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Werkstattrisiko und Überwachungsverschulden

1. Die Grundsätze des Werkstattrisikos können zugunsten des Geschädigten auch bei einer Reparatur eingreifen, wenn es um die Durchführung von Corona-Schutzmaßnahmen geht, die grundsätzlich eine erstattungsfähige zurechenbare Schadensposition darstellen.

2. Der Geschädigte muss dessen ungeachtet den Nachweis führen, dass er wirtschaftlich vorgegangen ist und bei der Beauftragung- und Überwachung des Reparaturbetriebes den Interessen des Schädigers an der Geringhaltung des Herstellungsaufwandes Rechnung getragen hat.

3. Deshalb trifft den Geschädigten die Obliegenheit zu einer gewissen Plausibilitätskontrolle der von der Werkstatt geforderten bzw. später berechneten Preise, wobei insbesondere bei Kosten des alltäglichen Lebens wie etwa bei Corona-Schutzmaßnahmen während der Pandemie ohne weiteres vom Geschädigten selber gut beurteilt werden können.

4. Ein solches Auswahl- bzw. Überwachungsverschulden ist zu bejahen und der in Rechnung gestellte Betrag für Corona-Schutzmaßnahmen nicht als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen, wenn für diese Tätigkeit 157,99 EUR abgerechnet werden.

5. Es ist berufungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter im Rahmen seines Ermessens bei einer Schadenschätzung nach § 287 ZPO Kosten für Corona-Schutzmaßnahmen mit 33,18 EUR als erforderlich erachtet.

BGH, Urt. v. 23.4.2024 – VI ZR 348/21

I. Sachverhalt

Der Kläger hat nach einem Verkehrsunfall, für den die Beklagtenseite eintrittspflichtig ist, sein Fahrzeug in einer Fachwerkstatt reparieren und hat die dabei angefallene Rechnung nach eigenen Angaben vollständig bezahlt. Das Gutachten wie auch die Reparaturrechnung wiesen als ein Teil der Reparaturkosten sogenannte Corona-Schutzmaßnahmen in Höhe von 157,99 EUR brutto aus, über die Erstattungsfähigkeit die Parteien gestritten.

II. Entscheidung

Coronaschutzmaßnahmen erfordern einen nachvollziehbaren Aufwand von 33 EUR

Das Landgericht Hamburg hat in der I. Instanz die Höhe der als erforderlich anzusetzenden Kosten für Corona-Schutzmaßnahmen mit 33,16 EUR bemessen und ein Ausfall- bzw. Überwachungsverschulden des Geschädigten bei der Beauftragung einer Werkstatt mit deutlich darüber liegenden Kosten für Corona-Schutzmaßnahmen von 157 EUR bejaht. Dabei ging das Landgericht davon aus, dass das Desinfizieren von Kontaktflächen innerhalb und außerhalb des Fahrzeuges keine besonderen Fähigkeiten voraussetzen würde und von Aushilfskräften erledigt werden könnte. Deshalb wurde für die Bestimmung der dabei anfallenden Aufwendungen der niedrigste Arbeitslohn in der betroffenen Fachwerkstatt angesetzt und als Zeiteinheit lediglich einen einzigen Arbeitswert (1 AW) bemessen. Diesem hinzu kam für den Materialeinsatz 1,16 EUR brutto für Desinfektionsmittel, Reinigungstücher und Einmalhandschuhe, woraus sich der Betrag in Höhe von 33,16 EUR ergeben hat.

Diese Höhe der als erstattungsfähig anzusetzenden Aufwendungen für Corona-Schutzmaßnahmen hat der BGH im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens bei der Bestimmung der Schadenshöhe nach § 287 ZPO ausdrücklich gebilligt und zugleich darauf hingewiesen, dass in dem vorliegenden Fall zwar die Grundsätze des Werkstattrisikos eingreifen würden, in diesem Einzelfall aber dem Geschädigten sowohl ein Ausfall- als auch ein Überwachungsverschulden wegen der viel zu hoch angesetzten Desinfektionskosten durch die Werkstatt treffen würde.

Werkstattrisiko greift auch bei Coronoschutzmaßnahmen ein

Zwar konnte sich der Geschädigte auch auf das sogenannte Werkstattrisiko bei einer Reparatur eines Fahrzeuges unter Berücksichtigung des Anfalls von Corona-Schutzmaßnahmen, insbesondere Desinfektionskosten berufen. Auch bei einer nicht bezahlten Rechnung würde es im Zweifelsfall zu Lasten des Schädigers gehen, wenn die Werkstatt ein objektiv nicht erforderlichen Aufwand oder nicht übliche Preise für derartige Maßnahmen abrechnen würde. Das sogenannte Werkstattrisiko würde auch in diesem Fall grundsätzlich beim Schädiger verbleiben.

