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BAG: Zuständiger Betriebsrat bei gleichzeitiger Einstellung eines Arbeitnehmers in mehreren Betrieben

1. Der Gesamtbetriebsrat ist auch dann nicht nach § 99 Abs. 1 BetrVG zu beteiligen, wenn ein Arbeitnehmer gleichzeitig in mehreren Betrieben eines Unternehmens eingestellt wird.

2. Wird einem Arbeitnehmer Personalverantwortung für Arbeitnehmer, die in verschiedenen Betrieben beschäftigt werden, übertragen, müssen alle Betriebsräte der betroffenen Betriebe vor der Einstellung nach § 99 Abs. 1 BetrVG beteiligt werden.

[Redaktionelle Leitsätze]

BAG,Beschl.v.11.10.2019–1 ABR 13/18

I. Der Fall

Betriebsrat und Arbeitgeber streiten über die Aufhebung einer Einstellung. Die Arbeitgeberin erbringt in drei Betrieben IT-Dienstleitungen. In allen Betrieben sind Betriebsräte errichtet. Zudem besteht ein Gesamtbetriebsrat. Die Arbeitgeberin stellte den Arbeitnehmern D als Leiter für einen Geschäftsbereich ein. Nach dem Arbeitsvertrag ist M der Dienstort von Herrn D. Herr D hat Personalverantwortung in fachlicher und disziplinarischer Hinsicht sowohl für in M tätige Arbeitnehmer als auch für zunächst einen, später zwei in H tätige Mitarbeiter, denen jeweils 10 bis 20 Arbeitnehmer unterstellt sind. Seine Aufgaben nimmt Herr D tageweise in M und in H wahr, wobei er lediglich in M über ein eigenes Büro verfügt. Der für den Betrieb M gebildete Betriebsrat stimmte der Einstellung von Herrn D zu. Den für den Betrieb in H gebildeten Betriebsrat beteiligte die Arbeitgeberin hingegen nicht.

Der Betriebsrat des Standorts in H hat geltend gemacht, die Arbeitgeberin hätte auch seine Zustimmung nach § 99 Abs. 1 S. 1 und 2 BetrVG einholen müssen. Herr D sei durch die Übertragung von Personalverantwortung gegenüber den im Betrieb H beschäftigten Arbeitnehmern auch in diesem Betrieb eingestellt worden. Die Arbeitgeberin hat die Ansicht vertreten, eine Eingliederung von Herrn D in den Betrieb in H liege nicht vor. Jedenfalls sei bei einer Einstellung von Herrn D in zwei Betrieben allein der Gesamtbetriebsrat für die Wahrnehmung des Mitbestimmungsrechts nach § 99 Abs. 1 BetrVG zuständig.

Die Instanzgerichte gaben der Arbeitgeberin Recht. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat sein Begehren, die Einstellung des Arbeitnehmers D im Betrieb in H aufzuheben, solange die Zustimmung zu seiner Einstellung nicht vom Betriebsrat erteilt oder im Fall der Zustimmungsverweigerung arbeitsgerichtlich ersetzt wurde, weiter.

II. Die Entscheidung

Die Rechtsbeschwerde war erfolgreich. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ist der Gesamtbetriebsrat bei Einstellung eines Arbeitnehmers in zwei Betrieben nicht zu beteiligen. Der Gesamtbetriebsrat sei – so das Bundesarbeitsgericht – nicht unmittelbar in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung betroffen. Dem Gesamtbetriebsrat könne nach § 50 Abs. 1 S. 1 BetrVG nur die Behandlung solcher Angelegenheiten zugewiesen sein, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen. Eine etwaige Einstellung von Herrn D in den Betrieb in H betreffe jedoch nicht mehrere Betriebe, sondern nur den Betrieb in H. Für die Ausübung des dadurch ausgelösten Zustimmungsrechts nach § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG sei allein der Betriebsrat des aufnehmenden Betriebs in H zuständig. Soweit Herr D gleichzeitig auch in dem Betrieb in M eingestellt wurde, obliege die Wahrnehmung des dadurch begründeten Zustimmungsrechts dem dortigen Betriebsrat. Entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin handele es sich in diesem Fall um zwei unterschiedliche zustimmungspflichtige Maßnahmen.

