Beitrag

Erforderliche Feststellungen zur „nicht angepassten Geschwindigkeit“ beim Alleinrennen

1. Die Verwendung des Gesetzesterminus „mit nicht angepasster Geschwindigkeit“ ist in den Urteilsfeststellungen verfehlt. Vielmehr ist die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit darzustellen.

2. Der objektive Tatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB erfordert, dass gerade das Fahren mit nicht angepasster Geschwindigkeit einen besonders schweren und abstrakt gefährlichen Geschwindigkeitsverstoß begründet. Stets erfüllt ist diese Voraussetzung, wenn der Täter die zulässige Höchstgeschwindigkeit massiv überschreitet.

3. Die grobe Verkehrswidrigkeit eines Geschwindigkeitsverstoßes kann sich auch aus begleitenden Verkehrsverstößen ergeben, die in einem inneren Zusammenhang mit dem Geschwindigkeitsverstoß stehen und dem Tatgeschehen das Gepräge eines Kraftfahrzeugrennens geben.

4. Allein der Umstand einer sog. Polizeiflucht begründet weder objektiv noch subjektiv den Tatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB. Denn ein flüchtender Kraftfahrer kann auch andere Strategien als eine massiv überhöhte Geschwindigkeit wählen, um sich dem Zugriff zu entziehen.

(Leitsätze des Gerichts)

KG, Urt. v. 8.5.2026 – 3 ORs 31/25

I. Sachverhalt

Kfz-Rennen?

Das AG hat den Angeklagten u.a. wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens gem. § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt. Seine Sprungrevision war erfolgreich.

II. Entscheidung

Feststellungen zur nicht angepassten Geschwindigkeit

Unzureichend seien die Feststellungen des AG im Hinblick auf das Fahren mit nicht angepasster Geschwindigkeit. Zwar enthalte das Urteil die Mitteilung, dass der Angeklagte auf der Flucht vor dem Zeugen X mit „nicht angepasster Geschwindigkeit“ gefahren sei. Aber damit genüge das AG den Anforderungen des § 267 Abs. 1 S. 1 StPO nicht. Bei dem Begriff der „nicht angepassten Geschwindigkeit“ handele es sich um einen in § 315d Abs. 1 S. 3 StGB enthaltenen Rechtsbegriff. Rechtsbegriffe müssten, sofern sie nicht allgemein geläufig sind, durch die Darstellung der in Bezug genommenen tatsächlichen Vorgänge aufgelöst werden. Daran fehle es. Der Begriff der „nicht angepassten Geschwindigkeit“ sei nicht legaldefiniert, sodass sein Inhalt durch Auslegung zu ermitteln ist. Aus dem Wortsinn folge, dass mit „unangepasster Geschwindigkeit“ eine Geschwindigkeit gemeint ist, die der konkreten Verkehrssituation unangemessen ist. Daraus ergebe sich ein inhaltlicher Bezug zu der Regelung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten in § 3 StVO (BGH, Beschl. v. 17.2.2021 – 4 StR 225/20, BGHSt 66, 27 = StRR 5/2021, 27 = VRR 4/2021, 13 [jew. Burhoff]; KG, Beschl. v. 20.12.2019 – (3) 161 Ss 134/19 (75/19), DAR 2020, 149 = StRR 3/2020, 26 = VRR 2/2020, 15 [jew. Burhoff]). In § 3 Abs. 1 S. 1 StVO habe der Verordnungsgeber den Grundsatz aufgestellt, dass ein Fahrzeug nur so schnell geführt werden darf, dass es ständig beherrscht wird. Diese unbezifferte, situationsabhängige Höchstgeschwindigkeit werde durch bezifferte Höchstgeschwindigkeiten ergänzt, die sich aus den Normen der StVO (namentlich § 3 Abs. 3 StVO) oder abweichenden Beschilderungen ergeben und die auch unter günstigsten Umständen einzuhalten sind. Eine „nicht angepasste Geschwindigkeit“ i.S.d. § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB liege vor, sobald ein Kraftfahrer eine bezifferte oder unbezifferte Höchstgeschwindigkeit überschreitet (BGH a.a.O.). Stützt ein Tatgericht einen Schuldspruch nach § 315d Abs. 1 S. 3 StGB darauf, dass der Angeklagte eine bezifferte Höchstgeschwindigkeit überschritten hat, müsse es diese und die vom Angeklagten gefahrene Geschwindigkeit feststellen. Daran fehle es im vorliegenden Fall. Weil festgestellt ist, dass die verfahrensgegenständliche Fahrt sich innerorts ereignete und kein Anhaltspunkt auf eine durch Verkehrszeichen angeordnete, abweichende Höchstgeschwindigkeit hinweist, sei davon auszugehen, dass die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO definierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h galt. Dass der Angeklagte diese Höchstgeschwindigkeit überschritten hat, sei dem angefochtenen Urteil auch indirekt nicht zu entnehmen. Auch eine Überschreitung der in § 3 Abs. 1 StVO definierten Höchstgeschwindigkeit habe das AG nicht festgestellt, denn das Urteil enthalte keinen Hinweis darauf, dass der Angeklagte geschwindigkeitsbedingt außerstande war, das Fahrzeug zu beherrschen.

