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Terminvorschau BAG

Neue anhängige Rechtsfragen

– BAG 7 ABR 18/18–

Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung im Rahmen einer Umsetzung

Die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin, ein Jobcenter in Berlin, beschäftigt eine Arbeitnehmerin, die als behinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 anerkannt ist. Am 4.2.2015 stellte diese einen Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen bei der Bundesagentur für Arbeit und informierte den Leiter des Jobcenters hierüber. Das Jobcenter setzte die Arbeitnehmerin am 9.11.2015 für die Dauer von sechs Monaten in ein anderes Team um und wies ihr einen anderen Arbeitsplatz in demselben Gebäude zu, ohne die Schwerbehindertenvertretung zu unterrichten oder anzuhören. Mit Bescheid vom 21.4.2016 stellte die Bundesagentur für Arbeit die Arbeitnehmerin rückwirkend zum 4.2.2015 einem schwerbehinderten Menschen gleich (§ 2 Abs. 3 SGB IX).

Mit dem vorliegenden Beschlussverfahren hat die Schwerbehindertenvertretung beantragt, dem Jobcenter aufzugeben, es zu unterlassen, behinderte Arbeitnehmer, die einen Gleichstellungsantrag gestellt und dies dem Jobcenter mitgeteilt haben, auf einen anderen Arbeitsplatz umzusetzen, ohne die Schwerbehindertenvertretung zuvor unterrichtet zu haben. Hilfsweise hat die Schwerbehindertenvertretung die Feststellung einer entsprechenden Pflicht der Arbeitgeberin geltend gemacht.

Die Schwerbehindertenvertretung hat die Auffassung vertreten, ihr Beteiligungsrecht ergebe sich unmittelbar aus § 178 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 151 Abs. 2 S. 2 SGB IX. Da die Gleichstellung rückwirkend ab Antragstellung erfolge, bestünden auch die Beteiligungsrechte ab Antragstellung, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber von seinem Gleichstellungsantrag unterrichtet habe. Dies sei auch unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 5 RL 2000/78/EG und Art. 27 Buchst. e und i UN-BRK geboten.

Das Arbeitsgericht hat dem Hauptantrag stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat nach einer Antragserweiterung um weitere Hilfsanträge die Anträge abgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Schwerbehindertenvertretung ihre Anträge weiter.

Vorinstanz: LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 9.5.2018 – 23 TaBV 1699/17

Termin der Entscheidung: 22.1.2020, 9:00 Uhr

Zuständig: Siebter Senat

– BAG 8 AZR 484/18 –

Entschädigung wegen behinderungsbedingter Benachteiligung

Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land dem Kläger eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG aufgrund einer Benachteiligung wegen der Behinderung schuldet.

Der Kläger bewarb sich Anfang August 2015 beim beklagten Land auf eine für den OLG-Bezirk Köln ausgeschriebene Stelle als Quereinsteiger für den Gerichtsvollzieherdienst. Die Bewerbung war mit dem Hinweis versehen, dass der Kläger mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 einem Schwerbehinderten gleichgestellt ist. Seine fachliche Eignung für die Stelle fehlte nicht offensichtlich. Der Kläger wurde vom beklagten Land nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Mit Schreiben vom 14.12.2015 forderte er das beklagte Land auf, an ihn eine Entschädigung i.H.v. 7.434,39 EUR zu zahlen. Der Betrag entspricht der dreifachen Monatsbesoldung für die ausgeschriebene Stelle. Nachdem das OLG Köln den Anspruch zurückgewiesen hatte, erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht, die an das Arbeitsgericht verwiesen wurde.

Das beklagte Land hat zur Begründung des Klageabweisungsantrags vorgetragen, durch ein schnell überlaufendes Outlook-Postfach und eine Ungenauigkeit in den Absprachen der Mitarbeiter, die mit der Bearbeitung der Bewerbungen befasst gewesen seien, sei die Bewerbung nicht in den Geschäftsgang gelangt. Schon aus diesem Grund habe es den Kläger nicht wegen der Behinderung benachteiligen können. Jedenfalls sei zu berücksichtigen, dass den Kläger ein Mitverschulden treffe, da er sich nicht kurzfristig nach dem Absenden der Bewerbung mit einer Sachstandsanfrage an das OLG gewandt und erst vier Monate zugewartet habe, bis er die Entschädigungsforderung geltend gemacht habe.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr teilweise stattgegeben und dem Kläger eine Entschädigung i.H.v. 3.717,30 EUR zugesprochen. Es hat angenommen, der Anspruch sei schon wegen des Verstoßes im Auswahlverfahren, nämlich wegen der Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch begründet, ohne dass weitere Voraussetzungen vorliegen müssten. Auf ein Verschulden komme es nicht an. Dagegen wendet sich das beklagte Land mit seiner Revision.

Vorinstanz: LAG Köln, Urt. v. 23.8.2018 – 6 Sa 147/18

Termin der Entscheidung: 23.1.2020, 10:30 Uhr

Zuständig: Achter Senat

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