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Mitteilungspflicht nach ausgesetzter Hauptverhandlung

Wurde in der Hauptverhandlung eines ausgesetzten Verfahrens der Inhalt eines Verständigungsgesprächs mitgeteilt, muss dieser in einer neu begonnenen Hauptverhandlung erneut mitgeteilt werden, wenn daran festgehalten wird.

(Leitsatz des Verfassers)

BGH, Urt. v. 15.5.2025 – 1 StR 481/24

I. Sachverhalt

Erfolgreiche Verfahrensrüge

Das LG hat die Angeklagten wegen Verstößen gegen das BtMG zu Freiheitsstrafen verurteilt. Dagegen wenden sich die Angeklagten mit ihren u.a. jeweils auf die Rüge der Verletzung formellen Rechts gestützten Revisionen. Die Rechtsmittel haben Erfolg.

Die Angeklagten haben mit ihrer Verfahrensrüge geltend gemacht, das LG habe gegen seine Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 S. 1 StPO verstoßen, weil es nach ausgesetzter Hauptverhandlung zwar bekanntgegeben habe, dass es in früherer Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung einen schriftlichen Verständigungsvorschlag „unterbreitet“ habe, den es auch in neuer Besetzung bereit sei zu „erörtern“, den Inhalt desselben aber nicht mitgeteilt habe.

Verfahrensgeschehen

Den Rügen liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Die erste Hauptverhandlung wurde am 13.1.2023 nach neun Verhandlungstagen ausgesetzt, weil die Strafkammer kurz vor dem Termin bemerkt hatte, dass die Frist des § 229 Abs. 1 StPO i.V.m. § 229 Abs. 2 StPO überschritten war. Gleichwohl kündigte der Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung an, dass im Anschluss an dieselbe ein Verständigungsvorschlag erörtert werden solle, der in der neuen Hauptverhandlung noch von Belang sein könne, auch wenn sich die Besetzung teilweise ändern werde. Den Verteidigern der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wurde nach Schluss der mündlichen Verhandlung ein achtseitiger schriftlicher Verständigungsvorschlag ausgehändigt. Darin erläuterte das Gericht seine vorläufige rechtliche Bewertung anhand der Aktenlage und führte dazu aus, welche Strafkorridore betreffend die insgesamt sechs Angeklagten im Fall eines Geständnisses (ggf. nach Teileinstellungen nach § 154 Abs. 2 StPO) bzw. ohne ein solches in Betracht kommen könnten. Die Verteidiger erklärten nach interner Besprechung, den Vorschlag zunächst mit ihren Mandanten erörtern und einen inhaltlichen Austausch mit den übrigen Verfahrensbeteiligten zurückstellen zu wollen. Eine Stellungnahme zu dem Verständigungsvorschlag kündigten sie für den ersten Termin der neuen Hauptverhandlung am 31.1.2023 an. Nach den Ausführungen des Vorsitzenden wurde den Verteidigern daraufhin Gelegenheit gegeben, den Vorschlag im Gerichtsgebäude unter Inanspruchnahme der anwesenden Dolmetscher mit ihren Mandanten zu erörtern. Den Angeklagten selbst wurde der schriftliche Verständigungsvorschlag seitens des Gerichts weder zu diesem Zeitpunkt noch später ausgehändigt. In dem ersten Termin der neuen Hauptverhandlung, am 31.1.2023, in der die Strafkammer mit anderen Beisitzern und Schöffen besetzt war, teilte der Vorsitzende mit, dass es einen schriftlichen Verständigungsvorschlag gegeben habe, den das Gericht in früherer Besetzung unterbreitet habe. Die Strafkammer sei bereit, diesen auch in neuer Besetzung zu „erörtern“. Der Inhalt des Verständigungsvorschlags wurde weder in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt noch sonst den Angeklagten seitens des Gerichts bekanntgegeben. Der Vorschlag wurde im Folgenden auch nicht wieder aufgegriffen und unterlag keinen Erörterungen zwischen den Verfahrensbeteiligten. Eine Verständigung ist nicht zustande gekommen.

II. Entscheidung

Verstoß gegen Mitteilungspflicht

Die Verfahrensrügen waren nach Auffassung des BGH begründet. Der Vorsitzende habe gegen seine aus § 243 Abs. 4 S. 1 StPO folgende Pflicht, über Erörterungen nach §§ 202a, 212 StPO zu berichten, die außerhalb einer Hauptverhandlung stattgefunden haben und deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c StPO) gewesen ist, verstoßen, weil er nach ausgesetzter Hauptverhandlung den Inhalt des schriftlichen Verständigungsvorschlags sowie die Reaktion der Verfahrensbeteiligten hierauf in dem ersten Termin der neuen mündlichen Verhandlung vom 31.1.2023 nicht mitgeteilt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 4.4.2023 – 1 StR 455/22 m.w.N.).

