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Kriterien für eine gerichtliche Anordnung des Wechselmodells

Paritätisches Wechselmodell auch gegen den Willen des anderen Elternteils möglich

Nach früher h.M der Obergerichte konnte das Wechselmodell nicht angeordnet werden, wenn ein Elternteil damit nicht einverstanden war. Dieser Ansicht hat der BGH eine Absage erteilt und klargestellt, dass ein paritätisches Wechselmodell auch gegen den Willen des anderen Elternteils angeordnet werden kann, wenn dies dem Kindeswohl entspricht (BGH v. 01.02.2017 – XII ZB 601/15, FamRZ 2017, 532; s. Born, NZFam 2022, 821).

Das Wechselmodell ist folglich dann anzuordnen, wenn die geteilte Betreuung durch beide Eltern im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entspricht (OLG Dresden v. 31.01.2023 – 21 UF 776/20, FuR 2023, 387).

 

Kriterien zur Bewertung des Kindeswohls

Praxishinweise:

Die Kriterien, die maßgeblich sind für die Bewertung des Kindeswohls und damit für eine Anordnung des Wechselmodells sind vielschichtig. Hier können nur einige wichtige Aspekte aufgelistet werden (Helms/Schneider, FamRZ 2020, 813, Lack, NJW 2021, 837):

  • hinreichende, ungefähr gleiche Erziehungskompetenzen beider Eltern (OLG Dresden v. 31.01.2023 – 21 UF 776/20, FuR 2023, 387; OLG Brandenburg v. 16.09.2021 − 10 UF 34/21, NZFam 2021, 1053),
  • sichere Bindungen und Beziehung des Kindes zu beiden Eltern (OLG Dresden v. 31.01.2023 – 21 UF 776/20, FuR 2023, 38; OLG Karlsruhe v. 16.12.2020 – 20 UF 56/20, FF 2021, 12),
  • gleiche Beiträge beider Eltern zur Entwicklungsförderung und Kontinuitätssicherung,
  • autonom gebildeter, stetiger Kindeswille,
  • Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit beider Eltern (OLG Dresden v. 31.01.2023 – 21 UF 776/20, FuR 2023, 387; OLG Bremen v. 20.08.2018 – 4 UF 57/18, FamRZ 2018, 1908; OLG Brandenburg v. 16.09.2021 – 10 UF 34/21, NZFam 2021, 1053) zur Bewältigung des erhöhten Abstimmungs- und Kooperationsbedarfs (OLG Karlsruhe v. 16.12.2020 – 20 UF 56/20, FF 2021, 127, OLG Dresden v. 31.01.2023 – 21 UF 776/20, FuR 2023, 387) sowie
  • kein Auslösen oder Verschärfen eines Loyalitätskonflikts des Kindes durch die Konfliktbelastung der Eltern (14 OLG Dresden v. 31.01.2023 – 21 UF 776/20, FuR 2023, 387).

 

Kosten des Kindes müssen von beiden Elternteilen getragen werden

Für die praktische Behandlung derartiger Fälle muss beiden Eltern klar sein, dass nach der aktuellen Rechtslage tatsächlich sämtliche Kosten des Kindes (Kleidung, Schul- und Sportsachen, etc.) von beiden Eltern immer stets gemeinsam nach Absprache getragen werden müssen. Oder es muss ein gemeinsames Kinderkonto eingerichtet werden, wobei die Eltern sich dann über Abhebungen von dem Konto für Ausgaben des Kindes einigen müssen. Daher erfordert das paritätische Wechselmodell – über den bereits grds. notwendigen Konsens der getrennten Eltern hinaus – zahlreiche Absprachen und damit auch eine Absprachefähigkeit in höchstem Maße. Es besteht in der Praxis immer das Risiko, dass ein Elternteil, zumeist der schlechter verdienende Elternteil (i.d.R. die Mutter), diese Kosten möglicherweise tragen wird, ohne entsprechenden Ausgleich zu erlangen (Seiler, FamRZ 2023, 1761, 1764). Folglich kann einer gerichtlichen Anordnung eines Wechselmodells entgegenstehen, dass es der dieses begehrende Elternteil an der notwendigen Loyalität gegenüber dem anderen Elternteil fehlen
Lässt (BGH v. 27.11.2019 – XII ZB 512/18, FamRZ 2020, 255).

 

Äußere Rahmenbedingungen müssen stimmen

Zudem sind geeignete äußere Rahmenbedingungen erforderlich, so etwa eine gewisse Nähe der elterlichen Haushalte und die Erreichbarkeit von Kindertagesstätte, Schule und Betreuungseinrichtungen. Demzufolge scheidet ein Wechselmodell bei weit auseinander liegender Wohnorte der Eltern in aller Regel aus (OLG Bremen v. 20.08.2018 – 4 UF 57/18, FamRZ 2018, 1908). In Ausnahmefällen ist jedoch jedenfalls bei noch nicht eingeschulten Kindern ein Wechselmodell auch bei weiter Entfernung der Elternwohnsitze (konkret Südhessen und Brandenburg) angeordnet worden, wenn erhöhte Kooperations- und Kommunikationsfähigkeiten der Eltern bestehen, das Wechselmodell zur Deeskalation des Elternkonflikts beiträgt und das Kind dazu imstande ist, sich entsprechend anzupassen (so OLG Frankfurt v. 09.02.2021 – 6 UF 172/20, FamRZ 2021, 1120).

