29.04.2025
1. Macht ein Unterhaltspflichtiger im Rahmen des geltend gemachten Trennungsunterhalts Aufwendungen für eine sekundäre Altersvorsorge einkommensmindernd geltend, können diese aufgrund ihrer Zwecksetzung nur anerkannt werden, wenn sie in einem Finanzprodukt angelegt wurden, das zeitnah zur maßgeblichen Altersgrenze des Unterhaltspflichtigen zur Auszahlung kommt. 2. Dies sind vor allem förderungsfähige Anlageformen im Sinne des § 82 EStG, aber […]










