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Terminvorschau BAG 2022-04

Überstundenvergütung

Die Parteien streiten über Überstundenvergütung.

Der Kläger war bei der Beklagten, die ein Einzelhandelsunternehmen betreibt, vom 1.10.2014 bis zum 30.6.2019 als Auslieferungsfahrer mit einer monatlichen Sollarbeitszeit von 173,20 Stunden und einer Bruttostundenvergütung von 14,89 EUR beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer Eigenkündigung des Klägers. Die Beklagte erfasst die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter mittels einer technischen Aufzeichnung. Dafür dokumentieren die Mitarbeiter Beginn und Ende ihrer Arbeitszeit, wobei Fahrer wie der Kläger keine Möglichkeit hatten, eventuelle Pausen zu erfassen.

Mit seiner Klage fordert der Kläger – soweit für die Revision relevant – Überstundenvergütung i.H.v. 5.222,67 EUR brutto nebst Zinsen für 350,75 Überstunden, die er in der Zeit vom 4.1.2016 bis zum 16.7.2018 geleistet habe. Er hat die Auffassung vertreten, er habe die gesamte Zeit gearbeitet, Pausen habe er nicht gemacht. Hierzu sei ihm auch keine Anweisung erteilt worden. Die Arbeit sei so beschaffen gewesen, dass Pausen nicht möglich gewesen seien. Die Beklagte hat demgegenüber die Ansicht vertreten, der Kläger habe keine Überstunden geleistet. Er sei angewiesen worden, Pausen zu nehmen und habe solche auch genommen. Die technische Aufzeichnung dokumentiere seine Arbeitszeit nicht maßgebend. Die Darlegungs- und Beweislast im Überstundenvergütungsprozess liege trotz des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 14.5.2019 (– C-55/18 – [CCOO]) beim Kläger.

Das Arbeitsgericht hat der Klage – soweit hier von Relevanz – stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat ihr auf die Berufung der Beklagten nur insoweit entsprochen, als die Beklagte bereits Überstunden abgerechnet hat. Im Übrigen sei der Kläger in Anwendung der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für die Anordnung, Billigung oder Duldung von Überstunden darlegungs- und beweispflichtig. Diese Rechtsprechung habe das Bundesarbeitsgericht trotz der Entscheidung des EuGH vom 14.5.2019 erkennbar nicht aufgegeben. Dem EuGH fehle die Kompetenz zu Fragen der Arbeitsvergütung. Daher befasse sich seine Entscheidung allein mit Fragen des Arbeitsschutzes und der effektiven Begrenzung der Höchstarbeitszeit. Selbst wenn man unterstelle, der Kläger habe die behaupteten Überstunden geleistet, habe er nicht substantiiert dazu vorgetragen, dass diese von der Beklagten angeordnet, gebilligt, geduldet oder betrieblich erforderlich gewesen seien.

Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen ursprünglichen Zahlungsantrag weiter.

Vorinstanz: LAG Niedersachsen, Urt. v. 6.5.2021 – 5 Sa 1292/20

Termin der Entscheidung: 4.5.2022, 09:45 Uhr

Zuständig: Fünfter Senat

Der Senat verhandelt am selben Tag zwei weitere Verfahren zum gleichen Thema (5 AZR 451/21 und AZR 474/21).>

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