1. Ist ein Unterhaltsschuldner unterhaltsrechtlich berechtigt, das Leasing eines Fahrrads über den Arbeitgeber (Jobrad) in Anspruch zu nehmen, muss er sich den zu versteuernden geldwerten Vorteil für das Fahrrad zurechnen lassen. Die monatlichen Leasingraten sind gegebenenfalls als berufsbedingte Aufwendungen zu berücksichtigen.
2. Besteht keine Berechtigung, ist der Unterhaltsschuldner so zu stellen, als hätte er kein Jobrad, und eine fiktive Steuerberechnung ist durchzuführen.
I. Der Fall
Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben am 2010 geheiratet und leben seit Frühjahr 2023 getrennt. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei der Antragstellerin haben.
Der Antragsgegner hat zwei weitere Kinder. Das Kind M., geboren 2024, lebt bei seiner Mutter. Aus der aktuellen Beziehung des Antragsgegners mit seiner Lebensgefährtin ist ein weiteres Kind, geboren am 2025, hervorgegangen.
Seit 11/2023 hat der Antragsgegner ein Jobrad, welches im Wege der Gehaltsumwandlung finanziert wird. Die monatlichen Leasingraten in Höhe von 125,31 € werden vom Bruttoeinkommen des Antragsgegners abgezogen und sind steuerfrei. Die Leasingraten werden vom Arbeitgeber direkt an den Leasinggeber bezahlt, aber der Sache nach vom Antragsgegner durch Verzicht auf Auszahlung des Gehalts in gleicher Höhe finanziert. Versteuert wird lediglich der geldwerte Vorteil in Höhe von monatlich 9 €, der zunächst dem Bruttoeinkommen zugerechnet und dann vom Nettoeinkommen wieder abgezogen wird.
Die Antragstellerin begehrte die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren wegen Trennungsunterhalt und forderte im Zuge dessen vom Antragsgegner eine monatliche Unterhaltszahlung i.H.v. 461 € ab 04/2024 sowie Unterhaltsrückstände.
Der Antragsgegner trat dem Antrag mit der Begründung entgegen, zur Zahlung von Trennungsunterhalt nicht leistungsfähig zu sein.
Das Amtsgericht – Familiengericht – bewilligte der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe für den ersten Rechtszug, soweit die Antragstellerin von dem Antragsgegner ab Januar 2024 Trennungsunterhalt in Höhe von 43 € monatlich begehrt. Im Übrigen lehnte es den Antrag mangels hinreichender Erfolgsaussichten ab. Zur Begründung führte es aus, dass der Antragsgegner lediglich hinsichtlich eines Unterhaltsanspruchs in Höhe von monatlich 43 € leistungsfähig sei.
II. Die Entscheidung
Das OLG hält die sofortige Beschwerde der Antragstellerin für zulässig gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2, 567, 569 ZPO und auch teilweise begründet. Es führt Folgendes aus:
Hinreichende Erfolgsaussicht
1. Die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung ist hinreichend im Sinne von §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 114 Abs. 1 ZPO, wenn nach vorläufiger summarischer Prüfung der Rechtsstandpunkt der Antragstellerin zumindest objektiv vertretbar erscheint und für den Verfahrenserfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht. An die Prüfung der Erfolgsaussicht dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden, insbesondere darf die Prüfung der Erfolgsaussicht nicht dazu führen, dass die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Verfahrenskostenhilfeverfahren verlagert wird und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens tritt. Denn das Verfahrenskostenhilfeverfahren soll den gebotenen Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern erst zugänglich machen.
Für die Beurteilung der Erfolgsaussicht ist grundsätzlich der Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung maßgebend.
2. Nach diesem großzügigen Prüfungsmaßstab ist vorliegend eine Erfolgsaussicht für den beabsichtigten Trennungsunterhaltsanspruch nur teilweise gegeben.
Leistungsfähigkeit bis 17.07.2024
a) Für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis zum 17.07.2024 ist von einer Leistungsfähigkeit des Antragsgegners in Höhe von monatlich 241,03 € auszugehen. Das für den Trennungsunterhalt einzusetzende Einkommen des Antragsgegners beläuft sich auf monatlich 1.841,03 €. Nach Abzug des Selbstbehalts in Höhe von 1.600 € verbleiben monatlich 241,03 €. Dieser Unterhaltsbetrag ist auf volle Euro, somit 242 €, aufzurunden.
[Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten monatlichen Nettoeinkommens des Antragsgegners]
aa) Das dem Antragsgegner im Jahr 2024 ausgezahlte Einkommen belief sich zuzüglich der nicht zu berücksichtigenden Kasinoabrechnungen auf monatlich durchschnittlich 3.261,50 €.
Zusätzliches Einkommen
bb) Zu Gunsten der Antragstellerin ist im vorliegenden summarischen Prüfungsverfahren ein monatlicher Betrag in Höhe von 150 € für die Rufbereitschaft und ein monatlicher Betrag von 125 € (1.500 € / 12) Inflationsausgleichsprämie als zusätzliches Einkommen zu berücksichtigen. Eine abschließende Klärung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Hinzurechnung für Jobrad
cc) Für das Jobrad sind nach dem im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren geltenden großzügigen Maßstab monatlich 98,86 € dem Auszahlungsbetrag hinzuzurechnen.
Der finanzielle Vorteil für den Antragsgegner besteht darin, dass er die Leasingrate abzüglich geldwerten Vorteiles, insgesamt somit 116,31 €, nicht versteuern muss. Bei einem Steuersatz von vorliegend ca. 15 % beträgt der monatliche Steuervorteil 17,45 €.
Der Antragsgegner zahlt also weniger Steuern und verwendet gleichzeitig einen Teil seines Einkommens für den Besitz eines Fahrrads. Er finanziert damit der Sache nach einen privaten Zweck, nämlich ein (in der Regel hochwertiges) Fahrrad. Ohne die Entgeltumwandlung müsste der Antragsgegner die Leasingrate für das Fahrrad aus seinem versteuerten Einkommen bezahlen. Das für den Unterhalt einzusetzende Einkommen würde sich dadurch erhöhen, soweit die Kosten nicht als berufsbedingte Aufwendungen anerkannt werden können. Der Antragsgegner würde folglich die Leasingrate aus seinem eigenen Unterhaltsbedarf bestreiten.
Zurechnung des geldwerten Vorteils
(1) Ist ein Unterhaltsschuldner unterhaltsrechtlich berechtigt, das Leasing eines Fahrrads über den Arbeitgeber (Jobrad) in Anspruch zu nehmen, muss er sich lediglich den geldwerten Vorteil für das Fahrrad, vorliegend 9 €, zurechnen lassen.
Da vorliegend vom Auszahlungsbetrag vorab der geldwerte Vorteil für das Fahrrad in Höhe von 9 € in Abzug gebracht wurde, wäre dieser Betrag dem Auszahlungsbetrag wieder hinzuzurechnen.
An dem Steuervorteil aus dem Jobrad, der in dem durchschnittlichen Auszahlungsbetrag bereits enthalten ist, partizipiert der Unterhaltsberechtigte. Einer fiktiven Steuerberechnung bedarf es in diesem Fall daher nicht.
Soweit das Jobrad anteilig für Fahrten zum Arbeitsplatz genutzt wird, würde die Leasingrate von monatlich 125,31 € ggf. anteilig als berufsbedingte Aufwendungen zu berücksichtigen sein, und die vorliegend angesetzte Pauschale von 5 % für berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von monatlich 182,64 € würde sich in dieser Höhe verringern.
Fehlende Leasingberechtigung
(2) Besteht unterhaltsrechtlich keine Berechtigung, das Leasing eines Fahrrads über den Arbeitgeber in Anspruch zu nehmen, ist der Unterhaltsschuldner so zu stellen, als hätte er kein Jobrad.
Die Leasingrate in Höhe von monatlich 125,31 € wäre zunächst dem Einkommen des Antragsgegners wieder hinzuzurechnen und der dem Bruttoeinkommen hinzugerechnete geldwerte Vorteil in Höhe von monatlich 9 € wieder abzuziehen. Der Steuervorteil, der sich vorliegend auf ca. 17,45 € beläuft, würde rechnerisch wegfallen und wäre daher vom Auszahlungsbetrag abzuziehen.
Der monatliche Auszahlungsbetrag des Antragsgegners würde sich demnach um 98,86 € erhöhen (125,31 € – 9 € – 17,45 €).
Klärung im Hauptsacheverfahren
(3) Ob der Antragsgegner unterhaltsrechtlich berechtigt ist, das Leasing des Fahrrads über den Arbeitgeber in Anspruch zu nehmen, ist im Hauptsacheverfahren zu klären. Zu Gunsten der Antragstellerin ist vorliegend der für sie günstigere Betrag von 98,86 € hinzuzurechnen.
