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I. Videoverhandlung jetzt auch grenzüberschreitend

Dr. Wolfram Viefhuesweitere Aufsicht führender Richter am Amtsgericht a.D., Gelsenkirchen

Die in § 128a ZPO eingeräumte Möglichkeit, an einer Verhandlung im Zivilprozess per Videoübertragung teilzunehmen, bietet dann besondere Vorteile, wenn sich ein Verfahrensbeteiligter im Ausland aufhält und eine Anreise zum Gerichtstermin daher mit einem besonders großen Zeit- und Reiseaufwand verbunden wäre. Allerdings gab es gerade gegen diese Einsatzmöglichkeit bisher rechtliche Bedenken, denn nach verbreiteter Ansicht würde damit die Gerichtshoheit unter Verstoß gegen internationales Recht auf ein fremdes Staatsgebiet erstreckt.

Aufgrund der EU-Verordnung zur Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit (VO (EU) 2023/2844) haben sich diese Bedenken jetzt zumindest innerhalb der Union erledigt. Diese Verordnung lässt in Art. 5 die Zuschaltung von Parteien und Parteivertretern zu zivilgerichtlichen Verhandlungen oder Anhörungen ohne Genehmigung des Aufenthaltsstaates zu. Die Verordnung tritt am 1.5.2025 in Kraft. Das Bundesjustizministerium hat jedoch gem. Art. 17 Abs. 2 der Verordnung erklärt, dass sie bereits ab 1.10.2024 wirksam ist.

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