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Reform des Kindschaftsrechts kommt

Bereits seit vielen Jahren wird an umfassenden Reformen im Familienrecht gearbeitet. Fachleute haben immer wieder angemahnt, endlich zeitgemäße Regelungen zu schaffen, die der Realität moderner Familienmodelle, zu denen u.a. auch sog. „Regenbogen“- und „Patchworkfamilien“ zählen, gerecht werden. Mehr als einmal gab es medienwirksame Appelle von Verbänden, endlich die von der Familienrechtspraxis als überfällig empfundenen Modernisierungen im Abstammungs-, Unterhalts- und Kindschaftsrechts zum Abschluss zu bringen (s. dazu ZAP 2024, 1107 u. 2025, 317).

In der vergangenen Legislaturperiode schien es zeitweise, als könnten die vielen geleisteten Vorarbeiten von Verbänden, Juristen und Familienpolitikern endlich Früchte tragen; das vorzeitige Ende der Ampel-Koalition zerschlug diese Hoffnung jedoch wieder. Lediglich einige punktuelle Anpassungen haben es ins Bundesgesetzblatt geschafft, so die Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts (in Kraft getreten am 1.5.2025) und die Neuregelung der Vaterschaftsanfechtung (in Kraft getreten am 1.4.2026). Derzeit in Vorbereitung sind einige Modernisierungen im Versorgungsausgleichsrecht (s. dazu auch ZAP 2026, 149).

Nun hat Bundesjustizministerin Hubig zumindest eine umfangreiche Reform des Kindschaftsrechts angekündigt: Mitte Mai legte sie einen Referentenentwurf vor, der zahlreiche Neuerungen im Sorge- und Umgangsrecht vorsieht. Mit ihnen soll das Kindschaftsrecht neu strukturiert und insgesamt verständlicher werden; nicht zuletzt, um den Familiengerichten die Arbeit zu erleichtern. Einen weiteren zentralen Punkt des Vorhabens bildet der Schutz vor häuslicher Gewalt, der i.S. eines Gesamtkonzepts im Sorge- und Umgangsrecht verankert wird.

Im Einzelnen sieht der Referentenentwurf des Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetzes (KiMoG) folgende Änderungen vor:

  • Verbesserter Schutz vor häuslicher Gewalt

    Bereits nach geltendem Recht sind Familiengerichte verpflichtet, häusliche Gewalt in Sorge- und Umgangsverfahren zu berücksichtigen. Allerdings fehlt es derzeit jedoch an ausdrücklichen gesetzlichen Vorgaben dazu; hier sollen die neuen Regelungen Abhilfe schaffen. Jetzt soll häusliche Gewalt i.S.d. Istanbul-Konvention klar definiert werden: Sie soll jede körperliche, sexuelle, psychische oder wirtschaftliche Gewalt umfassen, die zwischen Elternteilen oder zwischen einem Elternteil und dem Kind oder innerhalb der Familie oder des Haushalts vorkommt. Es soll im Gesetz ausdrücklich benannt werden, dass zum Kindeswohl nicht nur der Schutz vor direkter Gewalt gegen das Kind gehört, sondern auch der Schutz vor miterlebter Gewalt. Es soll erstmals gesetzlich klargestellt werden, dass der Umgang mit dem Kind für einen Elternteil bei Gewalt gegen den anderen Elternteil ausgeschlossen werden kann. Familiengerichte sollen in Kinderschutzverfahren soziale Trainingskurse und Gewaltpräventionsberatungen anordnen können; auch sollen sie künftig eine Umgangspflegschaft zum Schutz eines gewaltbetroffenen Elternteils anordnen können, wenn der Umgang nicht ohnehin ausgeschlossen werden muss. Die Vermutung, wonach der Umgang des Kindes mit beiden Elternteilen i.d.R. dem Wohl des Kindes dient, soll nicht mehr gelten.

  • Stärkung von Kinderrechten

    Kinder sollen in ihrer Rechtsposition gestärkt werden. Dazu werden neue Mitbestimmungsrechte etabliert, etwa bei Sorgeerklärungen und Vereinbarungen über Umgang und Sorge. Außerdem werden die verschiedenen Aspekte des Kindeswohls klarer geregelt.

  • Nicht verheiratete Eltern

    Sind Eltern nicht miteinander verheiratet und erkennen sie übereinstimmend die Vaterschaft an, sollen sie ohne weitere Erklärung das gemeinsame Sorgerecht bekommen, wenn kein Elternteil widerspricht. Bislang müssen beide Elternteile – zusätzlich zur Anerkennung der Vaterschaft durch den Mann und der Zustimmung der Mutter hierzu – übereinstimmende Sorgeerklärungen öffentlich beurkunden lassen.

  • Sorgerecht nach Trennung

    Die verschiedenen möglichen Betreuungsmodelle nach Trennung sollen erstmals im Gesetz benannt werden, ohne einem Modell von Gesetzes wegen Vorrang einzuräumen. Mögliche Betreuungsmodelle sind das Residenzmodell, das asymmetrische Wechselmodell mit Betreuung durch beide Elternteile zu wesentlichen Teilen oder das symmetrische Wechselmodell mit paritätischer, also hälftiger oder nahezu hälftiger Betreuung.

  • Vereinbarungen zu Sorge und Umgang

    Es soll gesetzlich klargestellt werden, dass Eltern Vereinbarungen untereinander oder mit Dritten zur Sorgerechtsausübung und zum Umgang treffen können. Damit sollen einvernehmliche Lösungen gestärkt werden. Zugleich soll damit auch mehr Rechtssicherheit für Dritte geschaffen werden, die die Sorgeberechtigten regelmäßig bei der Betreuung und Erziehung des Kindes unterstützen.

Der Gesetzentwurf ist derzeit an die Länder und Verbände versandt; diese haben noch bis Mitte Juli Zeit zur Stellungnahme.

[Quelle: BMJV]

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