Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat sich entschieden gegen Vorschläge ausgesprochen, sog. „Gefährder“ künftig aus dem Anwendungsbereich des Jugendstrafrechts herauszunehmen. Dies würde die Aufgabe bewährter strafrechtlicher Grundprinzipien bedeuten, so der Verein: Das Jugendstrafrecht verfolge bewusst einen anderen Ansatz als das Erwachsenenstrafrecht – es stelle den Erziehungsgedanken in den Vordergrund, weil sich junge Menschen noch in ihrer Entwicklung befänden.
Die Debatte um die Einschränkung des Jugendstrafrechts für jugendliche „Gefährder“ war nach dem Angriff auf den Berliner Christopher Street Day am 25. Juli in Gang gekommen, bei dem eine Frau getötet und Dutzende Menschen verletzt wurden. Der Tatverdächtige, ein den Sicherheitsbehörden bekannter Islamist, war bereits einmal zuvor als Heranwachsender nach dem Jugendstrafrecht verurteilt worden. Schon unmittelbar nach der Tat gab es erste Vorschläge, mutmaßliche Terrorstraftäter und sog. Gefährder aus dem Anwendungsbereich des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) herauszunehmen. Der DAV hält diese Vorschläge für nicht zielführend, da sie verschiedene Prinzipien vermischten: Der Begriff des „Gefährders“ sei kein strafrechtlicher, sondern ein polizeirechtlicher Arbeitsbegriff. Ob Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht Anwendung finde, richte sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen des JGG mit seiner einzelfallbezogenen Prüfung der persönlichen Reife und Entwicklung bei Heranwachsenden. „Die Forderung, bestimmte Tätergruppen generell dem Erwachsenenstrafrecht zu unterwerfen, birgt die Gefahr einer Abkehr vom Schuldprinzip. Das Strafrecht knüpft an die individuelle Verantwortlichkeit des Täters an, nicht an eine sicherheitsbehördliche Kategorisierung oder eine politische Zuschreibung“, argumentierte die Vizepräsidentin des DAV, Rechtsanwältin Sonka Mehner.
Der Vorschlag des Vereins: Das geltende Strafrecht eröffne bereits heute weitreichende Möglichkeiten, auch auf schwerste Gewalt- und Terrorstraftaten angemessen zu reagieren. Dies gelte sowohl hinsichtlich des Strafrahmens als auch hinsichtlich der Ermittlungs- und Sicherungsinstrumente. Deshalb solle zunächst genau untersucht werden, ob tatsächlich Regelungslücken bestehen oder ob es vielmehr lediglich Defizite bei der Anwendung des bestehenden Rechts oder beim Informationsaustausch zwischen den Sicherheitsbehörden gebe. „Vor einer Änderung des Jugendstrafrechts sollte sorgfältig geprüft werden, ob tatsächlich eine gesetzliche Regelung lückenhaft ist oder ob es sich um einen tragischen Einzelfall handelt. Strafrecht sollte nicht unter dem Eindruck einzelner besonders erschütternder Ereignisse geändert werden“, mahnte Mehner.
[Quelle: DAV]








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