Das Überfahren einer Leiche stellt keinen „Unfall im Straßenverkehr“ i.S.v. § 142 StGB dar.
(Leitsatze des Verfassers)
I. Sachverhalt
Überfahren einer Leiche
Die Beschuldigte soll am 19.4.2025 mit ihrem Pkw eine Straße in Iserlohn befahren haben. Dort soll sie den Leichnam einer Verstorbenen … überfahren haben. Anschließend soll sich die Beschuldigte vom Unfallort entfernt haben, ohne Feststellungen zu ihrer Person oder zu der Art ihrer Beteiligung an dem Unfall zu ermöglichen.
Die Staatsanwaltschaft hat die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO beantragt. Das AG hat den Antrag zurückgewiesen.
II. Entscheidung
Kein „Unfall im Straßenverkehr“…
Es fehle der dringende Tatverdacht hinsichtlich des unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Nach § 142 StGB setze dies das Vorliegen eines Unfalls im Straßenverkehr voraus. Dabei handele es sich um jedes plötzliche, mit den typischen Gefahren des Straßenverkehrs ursächlich zusammenhängende Ereignis, durch das ein nicht nur belangloser Fremdschaden verursacht wird. Der insoweit notwendige Schadenseintritt sei aus der Sicht eines objektiven Dritten anhand objektiver Kriterien zu bestimmen. Maßgebend für den Schaden seien dabei nur die unmittelbaren Folgen des Unfalls, die zur Tatzeit bereits eingetreten sind (MüKo-StGB/Zopfs, 5. Aufl. 2025, § 142 Rn 25).
… da kein Schadenseintritt
Vorliegend fehle es bereits an einem Schadenseintritt. Wenngleich eine Leiche im zivilrechtlichen Sinn eine Sache sein möge, repräsentiere sie keinen Sachwert, dessen Verletzung Schadensersatzansprüche auslösen könnte (jurisPK-StVR/Niehaus/Weiland, § 142 Rn 22). Insoweit fehle es auch an einem auf Sach- oder Personenschadensersatz gerichteten Feststellungsinteresse (LK-StGB/Herb, 13. Aufl. 2021, § 142 Rn 24).
Kein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Totenfürsorgerechts
Ein Schadensersatzanspruch resultiere auch nicht aus einer etwaigen Verletzung des Totenfürsorgerechts. Ein solches sei weder Bestandteil des Vermögens des Berechtigten noch sei das Totenfürsorgerecht durch das Überfahren beeinträchtigt (jurisPK-StVR/Niehaus/Weiland, § 142 Rn 22; MüKo-StGB/Zopfs, 5. Aufl. 2025, § 142 Rn 31). Eine etwaige Verletzung des Pietätsempfindens der Angehörigen stelle ebenfalls keine Schädigung im Rechtssinne dar (vgl. LK-StGB/Herb, 13. Aufl. 2021, § 142 Rn 21).
Ggf. kein bedeutender Schaden
Selbst dann, wenn man entgegen den obigen Ausführungen vom Vorliegen eines dringenden Tatverdachts hinsichtlich des unerlaubten Entfernens vom Unfallort ausginge, fehle es – so das AG – an den weiteren Voraussetzungen für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis. Nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB setze die Entziehung der Fahrerlaubnis bei Verwirklichung des Tatbestandes des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 StGB voraus, dass der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist. Für das Vorliegen eines bedeutenden Schadens setze die überwiegende Rechtsprechung derzeit eine Grenze von mindestens 1.500 EUR an. Ob überhaupt nach objektivem Maßstab ein entsprechender Schaden entstanden sei, lasse sich nicht feststellen. Insoweit werde auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Selbst wenn man unterstellen würde, dass ein Schaden eingetreten sei, wäre ein solcher nicht messbar. Das Überschreiten der Schwelle zum Vorliegen eines bedeutenden Schadens könne schlichtweg nicht festgestellt werden. Auch könne nicht unterstellt werden, dass im Falle der „Schädigung“ einer Leiche per se, auch ohne dessen Bezifferung, ein bedeutender Schaden eingetreten sei.
III. Bedeutung für die Praxis
Zutreffend
1. Das AG hat in diesem – sicher ungewöhnlichen – Fall zutreffend entschieden. Der Eintritt eines Schadens ist nicht erkennbar.
Schadensgrenze
2. Ob die vom AG angenommene Grenze für den bedeutenden Schaden von 1.500 EUR zutreffend ist, kann man allerdings bezweifeln. Denn in der Rechtsprechung ist eine Entwicklung zu einem höheren Betrag unverkennbar (s. z.B. LG Bielefeld, Beschl. v. 2.2.2024 – 10 Qs 51/24 [1.800,00 EUR]; LG Bochum, Beschl. v. 6.12.2022 – 1 Qs 59/22 [1.750 EUR]; LG Wiesbaden, Beschl. v. 19.5.2025 – 5 Qs 27/25 [1.600 EUR]). Die erwähnten 1.500 EUR sind also sicherlich die unterste Grenze.








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