Allgemeines zur Beruhensfrage

Der Verfahrensverstoß habe die Aufhebung des Urteils zur Folge, da dieses auf dem Rechtsfehler beruhe. Bei einem Verstoß gegen die Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 S. 1 StPO sei bei Zugrundelegung der von der herkömmlichen Dogmatik des Beruhens (§ 337 Abs. 1 StPO) abweichenden Rechtsprechung des BVerfG im Sinne eines um normative Aspekte angereicherten Beruhensbegriffs regelmäßig davon auszugehen, dass das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruhe (vgl. BVerfG NJW 2013, 1058; 2015, 1235; 2020, 2461; 2024, 1097). Das Beruhen eines Urteils auf einer Verletzung der Mitteilungspflicht könne indes ausnahmsweise auch bei Zugrundelegung des normativen Beruhensbegriffs im Einzelfall zu verneinen sein. Dies gelte dann, wenn der Mitteilungsmangel sich nicht in entscheidungserheblicher Weise auf das Prozessverhalten des Angeklagten ausgewirkt haben könne sowie mit Blick auf die Kontrollfunktion der Mitteilungspflicht der Inhalt der geführten Gespräche zweifelsfrei feststehe und sicher ausgeschlossen werden könne, dass diese auf die Herbeiführung einer gesetzwidrigen Absprache gerichtet waren. Zu berücksichtigen seien dabei insbesondere die Schwere des Verstoßes und die Art der in der Hauptverhandlung nicht mitgeteilten Gesprächsinhalte (vgl. BVerfG NJW 2013, 1058; 2015, 1235; 2020, 2461; 2024, 1097). Auch dass der Angeklagte umfassend über die außerhalb der Hauptverhandlung geführten Gespräche informiert gewesen sei, könne ein zu berücksichtigender Gesichtspunkt sein. Die Unterrichtung des Angeklagten durch seinen Verteidiger über den Inhalt der Verständigungsgespräche könne die Mitteilung durch das Gericht in der Hauptverhandlung jedoch grundsätzlich nicht ersetzen. Richterliche und nichtrichterliche Mitteilungen seien nicht von identischer Qualität; der StPO liege an verschiedenen Stellen die Wertung zugrunde, dass Authentizität, Vollständigkeit und Verständlichkeit einer Mitteilung oder Belehrung nur durch richterliches Handeln verbürgt seien (BVerfG NJW 2024, 1097 m.w.N.).

Daran gemessen könne der Senat das Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensfehler nicht ausschließen. Der Verstoß wiege schon deshalb schwer, weil weder der Inhalt des schriftlichen Verständigungsvorschlags – auch nicht teilweise – noch die Reaktionen der Verfahrensbeteiligten hierauf mitgeteilt worden seien. Hinzu komme, dass der Vorsitzende unter geänderter Spruchkörperbesetzung in der öffentlichen Hauptverhandlung erklärte, die Strafkammer sei auch in neuer Besetzung bereit, den Verständigungsvorschlag zu erörtern. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund hätten die Angeklagten wie auch die Öffentlichkeit über den Inhalt des Vorschlags zwingend durch den Vorsitzenden unterrichtet werden müssen. Vor diesem Hintergrund spreche vieles dafür, dass sich die Verständigung nicht hinreichend „im Lichte der öffentlichen Hauptverhandlung“ offenbart habe (vgl. BVerfG NJW 2024, 1097).

III. Bedeutung für die Praxis

Erfüllung der Mitteilungspflicht

1. Die Entscheidung setzt die ständige Rechtsprechung des BGH zur Mitteilungspflicht nach ausgesetzter Hauptverhandlung fort (vgl. dazu schon BGH, Beschl. v. 13.2.2104 – 1 StR 423/13, StRR 2014, 223; zuletzt BGH, Beschl. v. 4.4.2023 – 1 StR 455/22 m.w.N.). Dem ist nichts hinzuzufügen. Man wird im Zweifel zwar davon ausgehen können, dass der Vorsitzende den neuen richterlichen Beisitzern und den neuen Schöffen den in anderer Besetzung unterbreiteten Verständigungsvorschlag mitgeteilt hat, das reicht aber eben zur Erfüllung des Sinns und Zwecks der Mitteilungspflicht (dazu grundlegend BVerfG NJW 2013, 1058; s. allgemein Burhoff [Hrsg.], Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 11. Aufl. 2025, Rn 2303 ff.) nicht aus.

2. Auch den Ausführungen des BGH im Hinblick auf die Beruhensfrage muss man folgen. Es handelt sich gerade nicht um eine der Fallkonstellationen, in denen der BGH bisher einen Ausnahmefall angenommen hat.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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