Beitrag

Terminvorschau BAG

Neue anhängige Rechtsfragen

– BAG 1 ABR 40/18 –

Die Beteiligten streiten im Zusammenhang mit einem von der Arbeitgeberin betriebenen Twitteraccount um Mitbestimmungsrechte des zu 1. beteiligten Gesamtbetriebsrats.

Die Arbeitgeberin betreibt bundesweit durch verschiedene Tochtergesellschaften mehrere Multiplex-Kinos. Auf der Internetplattform Twitter hat sie einen eigenen Account. Die Administration des Accounts erfolgt durch Mitarbeiter der Arbeitgeberin in der Hamburger Zentralverwaltung (sog. Social-Media-Team).

Über Twitter können angemeldete Nutzer telegrammartig Kurznachrichten (Tweets) mit einer limitierten Anzahl von Zeichen eingeben. Darüber hinaus bietet Twitter die Funktionen „Antwort“, „Erwähnung“ und „Retweet“, die von den Nutzern nicht separat aktiviert oder deaktiviert werden können.

Der Gesamtbetriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG geltend gemacht und das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet mit dem Hauptantrag, es der Arbeitgeberin zu untersagen, bis zu einer abweichenden Vereinbarung mit ihm oder Entscheidung einer, seine Zustimmung ersetzenden Einigungsstelle bei der Internetplattform Twitter die Veröffentlichung ihrer Internetseite aufrechtzuerhalten. Hierzu sind drei hilfsweise Unterlassungsbegehren angebracht, die auf die einzelnen Funktionen von Twitter zielen, sowie ein Ordnungsgeldantrag.

Die Arbeitgeberin hat den Standpunkt vertreten, die Veröffentlichungen auf der Internetplattform Twitter seien nicht mitbestimmungspflichtig. Die Funktionsweise von Twitter unterscheide sich von Facebook und anderen Social-Media-Plattformen, da der Nutzer nur eigene Nachrichten absetze und an andere Personen richte. Was Nutzer über das Unternehmen twitterten, könne sie nicht beeinflussen. Dies geschehe nicht auf ihrer Twitterseite, sondern bei den einzelnen Nutzern.

Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat dem Haupt- sowie dem Ordnungsgeldantrag stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin.

Vorinstanz: LAG Hamburg, Beschl. v. 13.9.2018 – 2 TaBV 5/18

Termin der Entscheidung: 25.2.2020, 9:00 Uhr

Zuständig: Erster Senat

– BAG 5 AZR 36/19 –

Vergütung der Fahrzeit eines Außendienstmitarbeiters zum ersten und vom letzten Kunden als Arbeitszeit

Die Parteien streiten über die Vergütung von Reisezeiten des Klägers.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Kundendiensttechniker im Außendienst beschäftigt, zuletzt gegen ein monatliches Entgelt von 2.864,– EUR brutto. Gemäß arbeitsvertraglicher Vereinbarung finden auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge für den Groß- und Einzelhandel Anwendung. Das Einsatzgebiet des Klägers ist dem „Business & Service Center Düsseldorf“ (BSC), einem von zehn Service- und Direktvertriebsstandorten, zugeordnet. Soweit dort keine Termine für den Kläger anstehen, fährt er morgens direkt von seiner Wohnung zum ersten Kunden und vom letzten Kunden dorthin zurück.

In § 8 der „Betriebsvereinbarung über die Ein- und Durchführung flexibler Arbeitszeit für Servicetechniker“ vom 27.6.2001 (BV 2001) ist geregelt, dass die Fahrzeiten zum ersten und vom letzten Kunden nicht zur Arbeitszeit zählen, wenn sie 20 Minuten nicht übersteigen, und dass, sobald die An- oder Abreise länger als 20 Minuten dauert, die 20 Minuten übersteigende Reisezeit zur Arbeitszeit zählt. Auf dieser Grundlage stellte die Beklagte Reisezeiten des Klägers, die in der Zeit von März bis August 2017 unstreitig im Umfang von 68 Stunden und 40 Minuten angefallen sind, weder in das für den Kläger geführte Arbeitszeitkonto ein noch leistete sie hierfür Vergütung.

Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung verlangt der Kläger mit der vorliegenden Klage, diese Zeiten seinem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.219,58 EUR brutto nebst Zinsen zu zahlen. Er hat, unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH 10.9.2015 – C-266/14 – [Tyco]), die Auffassung vertreten, bei den fraglichen Fahrzeiten handele es sich nach den vertraglichen Vereinbarungen um vergütungspflichtige Arbeitszeit. Diese Absprachen gingen § 8 BV 2001 aufgrund des Günstigkeitsprinzips vor. Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, die vertraglichen Regelungen seien, soweit sich aus ihnen überhaupt ein Vergütungsanspruch für Reisezeiten ergebe, betriebsvereinbarungsoffen ausgestaltet.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision.

Diesen Beitrag teilen

Facebook
Twitter
WhatsApp
LinkedIn
E-Mail

Unser KI-Spezial

Erfahren Sie hier mehr über Künstliche Intelligenz – u.a. moderne Chatbots und KI-basierte…