Die gesetzliche Kündigungsfrist für Geschäftsführerdienstverträge, die keine Arbeitsverträge sind, folgt aus § 621 BGB. Wegen der für freie Dienstverhältnisse bestehenden Regelung in § 621 BGB fehlt es an einer Regelungslücke, die eine analoge Anwendung der Norm auf die Kündigung eines Geschäftsführerdienstvertrags zuließe.
[Redaktionelle Leitsätze]
BAG,Urt.v.11.6.2020–2 AZR 374/19
I. Der Fall
Die Parteien streiten über die Länge einer auf einen Geschäftsführerdienstvertrag anzuwendenden Kündigungsfrist. Die Klägerin war bereits vor dem Jahre 2009 bei der arbeitsrechtlichen Rechtsvorgängerin der Beklagten als Verwaltungsleiterin tätig. Sie wurde im Juli 2009 zur Geschäftsführerin bestellt und schloss im Dezember 2009 einen schriftlichen Anstellungsvertrag für die Geschäftsführertätigkeit ab.
Die Gesellschafterversammlung beschloss im Februar 2018, das Anstellungsverhältnis ordentlich zu kündigen und die Klägerin mit Wirkung zum 1.3.2018 abzuberufen. Das auf den 27.2.2018 datierte und der Klägerin am 28.2.2018 zugegangene Kündigungsschreiben enthielt eine ordentliche Kündigung zum 31.5.2018.
Das Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage weitgehend statt (ArbG Brandenburg, Urt. v. 30.8.2018 – 4 Ca 187/18); das Landesarbeitsgericht wies die Kündigungsschutzklage im Wesentlichen ab, und stellte fest, dass das Anstellungsverhältnis mit Ablauf des 30.6.2018 sein Ende gefunden habe (LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.6.2019 – 20 Sa 1689/18).
II. Die Entscheidung
Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Der Kündigung standen nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes keine Unwirksamkeitsgründe entgegen. Die Kündigung bedürfte auch keiner sozialen Rechtfertigung gem. § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG. § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG enthalte eine negative Fiktion. Danach sind die Vorschriften des ersten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes auf Organe nicht anwendbar.
Die nach dem Anstellungsvertrag einschlägige gesetzliche Kündigungsfrist ergebe sich – so der 2. Senat des BAG – aus § 621 Nr. 4 BGB und nicht aus § 622 Abs. 2 BGB. Zwar habe der BGH in älteren Entscheidungen § 622 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. für anwendbar gehalten. Nach der Gesetzesreform aus dem Jahre 1993 finde allerdings nach zutreffender Auffassung nicht § 622 Abs. 2 BGB, sondern § 621 BGB auf die Anstellungsverhältnisse von Geschäftsführern Anwendung. Für eine Anwendung des § 622 BGB fehle es an einer planwidrigen Regelungslücke. Da die Vergütung in dem vorliegenden Fall als Jahresgehalt bemessen war, war eine Kündigung gemäß § 621 Nr. 4 BGB mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende möglich. Trotz einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 20 Jahren konnte sich die Klägerin auf die siebenmonatige Kündigungsfrist des § 622 Abs. 2 Nr. 7 BGB somit nicht berufen.
III. Der Praxistipp
Das Bundesarbeitsgericht befasste sich – soweit ersichtlich – erstmals mit der Frage, welche Norm für die gesetzliche Kündigungsfrist für Dienstverträge von GmbH-Geschäftsführern anwendbar ist. Der 2. Senat hat hier klargestellt, dass § 621 BGB anwendbar ist. Fehlt eine Vereinbarung der Kündigungsfrist, endet ein Dienstverhältnis, dessen Vergütung nach Monaten bemessen ist, somit spätestens am 15. des Monats für den Schluss des Kalendermonats, im Falle der Vereinbarung einer Jahresvergütung nach sechs Wochen für den Schluss des Kalendervierteljahres. Die Entscheidung verdeutlicht, dass gerade in den Fällen, in denen ein Arbeitnehmer von einem Arbeitsverhältnis in ein Geschäftsführerverhältnis wechselt, Sorgfalt bei der Abfassung der Geschäftsführerverträge im Hinblick auf die Kündigungsfrist anzuwenden ist.
Dr. Marcus Michels, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Köln