Feststellungen zur groben Verkehrswidrigkeit

Unzureichend seien die Feststellungen auch im Hinblick auf die grobe Verkehrswidrigkeit i.S.d. § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB. Grob verkehrswidrig handele, wer einen besonders schweren und gefährlichen Verstoß gegen Verkehrsvorschriften begeht, der nicht nur die Sicherheit des Straßenverkehrs erheblich beeinträchtigt, sondern auch schwerwiegende Folgen zeitigen kann (KG, Beschl. v. 20.12.2019 – (3) 161 Ss 134/19 (75/19), DAR 2020, 149 = StRR 3/2020, 26 = VRR 2/2020, 15 [jew, Burhoff]). Mit diesem einschränkenden Tatbestandsmerkmal knüpfe der Gesetzgeber ausdrücklich an den Tatbestand des § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB und die hierzu ergangene Rechtsprechung an. Demnach bezögen sich die Tatbestandsmerkmale „grob verkehrswidrig“ und „rücksichtslos“ – ebenso wie in § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB – auf die objektive Tathandlung, im Falle des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB also auf das Fahren mit unangepasster Geschwindigkeit (BGH, Beschl. v. 17.2.2021 – 4 StR 225/20, BGHSt 66, 27 = StRR 5/2021, 27 = VRR 4/2021, 13 [jew, Burhoff]). Folglich erfordere der objektive Tatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB, dass gerade das Fahren mit nicht angepasster Geschwindigkeit einen besonders schweren und abstrakt gefährlichen Geschwindigkeitsverstoß begründet. Stets erfülle es diese Voraussetzung, wenn der Täter die zulässige Höchstgeschwindigkeit massiv überschreitet (KG, Urt. v. 15.10.2025 – 3 ORs 37/25, StV 2026, 172 = StRR 1/2026, 28 = VRR 1/2026, 22 [jew. Deutscher]). Dies habe das AG aber nicht festgestellt. Alternativ könne die grobe Verkehrswidrigkeit eines Geschwindigkeitsverstoßes sich auch aus begleitenden Verkehrsverstößen ergeben, die in einem inneren Zusammenhang mit diesem stehen (BGH a.a.O.) und dem Tatgeschehen das Gepräge eines Kraftfahrzeugrennens verleihen. So sei es, wenn ein Verkehrsverstoß begangen wird, um eine möglichst hohe Geschwindigkeit zu erreichen oder aufrechtzuerhalten. Das AG habe derlei ebenfalls nicht festgestellt. Zwar teile es zwei Verkehrsverstöße mit, die der Angeklagte im Kontext seiner Fluchtfahrt begangen hat (Rotlichtverstoß, Fahren auf dem Gehweg). Da ein Rotlichtverstoß oder das ordnungswidrige Befahren eines Gehweges nicht immer mit einer unangepassten Geschwindigkeit einhergehen und auch nicht stets darauf gerichtet sein müssen, eine möglichst hohe Geschwindigkeit zu erzielen oder aufrechtzuerhalten, müsse das Tatgericht einen entsprechenden Zusammenhang positiv feststellen. Daran fehle es. Der erforderliche Zusammenhang ergebe sich auch nicht indirekt aus der Tatsache, dass der Angeklagte mit seinem Kleinkraftrad vor der Polizei flüchtete. Zwar sei es denkbar, dass der Angeklagte die beiden Verkehrsverstöße beging, um eine (nicht festgestellte) unangepasste Geschwindigkeit zu erzielen oder aufrechtzuerhalten, um die Polizei auf diese Weise abzuhängen. Zwingend sei dies aber nicht. Denn das Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit sei als Mittel einer Fluchtfahrt nicht alternativlos. Ein flüchtender Kraftfahrer könne auch andere Strategien verfolgen, um sich dem Zugriff seines Verfolgers zu entziehen. Zu erwägen sei dies insbesondere, wenn das Fluchtfahrzeug – wie vorliegend das Kleinkraftrad – nur eingeschränkt dazu taugt, eine unangepasste Geschwindigkeit zu erreichen. Im Hinblick auf den Rotlichtverstoß wäre zu klären gewesen, ob dieser der Erzielung oder Aufrechterhaltung einer (nicht festgestellten) unangepassten Geschwindigkeit diente oder ob der Angeklagte das Rotlicht nur deshalb missachtete, weil er seine Fahrt um jeden Preis fortsetzen oder weil er erreichen wollte, dass der Querverkehr seinen Verfolger an der Weiterfahrt hindert. Nur in dem erstgenannten Fall stünde dieser Verkehrsverstoß in einem inneren Zusammenhang mit einem möglichen Geschwindigkeitsverstoß und könnte dessen grobe Verkehrswidrigkeit begründen. Entsprechendes gelte für die Fahrt auf dem Gehweg, die zwar ganz offensichtlich ein schnelleres Vorankommen des Angeklagten bezweckte, aber deshalb nicht zwingend auch dazu diente, eine unangepasste Geschwindigkeit zu erreichen oder aufrechtzuerhalten.

