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Grundsatzurteil zum Anwaltsregress in Rechtsschutzfällen

Auf eine interessante höchstrichterliche Entscheidung zum Thema Anwaltsregress hat kürzlich die Bundesrechtsanwaltskammer hingewiesen. Danach kann eine Rechtsschutzversicherung pflichtwidrig handelnde Anwältinnen und Anwälte auch dann in Regress nehmen, wenn sie zuvor die Deckungszusage trotz fehlender rechtlicher Verpflichtung erteilt hatte. Dies soll sogar gelten, wenn dem Versicherer bewusst war, dass er zur Deckung nicht verpflichtet war (BGH, Urt. v. 9.7.2026 – IX ZR 79/25). Mit dieser Entscheidung hat Karlsruhe eine umstrittene Grundsatzfrage (Stichwort: „bewusste Liberalität“) jetzt zulasten der beteiligten Rechtsanwälte geklärt.

Der Fall: Eine Kanzlei hatte im Rahmen einer Dieselskandal-Klage irrtümlich die Volkswagen AG verklagt statt deren Tochtergesellschaft Audi, die Herstellerin des Autos ihres Mandanten; die Versicherung hatte die Deckungszusage entsprechend erteilt. Die Klage ging erstinstanzlich wegen fehlender Passivlegitimation verloren. Daraufhin plante die Kanzlei, im Rahmen einer Berufung Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht zu beantragen und dort die Klage auf die Audi AG zu erweitern. Dafür bekamen die Anwälte wieder eine Deckungszusage von der Versicherung, jedoch mit der Einschränkung, dass Mehrkosten, die durch eine (erneute) falsche Bezeichnung der Beklagten entstehen, nicht übernommen würden. Zudem behielt sich die Versicherung die Prüfung eines Anwaltsregresses vor. Im Verlauf des Berufungsverfahrens nahmen die Anwälte später die Berufung zurück. Der nachfolgenden Regressklage der Versicherung gegen die Anwälte gaben das LG und das OLG vollumfänglich statt.

Der BGH bestätigte dieses Ergebnis im Wesentlichen. Dabei klärten die Karlsruher Richter auch die bisher umstrittene Grundsatzfrage, ob die Versicherung auch dann Schadensersatz – aus übergegangenem Recht (vgl. § 86 Abs. 1 S. 1 VVG) – verlangen kann, wenn sie (hier: in der Berufungsinstanz) nicht zur Zahlung verpflichtet und sich dessen auch bewusst war (sog. „bewusste Liberalität“). Für den Anspruchsübergang nach § 86 Abs. 1 S. 1 VVG komme es nur darauf an, dass der Versicherer einen Schaden des Versicherungsnehmers ersetzt, also seine Leistung tatsächlich erbracht habe.

Die Vorschrift setze nämlich gar nicht voraus, dass eine Rechtspflicht des Versicherers zur Zahlung bestanden habe, wie bereits früher höchstrichterlich entschieden worden sei (vgl. etwa BGH, Urt. v. 23.11.1988 – IVa ZR 143/87; BAGE 20, 142, 145 ff.). Dies müsse auch gelten, wenn der Versicherer wissentlich Leistungen erbringe, die er nicht schulde. Ein anderes Verständnis des § 86 VVG würde zu einer Bereicherung des Versicherungsnehmers führen, welche die Norm gerade verhindern wolle, argumentiert der Senat weiter. Denn der Versicherungsnehmer würde den Anspruch gegen den Schädiger behalten, obwohl sein Versicherer den Schaden bereits voll gedeckt habe.

Dem Anwaltsregress stehe schließlich ebenfalls nicht entgegen, dass die Kosten für das Berufungsverfahren auch entstanden wären, wenn die Anwälte von vornherein die richtige Partei, nämlich die Audi AG, verklagt hätten. Dass für einen anderen Prozess (gegen den richtigen Beklagten) ebenfalls Kosten entstanden wären, stehe der Ersatzfähigkeit des Kostenschadens im Hinblick auf den Schutzzweck der verletzten Beratungspflicht nicht entgegen. Denn diese diene gerade dazu, dass der Mandant nur Kosten für einen Prozess gegen den richtigen Beklagten – und nicht für irgendeinen Prozess – aufwende.

[Quellen: BGH/BRAK]

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