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LAG Nürnberg: Entgeltfortzahlung – Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit

Besteht ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Beginn einer Arbeitsunfähigkeit und einer Kündigung, so wird eine Anlasskündigung i.S.d. § 8 EntgFG vermutet. Der Arbeitgeber kann den Beweis, dass eine Anlasskündigung nicht vorliegt, durch entsprechenden Sachvortrag und Beweisantritt führen. Dies war hier der Fall mit dem Vortrag, dem Arbeitnehmer sei schon vor seiner Erkrankung die Kündigung wegen Schlechtleistung angekündigt worden.

[Amtlicher Orientierungssatz]

LAG Nürnberg,Urt.v.10.12.2019 –7 Sa 364/18

I. Der Fall

Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlungsansprüche des Klägers. Dieser war bei der Beklagten seit dem 11.9.2017 als Kraftfahrer beschäftigt. Ausgebildet war der Kläger als Steinmetz. Der Kläger verursachte mit dem ihm zur Verfügung gestellten Fahrzeug bereits innerhalb der ersten Wochen der Beschäftigungszeit mehrere Schäden an dem Fahrzeug. Hieraufhin führte der Kläger mit seinem Vorgesetzten ein Gespräch, in dem der Vorgesetzte den Kläger ermutigte, seine Tätigkeit fortzusetzen.

Rund 3 Wochen nach diesem Gespräch verursachte der Kläger einen weiteren Schaden mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug. Hieraufhin fand ein weiteres Gespräch des Vorgesetzten und eines weiteren Mitarbeiters der Beklagten mit dem Kläger statt. Zum Inhalt des Gespräches tragen die Parteien unterschiedlich vor. Nach Darstellung der Beklagten wurde dem Kläger in diesem Gespräch nahegelegt, sich nach einer anderweitigen Beschäftigung umzusehen. Die Beklagte beabsichtige das bestehende Beschäftigungsverhältnis nach Ablauf weiterer 2 Wochen zu beenden. Tatsächlich sprach die Beklagte sodann unter Einhaltung der tarifvertraglichen Kündigungsfrist die Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses mit Wirkung zum 16.11.2017 aus. Der Kläger war in der Zeit vom 2.11.2017 bis einschließlich 1.12.2017 arbeitsunfähig erkrankt.

Mit seiner Klage macht der Kläger Entgeltfortzahlungsansprüche für die Zeit nach dem 16.11.2017 geltend. Das ArbG Nürnberg verurteilte die Beklagte antragsgemäß. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten war erfolgreich.

II. Die Entscheidung

Anspruchsgrundlage für die Entgeltfortzahlung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist § 8 EntgFG. Voraussetzung hierfür ist, dass die Kündigung „aus Anlass der Erkrankung“ des Arbeitnehmers ausgesprochen wurde. Hierzu stellt das LAG zunächst fest, dass es der in der Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertretenen Auffassung folgt, ein Beweis des ersten Anscheins spreche für eine Kündigung des Arbeitgebers „aus Anlass der Erkrankung des Arbeitnehmers“, wenn die Kündigung im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Erkrankung des Arbeitnehmers ausgesprochen werde.

Auch im vorliegenden Fall ergebe sich aus der Tatsache, dass die Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses während der Arbeitsunfähigkeit, und damit im engen zeitlichen Zusammenhangmit der Kündigung, ausgesprochen wurde, ein Beweis des ersten Anscheins für die grundsätzlich von dem Arbeitnehmer vorzutragenden Voraussetzungen des § 8 EntgFG. Auf die in der Literatur geäußerte Kritik (vgl. ErfK/ Reinhard , EntgFG § 8 Rn 10) an der Annahme eines Anscheinsbeweises geht das erkennende Gericht nicht ein.

Aus Sicht des LAG kam es auf diese Frage indes auch nicht an. Der Arbeitgeber hatte vorgetragen, dass bereits in dem vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit des Klägers geführten Gespräch die Absicht zur Beendigung des Arbeitsvertrages mitgeteilt worden sei. Insoweit sah das Gericht den Anschein als erschüttert an. Im Rahmen der erst in zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme stellte sich der Vortrag der Beklagten sodann als zutreffend heraus. Da der Arbeitgeber in der bereits vor Beginn der Erkrankung des Arbeitnehmers zur Vertragsbeendigung entschlossen war, fehlte es an den Voraussetzungen für die Entgeltfortzahlung auch nach Ende des Vertragsverhältnisses gemäß § 8 EntgFG.

III. Der Praxistipp

Die Entscheidung des LAG Nürnberg zeigt ein weiteres Mal, dass auch Kündigungen in der Probezeit mit Bedacht auszusprechen sind. Die von vielen Arbeitgebern übersehene Normen des § 8 EntgFG können zu einer Haftung des Arbeitgebers für die Entgeltfortzahlungsansprüche auch nach tatsächlicher Beendigung des Vertragsverhältnisses führen. Ist dem Arbeitgeber eine Erkrankung des in der Probezeit zu kündigenden Arbeitnehmers bekannt, ist vor Ausspruch der Kündigung die Prüfung notwendig, ob ein substantiierter Vortrag, der den von den Gerichten angenommenen Anscheinsbeweis entkräften kann, möglich ist.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass nicht alleine der gekündigte Arbeitnehmer anspruchsberechtigt sein kann. In den Fällen, in denen eine Krankenkasse dem betroffenen Arbeitnehmer Leistungen (Krankengeld) gewährt hat, geht der Erstattungsanspruch gemäß § 115 SGB X auf die Krankenkasse über. Häufig werden Forderungen gemäß § 8 EntgFG deshalb tatsächlich von den Krankenkassen geltend gemacht.

Markus Pillok, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Köln

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