27.03.2026
1. Eine verfestigte Lebensgemeinschaft i.S.d. § 1579 Nr. 2 BGB, die zur teilweisen oder vollständigen Versagung des Unterhalts eines Ehegatten führen kann, setzt nicht zwingend voraus, dass zwischen den Lebenspartnern eine Wohngemeinschaft sowie eine gemeinsame Haushaltsführung besteht. 2. Wesentliches Merkmal für die Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft ist, dass der Ehegatte sich endgültig aus der ehelichen Solidarität herausgelöst […]




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