Private Altersvorsorge
dd) Die im Auszahlungsbetrag bereits in Abzug gebrachten vermögenswirksamen Leistungen (VB Bausparen) in Höhe von monatlich 40 € sind als private Altersvorsorge anzuerkennen. Eine weitergehende private Altersvorsorge macht der Antragsgegner nicht mehr geltend.
ee) Die belegten Kosten für die Arbeitsunfähigkeitsversicherung und die Unfallversicherung sind bei der Unterhaltsberechnung für den Trennungsunterhalt zu berücksichtigen, da sie bereits während des Zusammenlebens bestanden und die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben.
ff) Das Schulgeld ist zwischenzeitlich in Höhe von monatlich 20 € unstreitig, die Buskosten hat der Antragsgegner in Höhe von monatlich 25,26 € belegt.
Verschlechterungsverbot
b) Ab dem 18.07.2024 verbleibt es trotz fehlender Leistungsfähigkeit des Antragsgegners aufgrund des Verschlechterungsverbots (reformatio in peius) bei der erstinstanzlich bewilligten Verfahrenskostenhilfe für einen Trennungsunterhaltsanspruch in Höhe von monatlich 43 €.
Weiteres unterhaltsberechtigtes Kind
aa) Ab dem 18.07.2024 ist der Antragsgegner einem weiteren Kind unterhaltsverpflichtet. Eine Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Trennungsunterhalt besteht ab diesem Zeitpunkt nicht mehr.
Am 09.05.2025 verpflichtete sich der Antragsgegner durch Vergleich zur Zahlung von Kindesunterhalt für das Kind ab 06/2025 in Höhe von monatlich 268 €. Hinsichtlich der Unterhaltsrückstände wurde von einer Zahlungsverpflichtung für den Zeitraum von 07 bis 12/2024 in Höhe von monatlich 325 € und für den Zeitraum von 01 bis 05/2025 in Höhe von monatlich 268 € ausgegangen. Da der Selbstbehalt des Antragsgegners unterschritten wurde, erfolgte eine Mangelfallberechnung.
Vorrang minderjähriger Kinder
Da die minderjährigen Kinder vorrangig unterhaltsberechtigt sind (§ 1609 BGB), wäre vor einer Verpflichtung zur Zahlung von Trennungsunterhalt zunächst der Mindestunterhalt der Kinder sicherzustellen.
Aber bereits nach Abzug des titulierten Kindesunterhalts für das in 2024 geborene Kind in Höhe von monatlich 325 € verbleibt dem Antragsgegner nur ein Monatseinkommen von 1.516,03 €, somit ein Betrag, der unterhalb des Selbstbehalts von 1.600 € liegt.
Der für 07/2024 geschuldete Trennungsunterhalt verringert sich dadurch auf aufgerundet 153 € (242 € / 31 * 17 + 43 € / 31 * 14).
bb) Ab dem 31.01.2025 ist darüber hinaus auch noch der Unterhalt für das in 2025 geborene Kind in Abzug zu bringen. Eine Leistungsfähigkeit des Antragsgegners zur Zahlung von Trennungsunterhalt besteht nicht.
III. Der Praxistipp
Jobrad im Unterhaltsrecht
Das „Jobrad“ und dessen unterhaltsrechtliche Berücksichtigung bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten monatlichen Nettoeinkommens begegnet dem Praktiker immer wieder.
Im Zuge dessen wird in der Praxis regelmäßig eine – maßvolle – Erhöhung des Einkommens durch den Nutzungsvorteil „Jobrad“ vorgenommen. Die vorliegende Entscheidung bietet die zutreffende dogmatische Herleitung und unterhaltsrechtliche Behandlung dieser Thematik.
Grundsätzlich besteht der finanzielle Vorteil für den Berechtigten darin, dass er die Leasingrate für das Fahrrad abzüglich geldwerten Vorteils nicht versteuern muss. Er zahlt im Ergebnis weniger Steuern und verwendet gleichzeitig einen Teil seines Einkommens für den Besitz eines Fahrrads, wodurch er einen privaten Zweck finanziert. Zutreffenderweise nimmt das OLG im Weiteren eine Differenzierung hinsichtlich der unterhaltsrechtlichen Berechtigung für das Leasing eines Fahrrads über den Arbeitgeber vor. Es bietet Lösungsansätze für beide Varianten, ohne allerdings die Frage, ob das Leasing des Fahrrads über den Arbeitgeber unterhaltsrechtlich überhaupt zu berücksichtigen ist, zu entscheiden. Diesbezüglich wird wohl auf die „konkreten Umstände des Einzelfalls“, insbesondere aber die wirtschaftlichen Verhältnisse, abzustellen sein.





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