Nach Auffassung des 2. Senats des Bundesarbeitsgerichts bietet das kürzlich modernisierte Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post keinen Anscheinsbeweis für eine erfolgte Zustellung. Denn, so die Begründung, nach dem neuen Scan-Verfahren muss der Postbote die Zustellung bereits bestätigen, bevor er den Brief in den Briefkasten des Empfängers einwirft (BAG, Urt. v. 7.5.2026 – 2 AZR 184/25).
Der Fall: Ein Arbeitgeber hatte einen aufgrund von Erkrankungen häufig abwesenden Arbeitnehmer mehrfach zu betrieblichen Eingliederungsmaßnahmen eingeladen und schließlich gekündigt. Der Zugang der letzten dieser Einladungen, die der Arbeitgeber als Einwurf-Einschreiben auf den Weg gebracht hatte, war zwischen den Parteien streitig. Bei dieser Einschreiben-Variante kam das modernisierte Scan-Verfahren der Post zum Einsatz. Dieses läuft wie folgt ab: Der vor dem Hausbriefkasten des Empfängers stehende Postbote vergewissert sich, dass der Name des Empfängers an dem Hausbriefkasten steht. Anschließend scannt er die Einlieferungsnummer des Einschreibens (Strichcode auf dem Aufkleber auf der Sendung, den der Absender aufgeklebt hatte) mit seinem Scanner. Damit wird die Einlieferungsnummer im Scannersystem gespeichert. Sodann unterschreibt der Zusteller auf dem Eingabefeld des Scanners (die kleine Glasscheibe des Geräts) mit seiner Unterschrift und dokumentiert so diesen Vorgang. Das Datum wird automatisch im System hinterlegt. Der Zusteller beendet den Systemvorgang im Scanner und wirft den Brief anschließend in den Hausbriefkasten. Die Daten werden sofort vom Scanner in das Trackingsystem der Deutschen Post AG übertragen. Dieser Ablauf unterscheidet sich etwas von dem bisherigen sog. Peel-Off-Verfahren: Hier kam noch kein Scanner zum Einsatz; vielmehr zog der Postbote unmittelbar vor dem Einwurf ein Abziehetikett, das zur Identifizierung der Sendung diente, ab und klebte es auf einen vorbereiteten Auslieferungsbeleg. Auf diesem Beleg bestätigte der Postangestellte mit seiner Unterschrift und der Datumsangabe die Zustellung. Letzteres Verfahren hat der BGH wiederholt als Zugangsbeweis akzeptiert (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 27.9.2016 – II ZR 299/15; Beschl. v. 11.5.2023 – V ZR 203/22).
Der 2. Senat des BAG lässt ausdrücklich offen, ob er sich dieser Rechtsauffassung des BGH anschließen würde. Jedenfalls reicht seiner Meinung nach das neue Scan-Verfahren der Deutschen Post keinesfalls aus, um einen typischen Geschehensablauf, der für einen Anscheinsbeweis notwendig ist, zu belegen. Dem stehe, so der Senat, nämlich entgegen, dass der Postangestellte auf dem Eingabefeld des Scanners den dort vorgegebenen Text „Ich habe die o.g. Sendung dem Empfangsberechtigten übergeben, bzw. das Einschreiben in die Empfangsvorrichtung des Empfängers eingelegt“ zu einem Zeitpunkt unterschreibe und den Vorgang am Scanner beende, bevor er die Sendung in den Briefkasten einlege. Damit werde der Auslieferungsbeleg im elektronischen System auch bei regelkonformem Vorgehen des Postangestellten zu einem Zeitpunkt generiert, zu welchem noch gar kein Zugang stattgefunden habe. Der Auslieferungsbeleg sei also – zumindest für einige Augenblicke – objektiv unwahr. Im Ergebnis billigt das BAG daher der Zustellung durch Einwurf-Einschreiben keinen höheren Beweiswert zu als gewöhnlichen Briefsendungen.
In der Praxis könnten die Auswirkungen der Entscheidung dennoch begrenzt bleiben: Presseberichten zufolge hat die Deutsche Post inzwischen – möglicherweise mit Blick auf die bevorstehende höchstrichterliche Entscheidung – ihre Zustellungspraxis erneut geändert. Danach hat der Postbote den erfolgten Einwurf auf seinem Scanner noch einmal zu bestätigen. Ob sich das BAG in künftigen Fällen daher der Linie des BGH annähern wird, bleibt allerdings abzuwarten. Bis dahin, so raten Experten, stellt die Übermittlung per Boten oder Gerichtsvollzieher auch im Arbeitsrecht die vorzugswürdige Variante der Zustellung dar.
[Red.]










