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Terminvorschau BAG 2022-06

Neue anhängige Rechtsfragen

– BAG 5 AZR 154/22 –

Annahmeverzugsvergütung: Annahmeverzug der Arbeitgeberin nach Reiserückkehr des Arbeitnehmers und Vorlage eines aktuellen negativen Corona-Tests (ärztliches Attest nebst Laborbefund) Die Parteien streiten über Annahmeverzugslohn. Die Beklagte produziert Lebensmittel. Der Kläger ist im Betrieb der Beklagten in B. als Leiter der Nachtreinigung beschäftigt. Das von der Corona-Taskforce der Konzernmutter der Beklagten erstellte Hygienekonzept sah vor, dass Reiserückkehrer aus einem Risikogebiet 14 Tage zu Hause bleiben. Eine einmalige PCR-Testung im Rahmen der Rückkehr aus einem Risikogebiet werde nicht akzeptiert. Mit einer an alle Mitarbeiter gerichteten Information vom 17.6.2020 wies die Beklagte u.a. darauf hin, dass die Türkei sowie weitere Reisegebiete aktuell vom Robert-Koch-Institut als Risikogebiete ausgewiesen seien. Bei Rückkehr aus einem Risikogebiet sei eine 14-tägige Quarantäne einzuhalten. Für die Zeit einer erforderlichen Quarantäne verlören Mitarbeiter ihre Lohnzahlungsansprüche. Der Kläger hielt sich während seines Urlaubs bis zum 14.8.2020 in der Türkei auf. Vor der Ausreise unterzog er sich einem PCR-Corona-Test. Dieser war negativ. Bei seiner Einreise nach Deutschland am 15.8.2020 ließ sich der Kläger erneut auf das Corona-Virus testen, wiederum mit negativem Ergebnis. Ihm wurde außerdem mit ärztlichem Attest bescheinigt, symptomfrei zu sein. Das zuständige Gesundheitsamt teilte dem Kläger auf Nachfrage mit, Reiserückkehrer aus Corona-Risikogebieten seien von der Pflicht zur Quarantäne ausgenommen, wenn sie einen aktuellen negativen Corona-Test vorweisen könnten. Am 17.8.2020 begab sich der Kläger zur Arbeit. Er wurde am Werkstor abgewiesen. Der Kläger bot daraufhin mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten seine Arbeitskraft an. Die Beklagte antwortete unter Hinweis auf die von ihr getroffenen Infektionsschutzmaßnahmen, der Kläger habe wegen seiner Einreise aus einem Corona-Risikogebiet bis einschließlich 29.8.2020 der Arbeit fernzubleiben bzw. dürfe das Werksgelände nicht betreten. Mit der Klage macht der Kläger die Zahlung weiterer Vergütung für den Monat August 2020 unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs geltend. Die Beklagte hat demgegenüber eingewandt, sie habe die betriebliche Quarantäne-Anordnung wegen des vergleichsweise hohen Risikos eines falsch negativen Testergebnisses getroffen. Deshalb habe der Kläger seine Arbeitsleistung in dieser Zeit nicht ordnungsgemäß anbieten können und insoweit keinen Anspruch auf Vergütung. In den Vorinstanzen ist die Beklagte zur Zahlung verurteilt worden. Dagegen wendet sie sich mit ihrer Revision. Vorinstanz: LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 2.3.2022 – 4 Sa 644/21 Termin der Entscheidung: 10.8.2022, 9:00 Uhr Zuständig: Fünfter Senat

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