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Wegfall eines Feststellungsinteresses zum Ersatz zukünftiger Schäden

1. Im Rahmen einer Verkehrsunfallklage auf Schadensersatz bei 100 %iger Haftung des Unfallgegners und bei Abrechnung auf Gutachtenbasis entfällt das Feststellungsinteresse für einen Feststellungsantrag auf Ersatz zukünftiger Schäden, wenn es an der Möglichkeit weiterer Schäden fehlt, weil aus der Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines weiteren Schadens wenigstens zu rechnen

2. Ein solcher Fall ist anzunehmen, wenn der Kläger das Unfallfahrzeug bereits im erstinstanzlichen Verfahren veräußert und nicht nachgewiesen hat, dass es bis dahin repariert worden ist. (Leitsätze des Verfassers)

BGH, Urt. v. 25.3.2025VI ZR 277/24

I. Sachverhalt

Feststellungsantrag neben Zahlungsklage trotz Reparatur des Kfz

Der Pkw des Klägers wurde bei einem Verkehrsunfall beschädigt, bei dem die volle Haftung der beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung außer Streit gestanden hat. Der Kläger ließ den Schaden durch ein Sachverständigengutachten ermitteln und begehrt den Ersatz von Reparaturkosten auf fiktiver Basis. Die Parteien stritten sodann bei Gericht über die Schadenshöhe und der Kläger veräußerte sein Fahrzeug während des Rechtsstreits in I. Instanz. Neben der Zahlungsklage auf Erstattung der Reparaturkosten hatte der Kläger auch die Feststellung verfolgt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall zu erstatten.

II. Entscheidung

Zum Zeitpunkt der Klage war der Feststellungsantrag begründet

Ebenso wie das Amts- und das Landgericht hat der BGH in diesem Einzelfall darauf hingewiesen, dass in der Sache die Feststellungsklage nicht begründet wäre. Zwar habe ein Feststellungsinteresse des Klägers bei Klageerhebung vorgelegen, um mögliche zukünftige Ansprüche bei einer Reparatur des Fahrzeuges gegen eine Verjährung abzusichern. Der Kläger hätte zulässigerweise erst den Schaden auf Grundlage der im Gutachten ermittelten Kosten fiktiv abgerechnet und konnte dann jederzeit auf eine konkrete Schadensabrechnung umstellen.

Verkauf des Kfz begründet Fortfall des Feststellungsinteresses

Hier war das Feststellungsinteresse des Klägers allerdings vor der von beiden Parteien zugestimmten Entscheidung im schriftlichen Verfahren weggefallen, denn der Kläger konnte sein Fahrzeug nicht mehr reparieren lassen, nachdem er es veräußert hat. Auch hat er nicht nachgewiesen, dass er sein Fahrzeug vor der Veräußerung repariert hat. Entgegen der Auffassung des Klägers kann ein bei Klageerhebung zunächst vorliegendes Feststellungsinteresse im Laufe des Rechtsstreits nicht nur durch eine „titelersetzende Feststellungserklärung“ der beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung wegfallen, sondern auch aus anderen Gründen, wenn insbesondere die Möglichkeit des Eintritts von Zukunftsschäden wie hier nicht mehr besteht.

III. Bedeutung für die Praxis

Wahlrecht des Geschädigten und Feststellungsinteresse grundsätzlich bestätigt

Auch mit dieser Entscheidung betont der BGH noch einmal, dass dem Geschädigten ein Wahlrecht zwischen fiktiver und konkreter Abrechnung zusteht und er nach einer fiktiven Abrechnung auf eine konkrete Abrechnung zu einem späteren Zeitpunkt umstellen kann. Zur Absicherung eines solchen Schadensersatzanspruchs wegen zukünftiger Schäden gegen eine drohende Verjährung ist grundsätzlich ein Feststellungsantrag in der Sache begründet.

Das berechtigte Feststellungsinteresse kann allerdings im Laufe des Prozesses wegfallen – so insbesondere nachvollziehbar, wenn das Fahrzeug (ohne Reparatur) im Laufe des Rechtsstreits veräußert worden ist. Hier hätte die Klägerseite bei Gericht deutlich besser punkten können, wenn eine Erledigungserklärung, verbunden mit einem Kostenantrag, abgegeben worden wäre.

RA Dr. Michael Nugel, FA für Verkehrsrecht und für Versicherungsrecht, Essen

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