1. Hinweis für den Verteidiger
Ist es dem Verteidiger nicht gelungen, bereits im EV eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen (dazu Dahs; Gillmeister; Kieswetter, jew. a.a.O.), muss/kann er auch noch in der HV versuchen, dieses Ziel zu erreichen. Es ist allerdings nicht zu verkennen, dass die Neigung der Gerichte, in der HV ein Verfahren (noch) einzustellen, i.d.R. nicht groß ist. Der (erfahrene) Verteidiger wird deshalb auf eine Einstellung schon im EV drängen (eingehend a. Burhoff, EV, Rn 2084 ff. [insbesondere zu den allgemeinen Vor- und Nachteilen einer Einstellung bei Rn 1833 ff. m.w.N.] sowie ders. PStR 2002, 19; Tsambikakis/Wallau PStR 2008, 158).
| Da es sich bei einem Einstellungsantrag um einen den Verfahrensgang betreffenden Antrag handelt, kann das Gericht dem Verteidiger nach § 257a aufgeben, diesen Antrag schriftlich zu stellen.
Gespräche über eine (komplette) Verfahrenseinstellung gem. den §§ 153, 153a, 154 stellen i.Ü. keine Erörterungen i.S. des § 257c dar und unterliegen daher nicht der Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 S. 1 (KG NStZ 2014. 294 m. Anm. Krawczyk StRR 2014, 224). |
2. Die StPO sieht in den §§ 153 ff. verschiedene Möglichkeiten der Einstellung des Verfahrens vor. Davon sind für die HV die nach den §§ 153, 153a und die nach den §§ 154, 154a von besonderer praktischer Bedeutung. Hinzuweisen ist auch auf die Möglichkeit der Einstellung des Verfahrens nach § 153b bei Absehen von Strafe insbesondere nach einem Täter-Opfer-Ausgleich.
3. Daneben gibt es u.a. noch die Möglichkeit der Einstellung
- nach § 153c für die Fälle der Nichtverfolgung von Auslandstaten (zur Auslagenentscheidung in diesen Fällen s. OLG Düsseldorf NStZ 1996, 245),
- nach § 153d für die Fälle der Nichtverfolgung von politischen Straftaten,
- nach § 153e für die Fälle der tätigen Reue bei Staatsschutzdelikten,
- nach § 153f für Taten, die nach dem Völkerstrafgesetzbuch strafbar sind, wenn sich der Beschuldigte nicht im Inland aufhält und ein solcher Aufenthalt auch nicht zu erwarten ist (zu dieser Einstellung Kurth ZIS 2006, 81),
- nach § 154b für die Fälle der Auslieferung oder Ausweisung des Angeklagten, wobei Voraussetzung das Vorliegen einer bestandskräftigen Entscheidung des OLG über die Zulässigkeit der Auslieferung ist (OLG Karlsruhe NJW 2007, 617; umfassend zur Einstellung nach § 154b Jung, Rn 287 ff.); bei nach § 154b Abs. 3 vorläufig eingestellten Verfahren ist die einjährige Ausschlussfrist des § 154b Abs. 4 S. 2 nicht anwendbar, weshalb das Strafverfahren bei Nichtausreise oder Wiedereinreise des Angeklagten innerhalb der Verjährungsfrist jederzeit wiederaufgenommen werden kann (OLG Nürnberg, Beschl. v. 11.4.2022 – Ws 235/22),
- nach § 154c für die Tat, mit deren Offenbarung bei einer Nötigung oder Erpressung gedroht worden ist.
Ein Auszug aus dem Buch Burhoff (Hrsg.), Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 11. Auflage, 2024, Teil S Rdn. 1643-1645
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