Ein Absehen vom Fahrverbot wegen Zeitablaufs kommt bei besonderen Umständen im Einzelfall auch dann in Betracht, wenn seit der Tat bis zur letzten tatrichterlichen Entscheidung 21 Monate vergangen sind und eine neue Entscheidung nach einer Zurückverweisung frühestens drei Jahre nach der Tat denkbar wäre. (Leitsatz des Verfassers)
I. Sachverhalt
Absehen vom Fahrverbot wegen Zeitablaufs
Das AG hat den Betroffenen im ersten Rechtsgang am 14.5.2024 wegen am 13.3.2023 begangener fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Nach erfolgreicher Rechtsbeschwerde des Betroffenen wurde er vom AG am 17.12.2024 erneut unter Absehen vom Fahrverbot verurteilt. Der Betroffene sei schwer behindert und auf sein Fahrzeug angewiesen. Zudem liege die Tat inzwischen 21 Monate zurück und das Verfahren und seine nicht unerhebliche Dauer hätten bereits im ausreichenden Maße erzieherisch auf den Betroffenen eingewirkt. Das innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs auf die Nichtanordnung eines Fahrverbots beschränkte Rechtsmittel der StA hat keinen Erfolg.
II. Entscheidung
21 Monate genügen hier zum Absehen
Es könne dahinstehen, ob im Urteil ein Absehen von dem nach Bußgeldkatalog indizierten Fahrverbot gemäß § 25 Abs. 1 StVG, § 4 BKatV auf der Grundlage der dort festgestellten persönlichen Verhältnisse des Betroffenen rechtsfehlerfrei begründet ist. Im Hinblick auf den vom AG herangezogenen Umstand des Ablaufs von 21 Monaten zwischen der Zuwiderhandlung und der letzten tatrichterlichen Entscheidung erweise sich die Nichtanordnung des Fahrverbots hier im Ergebnis als nicht rechtsfehlerhaft. Das Fahrverbot könne seinen Sinn als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme verloren haben, wenn die zu ahndende Tat lange Zeit zurückliegt, die für die lange Verfahrensdauer maßgeblichen Umstände außerhalb des Einflussbereichs des Betroffenen liegen und der Betroffene sich in der Zwischenzeit verkehrsgerecht verhalten hat (OLG Celle VSR 108, 118; BayObLG NStZ-RR 2004, 57; OLG Karlsruhe NZV 2012, 95; OLG Düsseldorf NZV 2001, 435). Die Zuwiderhandlung habe zum Urteilszeitpunkt 21 Monate und damit längere Zeit zurückgelegen. Zwar wird in der Rechtsprechung ganz überwiegend ein Zeitraum von zwei Jahren herangezogen, nach dem das Fahrverbot seinen Sinn als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme verliert (vgl. Hentschel/König, StVR, 48. Aufl. 2024, § 25 StVR Rn 23a m.w.N.). In der Rechtsprechung sei aber auch anerkannt, dass ein Absehen von der Anordnung eines Fahrverbots im Einzelfall nach einer kürzeren Frist erfolgen kann (BGH zfs 2004, 133: 21 Monate bei einem Fahrverbot nach § 44 StGB; OLG Zweibrücken DAR 2011, 649 = VRR 2011, 392 [Burhoff] nach 21 Monaten; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2007, 323 = VRR 2007, 351 [Böhm] nach 23 Monaten; OLG Zweibrücken NZV 2014, 479 nach 20 Monaten), so dass das AG rechtlich nicht gehindert gewesen sei, diesen Zeitraum in einer Gesamtschau wie geschehen zu berücksichtigen. Der Betroffene habe sich in der Zwischenzeit verkehrsgerecht verhalten. Nach dem Urteil habe er im Fahreignungsregister keine Voreintragungen. Der lange Zeitablauf zwischen der Zuwiderhandlung und der neuen Entscheidung liege nach dem angefochtenen Urteil nicht im Einflussbereich des Betroffenen. Vielmehr beruhe die lange Verfahrensdauer im Wesentlichen darauf, dass die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urt. v. 14.5.2024 erfolgreich war. Zudem hat der Senat von Amts wegen zu berücksichtigen, dass die am 23.1.2025 von der StA begründete Rechtsbeschwerde gegen das angefochtene Urt. v. 17.12.2024 dem Senat — außerhalb des Einflussbereichs des Betroffenen — erst am 18.11.2025 zur Entscheidung vorgelegt worden ist. Inzwischen liege die Zuwiderhandlung zwei Jahre und neun Monate zurück, so dass die Verhängung eines Fahrverbotes nicht mehr in Betracht kommen wird (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.7.2015, IV-1 RBs 200/14, juris Rn 35f; OLG Hamm, Beschl. v. 25.6.2002 – 3 Ss OWi 341/02). Bei einer Aufhebung und Zurückverweisung könnte zudem eine neue Entscheidung bei realistischer Betrachtung frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit der Zuwiderhandlung ergehen.
III. Bedeutung für die Praxis
Treffend
Der beim Absehen vom Fahrverbot wegen Zeitablaufs regelmäßig angesetzte Wert von zwei Jahren ist kein strikter Grenzwert, sondern ein Richtwert. Das OLG weist treffend darauf hin, dass dieser Wert im Einzelfall bei besonderen Umständen unterschritten werden kann (Nw. bei Deutscher, in: Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 7.Aufl. 2024, Rn 1483). Unabhängig davon, ob der maßgebliche Zeitraum von der Tat bis zur letzten tatrichterlichen Entscheidung vor der Rechtsbeschwerde oder bis zur neuen tatrichterlichen Verhandlung in dieser Sache läuft (zum Streit s. Deutscher, a.a.O., Rn 1482), ist die Entscheidung des OLG überzeugend. Im letzteren Fall wären es ohnehin drei Jahre. Im ersteren Fall waren es zwar „nur“ 21 Monate. Das liegt nahe an dem Grenzwert, Auch ist von Bedeutung, dass der Betroffene die nachfolgende Verzögerung der Vorlage der Begründung der Rechtsbeschwerde der StA weder beeinflussen konnte noch zu vertreten hat. Erfreulich ist in diesem Kontext auch, dass das OLG nicht auf die von den Obergerichten anerkannte, aber betroffenenfeindliche Figur der Kompensation der Dauer des Fahrverbots bei rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerungen zurückgegriffen hat, sondern den Wegfall der Erforderlichkeit des Fahrverbots in vollem Umfang akzeptiert hat (ähnl. BayObLG zfs 2022, 106 m. abl. Anm. Krenberger = NZV 2022, 298 [zust. Deutscher]). Das besagte Kompensationsmodell ist aus Sicht des Verfassers nach wie vor überflüssig (näher mit Nw. Deutscher, a.a.O., Rn 1491 f.)





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