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Terminvorschau BAG 2022-01

Neue anhängige Rechtsfragen

– BAG 6 AZR 155/21 –

Massenentlassung – Verstoß gegen die Verpflichtung aus § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG

Die Parteien streiten im Rahmen eines Insolvenzverfahrens über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung.

Über das Vermögen der Schuldnerin wurde auf Antrag vom 29.7.2019 am 1.10.2019 das Insolvenzverfahren eröffnet und zunächst Eigenverwaltung angeordnet, wobei der Beklagte zum Sachverwalter bestellt wurde. Mit Beschl. v. 29.5.2020 wurde die Eigenverwaltung mit Wirkung zum 1.6.2020 aufgehoben und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.

Nach Abschluss eines Interessenausgleichs mit Namensliste, auf der u. a. der Kläger aufgeführt ist, sowie einem Sozialplan am 22.1.2020 und der Erstattung einer Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG kündigte die Insolvenzschuldnerin mit Schreiben vom 28.1.2020 das Arbeitsverhältnis des Klägers ordentlich zum 30.4.2020. Eine Abschrift der Mitteilung an den Betriebsrat nach § 17 Abs. 2 KSchG leitete die Insolvenzschuldnerin der Agentur für Arbeit entgegen § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG nicht zu.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die streitbefangene Kündigung sei nicht wegen eines Verstoßes gegen die Verpflichtung aus § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG unwirksam. § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG sei kein Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB, weil es sich insoweit lediglich um eine Nebenpflicht außerhalb des Anzeigeverfahrens handele.

Vorinstanz: LAG Niedersachsen, Urt. v. 24.2.2021 – 17 Sa 890/20

Termin der Entscheidung: 27.1.2022, 11:30 Uhr

Zuständig: 6. Senat

– BAG 6 AZR 333/21–

Anfechtung eines Aufhebungsvertrags wegen widerrechtlicher Drohung – Gebot fairen Verhandelns

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrags und einer fristlosen, hilfsweise fristgerecht erklärten Kündigung der Beklagten.

Die Klägerin war seit Juni 2015 als Teamkoordinatorin im Verkauf bei der Beklagten tätig. Am Mittag des 22.11.2019 wurde sie in einem Gespräch mit dem Geschäftsführer der Beklagten, an dem auch der Rechtsanwalt der Beklagten teilnahm, mit dem Vorwurf konfrontiert, sie habe unberechtigt Einkaufspreise für Waren in der EDV der Beklagten abgeändert. Dass es in dem Gespräch um diesen Vorwurf gehen sollte, war ihr zuvor nicht mitgeteilt worden. Ihr wurde sodann ein vorbereiteter Aufhebungsvertrag vorgelegt, nach dem das Arbeitsverhältnis zum Monatsende aus betrieblichen Gründen enden und sie bis dahin ihre volle Vergütung erhalten sollte sowie ein qualifiziertes Arbeitszeugnis, das sich auf Leistung und Verhalten erstreckt. Der Aufhebungsvertrag endete mit einer Ausgleichsquittung. Nach einer etwa zehnminütigen Gesprächspause unterzeichnete die Klägerin den Vertrag. Unmittelbar darauf unterzeichnete auch der bei der Beklagten beschäftigte Ehemann der Klägerin, dem gegenüber vergleichbare Vorwürfe erhoben wurden, einen Aufhebungsvertrag. Im Nachgang erklärte die Klägerin die Anfechtung des Aufhebungsvertrags. Sie habe diesen nur abgeschlossen, weil die Beklagte ihr widerrechtlich mit einer fristlosen Kündigung und einer Strafanzeige gedroht habe. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis daraufhin außerordentlich, hilfsweise ordentlich. Mit ihrer Klage macht die Klägerin die Unwirksamkeit sowohl des Aufhebungsvertrags als auch der Kündigungen geltend.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat den Aufhebungsvertrag als wirksam angesehen und dementsprechend über die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung nicht mehr entschieden. Es hat angenommen, das Gebot fairen Verhandelns sei nicht verletzt. Die Drohung seitens der Beklagten sei angesichts der konkreten Umstände nicht widerrechtlich gewesen. Die übrigen Verhandlungsbedingungen seien nicht so beschaffen gewesen, dass Fluchtinstinkte bei der Klägerin geweckt worden seien. Unsachliche, aggressive oder beleidigende Äußerungen seien nicht gefallen. Der Gesundheitszustand der Klägerin sei nicht beeinträchtigt gewesen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision.

Vorinstanz: LAG Hamm, Urt. v. 17.5.2021 – 18 Sa 1124/20

Termin der Entscheidung: 24.2.2022, 10:45 Uhr

Zuständig: Sechster Senat

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