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Terminvorschau BAG 09-2022

– BAG 6 AZR 31/22 –

grober Auswahlfehler – Berücksichtigung der Rentennähe bei Sozialauswahl – etappenweise Stilllegung

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.

Die 1957 geborene Klägerin ist seit 1972 bei der Schuldnerin zuletzt als Sachbearbeiterin im Bereich Vertriebslogistik beschäftigt. Die Schuldnerin ist ein Unternehmen der Stahlindustrie. Über ihr Vermögen wurde mit Beschl. v. 1.3.2020 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Beklagte schloss mit dem bei der Schuldnerin bestehenden Betriebsrat einen Interessenausgleich. Danach sollten zunächst 61 Arbeitnehmer betriebsbedingt gekündigt werden, davon einer im Bereich Vertriebslogistik. In diesem Bereich waren neben der Klägerin u.a. der 1986 geborene und seit 2012 bei der Schuldnerin beschäftigte Arbeitnehmer L, der 1964 geborene und seit 1982 bei der Schuldnerin angestellte S sowie der 1966 geborene und seit 1994 bei der Schuldnerin angestellte Sch beschäftigt. Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der im Interessenausgleich namentlich benannten Klägerin mit Schreiben vom 27.3.2020 zum 30.6.2020. Da in der Folge kein Erwerber für den Betrieb gefunden wurde, sollte der Betrieb nach einer Phase der Ausproduktion, in der ausgewählte Kunden weiter beliefert wurden, stillgelegt werden. Der Beklagte schloss mit dem Betriebsrat hierüber einen weiteren Interessenausgleich. Danach erhielten die namentlich benannten Arbeitnehmer, die noch im Rahmen der Ausproduktion benötigt wurden, die Kündigung zum 31.5.2021. Im Bereich Vertriebslogistik wurde nur der Arbeitnehmer Sch bis 31.5.2021 weiterbeschäftigt. Die übrigen Arbeitnehmer, die nicht für die Ausproduktion benötigt wurden, wurden jeweils zum nächstzulässigen Termin gekündigt. Eine Sozialauswahl sah der Interessenausgleich nicht vor. Der Beklagte kündigte auch das Arbeitsverhältnis der Klägerin vorsorglich erneut zum 30.9.2020.

Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen beide Kündigungen. Sie hat gemeint, die Kündigungen seien wegen grob fehlerhafter Sozialauswahl unwirksam. Sie sei im Hinblick auf die erste Kündigung aufgrund ihres Alters und ihrer Betriebszugehörigkeit deutlich schutzwürdiger als der Arbeitnehmer L. Auch vor der zweiten Kündigung habe es einer Sozialauswahl bedurft. Der Beklagte hat demgegenüber eingewandt, die Klägerin sei in Bezug auf ihr Alter nicht deutlich schutzwürdiger als L, weil sie anders als dieser nur kurzfristig auf den Bezug von Arbeitslosengeld angewiesen sei und ab dem 1.12.2020 eine vorgezogene Altersrente für besonders langjährig Versicherte beziehen könne. Vor Ausspruch der zweiten Kündigung habe es keiner Sozialauswahl bedurft, da alle Arbeitnehmer – wenn auch zu unterschiedlichen Terminen – entlassen worden seien. Halte man eine Sozialauswahl für erforderlich, sei die Klägerin jedenfalls nicht deutlich schutzwürdiger als die vergleichbaren Arbeitnehmer S und Sch, so dass ihre Kündigung im Ergebnis nicht zu beanstanden sei.

Die Vorinstanzen haben den Kündigungsschutzanträgen stattgegeben. Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten.

Der Senat verhandelt am gleichen Tag eine Parallelsache (– 6 AZR 32/22 –)

Vorinstanz: LAG Hamm, Urt. v. 3.9.2021 – 16 Sa 152/21

Termin der Entscheidung: 8.12.2022, 09:15 Uhr

Zuständig: Sechster Senat

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