Geschädigten kann aber Auswahl- und Überwachungsverschulden treffen

Diese Grundsätze dürfen allerdings nicht dazu führen, dass die Reparaturkostenrechnung der Werkstatt ungeprüft mit dem für die Instandsetzung des Fahrzeuges geschuldeten Betrag gleichzusetzen wäre. Vielmehr verbleibt beim Geschädigten der zu führende Nachweis, dass er wirtschaftliche vorgegangen ist und daher bei der Beauftragung als auch bei der Überwachung der Reparaturwerkstatt den Interessen des Schädigers eine Geringhaltung des Herstellungsaufwandes Rechnung getragen hat. Den Geschädigten trifft daher eine Obliegenheit zu einer gewissen Plausibilitätskontrolle der von der Werkstatt bei Vertragsabschluss geforderten bzw. später berechneten Preise. Verlangt die Werkstatt nun Preise, die für den Geschädigten erkennbar deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung der Werkstatt zu diesen Preisen als nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erweisen.

157 EUR für Schutzmaßnahmen sind auch aus Sicht des Laien zuviel

Dieses vorausgeschickt geht der BGH davon aus, dass ein Werkstattbetrieb zwar Corona-Schutzmaßnahmen im Rahmen seines unternehmerischen Entscheidungsspielraums gesondert in Rechnung stellen könnte und der dadurch veranlasste Aufwand dem Schädiger zugerechnet werden könnte. Allerdings würde es sich um Kosten des alltäglichen Lebens handeln, bei dem vom Geschädigten eine gewisse Plausibilitätskontrolle gefordert werden könnte. Insbesondere wenn wie hier ein Betrag für Desinfektions- und weitere Schutzmaßnahmen vor und nach der Reparatur in Höhe von 157 EUR begehrt werden würde, wäre dies zu beanstanden und auch aus Sicht eines Geschädigten als Leihen erkennbar überhöht. Daher war der Weg für die Tatrichter eröffnet, nach § 287 ZPO den als erforderlich anzusehenden Aufwand für die Durchführung für Corona-Schutzmaßnahmen zu schätzen und der insoweit vom Landgericht bestimmter Betrag in Höhe von gerundet 33 EUR hat der revisionsrechtlichen Überprüfung standgehalten.

III. Bedeutung für die Praxis:

Geschädigte muss Obliegenheit zur Schadensgeringhaltung beachten

Mit dieser Entscheidung setzt der BGH seine zum Werkstattrisiko entwickelten Grundsätze aus den verschiedenen Entscheidungen vom 16.1.2024 fort (vgl. nur die Grundsatzentscheidung vom 16.1.2024 – VI ZR 253/22 = VRR 5/2024, 9; zuvor schon BGH, Urt. v. 26.10.2022 – VI ZR 147/21, VRR 11/2022, 9). Allerdings hatte der BGH auch schon in dieser Grundsatzentscheidung hervorgehoben, dass eine gewisse Plausibilität zur Kontrolle beim Geschädigten unter Berücksichtigung seiner Obliegenheiten zur Geringhaltung des Schadens verbleibt. Ihn können daher sowohl ein Auswahl- als auch ein Überwachungsverschulden treffen, wenn die Werkstatt auch für den Geschädigten erkennbar zu hohe Preise abrechnet. Dass derart hohe Aufwendungen für die Durchführung einfach gelagerter Corona-Schutzmaßnahmen mit gut 160 EUR nicht veranlasst sind, ist auch für eine Privatperson ohne besondere Fachkenntnisse erkennbar, zumal es sich um Kosten des alltäglichen Lebens aus der Zeit der Pandemie handelt. In diesem besonderen Ausnahmefall konnten also auch gegen die Geschädigten die Einwendungen der Sache entgegengehalten werden, der seine Obliegenheit zur Geringhaltung des Schadens verletzt hat. Insoweit betont der BGH mit dieser Entscheidung auch noch einmal, dass nicht nur im Bereich der Sachverständigenkosten, sondern auch bei den Kosten an der Reparatur dem Geschädigten gegenüber sehr wohl ein Überwachungsverschulden treffen kann, wenn naheliegende Kontrollüberlegungen nicht eingestellt werden.

Zugleich betont der BGH noch einmal, dass die Kosten für Corona-Schutzmaßnahmen als durch den Unfall veranlasst und vom Schutzzweck der Norm erfasst anzusehen sind, ohne dass der Zurechnungszusammenhang durchbrochen wird. Auch ist es nicht zu beanstanden, dass derartige Aufwendungen im Rahmen eines unternehmerischen Entscheidungsspielraums gesondert ausgewiesen und abgerechnet werden. In welcher Höhe dann der Tatrichter entsprechende Aufwendungen für erforderlich hält, obliegt seinem eigenen Ermessen – in der Praxis dürften sich insoweit Beträge zwischen 15-60 EUR durchgesetzt haben. Alles was darüber liegt, dürfte erkennbar deutlich zu hoch angesetzt sein und dies kann dem Geschädigten unter Berücksichtigung dieser Vorgaben auch entgegengehalten werden.

RA Dr. Michael Nugel, FA für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht, Essen

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