Des Weiteren – so lautet es in der Begründung – habe der Arbeitgeber den am Standort in H gebildeten Betriebsrat vor der Einstellung des Herrn D nach § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG beteiligen müssen. Eine Einstellung im Sinne des § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG liege vor, wenn eine Person in den Betrieb eingegliedert wird, um zusammen mit den dort schon beschäftigten Arbeitnehmern dessen arbeitstechnischen Zweck durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts wurde Herr D in den Betrieb in H durch die Übertragung der Personalverantwortung gegenüber dem im Betrieb in H tätigen Arbeitnehmern eingegliedert. Herr D sei aufgrund seiner Funktion eines Bereichsleiters gegenüber zwei Arbeitnehmern im Betrieb H fachlich und disziplinarisch weisungsbefugt und könne damit auch die Arbeitsabläufe und -inhalte der diesen unterstellten und in H tätigen Arbeitnehmer beeinflussen. Damit sei Herr D in die dort zu erfüllenden Arbeitsprozesse eingebunden. Den ihm obliegenden Aufgaben als Bereichsleiter könne er nur in regelmäßiger Zusammenarbeit mit den beiden Arbeitnehmern in H nachkommen. Bei seiner Tätigkeit sei er aufgrund des mit der Arbeitgeberin geschlossenen Arbeitsvertrags auch weisungsgebunden tätig. Zudem verwirkliche er mit der Wahrnehmung seiner Führungsaufgaben gegenüber den in H tätigen Arbeitnehmern den auf die Erbringung von IT-Dienstleistungen gerichteten arbeitstechnischen Zweck des Betriebs in H. Der Umstand, dass Herr D auch in den Betrieb in M eingegliedert ist, stehe der Annahme, er werde durch die Wahrnehmung von Vorgesetztenfunktionen in den Betrieb H eingegliedert, schließlich nicht entgegen. Dem Betriebsverfassungsgesetz lasse sich nicht entnehmen, dass eine Einstellung im Sinne von § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG nicht gleichzeitig in mehreren Betrieben möglich sein kann.

III. Der Praxistipp

Unabhängig davon, ob die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts überzeugt, muss ihr in der Praxis Rechnung getragen werden. Wird ein Mitarbeiter eingestellt, der gegenüber mehreren in verschiedenen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmern weisungsbefugt ist, müssen daher die Betriebsräte aller betroffenen Betriebe vor der Einstellung unterrichtet und um ihre Zustimmung gebeten werden.

Alle Betriebsräte haben dann jeweils die Möglichkeit, die Zustimmung unter den Voraussetzungen von § 99 Abs. 2 und Abs. 3 BetrVG zu verweigern. Verweigern ein oder mehrere Betriebsräte die Zustimmung, muss der Arbeitgeber jede verweigerte Zustimmung gem. § 99 Abs. 4 BetrVG arbeitsgerichtlich ersetzen lassen. Ist die Einstellung des Arbeitnehmers in allen Betrieben aus sachlichen Gründen dringend erforderlich, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 100 BetrVG vorläufig einstellen. Führt der Arbeitgeber dagegen eine personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG ohne Zustimmung eines der betroffenen Betriebsräte durch oder hält er eine vorläufige personelle Maßnahme entgegen § 100 Abs. 2 S. 3 oder Abs. 3 BetrVG aufrecht, kann der jeweils betroffene Betriebsrat beim Arbeitsgericht gem. § 101 BetrVG beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die personelle Maßnahme aufzuheben.

Dr.Tilman Isenhardt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Köln

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