III. Bedeutung für die Praxis

Akribisch

Materiellrechtlich weist der Beschluss nichts Neues auf. Das KG weist aber zu Recht darauf hin, dass der Rechtsbegriff der „nicht angepassten Geschwindigkeit“ ihn ausfüllende Feststellungen erfordert, sprich die Mitteilung der gefahrenen Geschwindigkeit. Dies muss allerdings nicht mit den strikten Messvorgaben des Bußgeldrechts ermittelt werden. Es genügt eine valide Schätzung (OLG Köln, Urt. v. 5.5.2020 – 1 RVs 40/20, DAR 2020, 643 = VRR 7/2020, 19 = StRR 8/2020, 25 [jew. Deutscher]); KG, Beschl. v. 29.4.2022 – (3) 161 Ss 51/22 (15/22), VRR 9/2022, 149 = StRR 9/2022, 25 [jew. Deutscher]; zu weiteren erforderlichen Feststellungen KG, Urt. v. 15.10.2025 – 3 ORs 37/25, StV 2026, 172 = StRR 1/2026, 28 = VRR 1/2026, 22 [jew, Deutscher]). Nicht ausreichend ist aber die bloße Mitteilung der Geschwindigkeit des verfolgenden Polizeifahrzeugs, was allenfalls ein Indiz für die vom Täter gefahrene Geschwindigkeit ist (KG, Beschl. v. 1.3.2024 – 3 ORs 16/24, zfs 2024, 707 = NZV 2024, 605 [Deutscher]). Akribisch legt der Senat auch den Zusammenhang zwischen diesem Merkmal und der „groben Verkehrswidrigkeit“ sowie der insoweit notwendigen Feststellungen dar. Das ist für den Verteidiger bei der Prüfung der Urteilsgründe mit Blick auf ein Rechtsmittel hilfreich.

RiAG a.D. Dr. Axel Deutscher, Bochum/Herne

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