01.07.2026
1. Wenn der Unterhaltspflichtige im Jahresverlauf mehrere Einkommensarten im Sinne von § 2 Abs. 1 EStG („Mischeinkünfte“) bezieht und diese Einkünfte größeren Schwankungen unterliegen, erfolgt die unterhaltsrechtliche Einkommensermittlung nicht auf der Grundlage eines einjährigen Durchschnitts. Die Leistungsfähigkeit des Schuldners ist auf der Basis eines längeren, mehrjährigen Durchschnitts zu ermitteln, um die Einkommensschwankungen im Interesse des Unterhaltsberechtigten zu […]