Praxishinweis:

  • Ebenso kommt ein Wechselmodell nicht in Betracht, wenn eine verlässliche Planung wegen ständig wechselnder Arbeitszeiten eines Elternteils nicht möglich ist (OLG Bremen v. 20.08.2018 – 4 UF 57/18, FamRZ 2018, 1908).
  • Denn der andere Elternteil und das Kind müssen ja ihr Leben entsprechend einrichten.
  • Es kann aber weder diesem Elternteil noch dem Kind zugemutet werden, ihr eigenes Leben völlig von den beruflichen Bedingungen des anderen Elternteils abhängig zu machen, zumal wenn diese kaum langfristig planbar sind.

 

Zwar ist ein wesentlicher Aspekt der vom Kind geäußerte Wille (OLG Karlsruhe v. 16.12.2020 – 20 UF 56/20, FF 2021, 127). Jedoch ist ein gegenläufiger Wille des Kindes nicht ausschlaggebend, wenn das Kind maßgeblich vom das Wechselmodell anstrebenden Elternteil beeinflusst ist (BGH v. 27.11.2019 – XII ZB 512/18, FamRZ 2020, 255; vgl. auch OLG Brandenburg v. 16.09.2021 − 10 UF 34/21, NZFam 2021, 1053).

 

Handeln der Eltern muss den Kindesbedürfnissen entsprechen

Weiter ist die Anordnung eines Umgangs im Wechselmodell schon dann ausgeschlossen, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, sich bei ihrem Handeln allein von den Bedürfnissen des gemeinsamen Kindes leiten zu lassen, sondern egoistische Motive verfolgen (KG v. 26.11.2020 – 16 UF 138/19, NJW 2021, 867). Das Wechselmodell zielt nicht darauf, Erwartungen, Wünsche oder Rechte der Eltern zu regeln. Entscheidend ist allein, ob die Regelung oder Nichtregelung dem Wohl des Kindes dient (OLG Dresden v. 07.06.2021 – 21 UF 153/21, FamRZ 2021, 1805; OLG Brandenburg v. 31.05.2019 – 13 UF 170/18, FamRZ 2020, 345, 347).

Praxishinweis:

  • Es ist daher für die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Verfahrens mit dem Antrag auf Anordnung des Wechselmodells nicht zielführend, die Argumentation vor allem auf die Interessen und Rechte des antragstellenden Elternteils zu stützen, sich in die Erziehung und Versorgung des Kindes gleichberechtigt einzubringen.
  • Besser ist, dahingehend zu argumentieren, dass die gleichberechtigte Beteiligung beider Eltern an der Erziehung und Versorgung des Kindes für das Kind besser sei.

 

Die Anordnung des Wechselmodells ist auch ungeeignet, die im Konflikt befangenen Eltern dadurch zu einem harmonischen Zusammenwirken in der Betreuung und Erziehung des Kindes zu veranlassen (OLG Dresden v. 31.01.2023 – 21 UF 776/20, FuR 2023, 387).

 

Alter des Kindes spielt beim Wechselmodell wichtige Rolle

Auch das Alter des Kindes ist für die Beantwortung der Frage, ob die geteilte Betreuung durch beide Eltern im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entspricht, von Bedeutung. Denn das paritätische Wechselmodell stellt höhere Anforderungen an das Kind, das bei doppelter Residenz zwischen zwei Haushalten pendelt und sich auf zwei hauptsächliche Lebensumgebungen ein- bzw. umzustellen hat (OLG Dresden v. 31.01.2023 – 21 UF 776/20, FuR 2023, 387). So werden bei Kleinkindern im Hinblick auf deren seelische Bedürfnisse gegen die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells Bedenken angemeldet. Häufige Wechsel und längere Betreuungszeiten können für Kleinkinder einen erheblichen Stress bedeuten. Salzgeber (Salzgeber, NZFam 2014, 921, 927) weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass bei Kindern bis zu einem Alter von fünf Jahren das Wechselmodell aus der Sicht der Bindungsforschung zu einem Entwicklungsrisiko werden könne (27 OLG Dresden v. 27.04.2022 – 21 UF 71/22, FamRZ 2022, 1208).

Praxishinweise:

Born liefert in seinem Beitrag „Wechselmodell gegen den Willen des anderen Elternteils – geht das, und ist das sinnvoll?“ (Born, NZFam 2022, 821) folgende Checkliste:
Relevante Gesichtspunkte zu den Eltern:

Günstige Gesichtspunkte:

  • Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem anderen Elternteil.
  • Überzeugung, dass beide Eltern für das Kind von Bedeutung sind.
  • Bereitschaft zur Abstimmung der elterlichen Aktivitäten.
  • geringe Unterschiede im Erziehungszielen, -methoden und -praktiken.
  • Bereitschaft zu Einschränkungen der eigenen Lebensführung.

Ungünstige Gesichtspunkte:

  • Sehr jung, geringer Bildungsstatus.
  • praktizierter Umfang nicht selbst gewählt.
  • kein Vertrauen in die Erziehungskompetenz des anderen Elternteils.
  • geringe eigene Erziehungs- und Förderungskompetenz.
  • hohe Konfliktbelastung.

Relevante Fragen zum Kind:

  • Liegen bei Kind besondere Bedürfnisse oder Belastungen vor?
  • Besteht die Notwendigkeit intensiver Betreuung oder Förderung, z.B. in der Schule?
  • Bei älteren Kindern: wie ist die soziale Einbettung (Freundeskreis, Peergroup)?

 

Ein Auszug aus der eBroschüre Viefhues, Wechselmodell, Nestmodell und erweiterter Umgang – Voraussetzungen und Unterhaltsberechnung – 2026, 1. Auflage 2026, S. 6-8

Eine weitere kostenlose Leseprobe finden Sie in unserer Onlinebibliothek Anwaltspraxis Wissen.

 

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