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Elektronische Kommunikation mit Finanzbehörden

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat darauf hingewiesen, dass die anwaltliche Kommunikation mit Finanzbehörden auch künftig über den einheitlichen elektronischen Rechtsverkehr laufen kann. Damit hat sich eine zunächst vorgesehene Regelung im geplanten Jahressteuergesetz 2024 erledigt, die vorsah, dass dies nur noch über das System ELSTER möglich sein sollte; u.a. Anwalts- und Steuerberaterpostfächer sollten so ausgeschlossen werden. Nach Protesten aus Anwalt- und Steuerberaterschaft ist die umstrittene Regelung in dem nun beschlossenen Regierungsentwurf nicht mehr enthalten.

Als Begründung für die geplante Beschränkung hatte das Bundesfinanzministerium angeführt, die Kommunikationsangebote der Finanzbehörden trügen den Besonderheiten des steuerlichen Massenverfahrens am besten Rechnung; andere elektronische Kommunikation, vor allem über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo), führe zu erhöhtem Verwaltungsaufwand. Das beBPo sei ausschließlich für die elektronische Kommunikation in gerichtlichen Verfahren eingeführt worden, deshalb könnten in den Finanzbehörden nur wenige Mitarbeitende dieses Verfahren nutzen; anders sei dies bei ELSTER.

Einer solchen Beschränkung der Kommunikation mit der Finanzverwaltung hatte die BRAK aber mit Nachdruck widersprochen. In einem Schreiben an das Bundesministerium der Finanzen monierte BRAK-Präsident Wessels, dass der Ausschluss der elektronischen Kommunikation über die EGVP-Infrastruktur der Idee eines einheitlichen elektronischen Rechtsverkehrs widerspreche. Die Anwaltschaft habe das beA eingerichtet und sei gesetzlich zu dessen Nutzung verpflichtet. Ihr sei nicht zuzumuten, einen weiteren Kommunikationsweg mit der Steuerverwaltung einzurichten. Mit dem Argument einer hohen Belastung den Aufwand der Finanzverwaltung auf die Anwaltschaft zu verlagern, sei nicht gerechtfertigt. Diesen Argumenten hat sich die Bundesregierung jetzt offenbar angeschlossen.

[Quelle: BRAK]

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