalten des Klägers in den Vorjahren.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte zur Entgeltfortzahlung verurteilt. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel einer vollständigen Klageabweisung weiter.

Vorinstanz: LAG München, Urt. v. 16.5.2024 – 9 Sa 538/23

Termin der Entscheidung: 15.1.2025, 11:00 Uhr

Zuständig: Fünfter Senat

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