Überholen: Unklare Verkehrslage
Es besteht für den Überholenden eine unklare Verkehrslage, wenn ein vorausfahrender Traktor nach links blinkt. Der nachfolgende Verkehr muss stets damit rechnen, dass der Traktor kurzfristig abbiegt, und zwar auch ohne vorheriges Einordnen nach links.
OLG Schleswig, Beschl. v. 26.7.2023 – 7 U 42/23
Unfallschadenregulierung: Rechtsanwaltskosten für Kaskoversicherung
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten für die Inanspruchnahme der Kaskoversicherung sind nur erstattungsfähig, wenn die Beauftragung aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig ist. Allein der Umstand, dass bei der späteren Regulierung durch den Kaskoversicherer auch ein Quotenvorrecht des Geschädigten zu berücksichtigen sein kann, reicht nicht aus, um die Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung schon bei der ersten Kontaktaufnahme mit seinem Kaskoversicherer zu begründen.
OLG Schleswig, Beschl. v. 26.7.2023 – 7 U 42/23
Verkehrssicherungspflicht: Eisunfall
Wird ein Unfallgeschehen durch eine Eisfläche verursacht, welche von einer der Dachentwässerung dienenden Regenrinne stammt, liegt dann eine außergewöhnliche, nicht voraussehbare Gefahr vor, wenn die Bildung des Wassers nicht auf dem Einsetzen von Tauwetter sondern auf der individuellen Heizsituation des Hauses beruht. Ohne weitere, auf das entsprechende Risiko weisende Anhaltspunkte kommt eine Haftung wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht in Betracht.
LG Dessau-Roßlau, Urt. v. 11.8.2023 – 4 O 477/22
Unfallschadenregulierung: Ersatz von Anwaltskosten
Bei Verkehrsunfällen mit zwei beteiligten Fahrzeugen liegt in der Regel kein derart einfach gelagerter Sachverhalt vor, dass dem Geschädigten zugemutet werden kann, die Schadensregulierung ohne anwaltliche Hilfe durchzuführen, da diese regelmäßig bezüglich der Haftung der Höhe nach besondere Schwierigkeiten birgt. Lediglich dann, wenn ein Schadensfall vorliegt, der hinsichtlich der Haftung dem Grunde und der Höhe nach derart klar ist, dass kein Anlass zum Zweifel an der Erstattungspflicht des Schädigers besteht, wäre eine Ersatzfähigkeit der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren zu verneinen.
AG Bamberg, Urt. v. 10.8.2023 – 101 C 267/23
Übereinstimmungsbescheinigung: Haftung des Motorherstellers
Die Sonderpflicht, für ein Kraftfahrzeug eine mit den gesetzlichen Vorgaben konvergierende Übereinstimmungsbescheinigung auszugeben, trifft den Fahrzeughersteller, nicht den Motorhersteller. Der Motorhersteller kann, weil er die Übereinstimmungsbescheinigung nicht ausgibt, weder Mittäter einer diese Sonderpflicht verletzenden Vorsatztat des Fahrzeugherstellers noch mittelbarer (Vorsatz-)Täter hinter dem (gegebenenfalls fahrlässig handelnden) Fahrzeughersteller sein. 2. Voraussetzung einer Haftung des Motorherstellers als Gehilfe des Fahrzeugherstellers nach § 823 Abs. 2, § 830 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ist, dass der Motorhersteller mit doppeltem Vorsatz hinsichtlich der fremden rechtswidrigen Tat und der eigenen Unterstützungsleistung gehandelt hat. Bedingung einer Beteiligung ist weiter eine Vorsatztat des Fahrzeugherstellers. Die vorsätzliche Förderung einer fahrlässigen Tat erfüllt die Voraussetzungen des § 830 Abs. 2 BGB nicht. Anders als im Verhältnis zum Fahrzeughersteller bleibt es im Verhältnis zum vom Fahrzeughersteller verschiedenen Motorhersteller bei dem allgemeinen Grundsatz, dass hinsichtlich der Schuldhaftigkeit des Verstoßes des Fahrzeugherstellers gegen § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV als anspruchsbegründender Voraussetzung einer Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB den Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast trifft.
BGH, Urt. v. 10.7.2023 – VIa ZR 1119/22
Ersatzzustellung: Wirksamkeit
Die Wirksamkeit einer Ersatzzustellung durch Einlegen des zuzustellenden Schriftstücks in einen zur Wohnung gehörenden Briefkasten wird nicht durch einen offensichtlichen Schreibfehler in der Zustelladresse berührt. Eine offensichtliche Unrichtigkeit, die der Berichtigung zugänglich wäre, beeinträchtigt den Beweiswert der über den Zustellvorgang erstellten Urkunde auch dann nicht, wenn eine Berichtigung unterblieben ist.
BayObLG, Beschl. v. 31.7.2023 – 102 AR 128/23 e
Entziehung der Fahrerlaubnis: Bedeutender Schaden
Ein bedeutender Schaden an fremden Sachen im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist entstanden, wenn die Reparatur eines Kfz die Wertgrenze von 1.800 EUR überschreitet. Bei der Beurteilung eines Schadens als bedeutend im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB sind auch die fortschreitende Entwicklung der Reparaturkosten und die Einkommensentwicklung zu berücksichtigen.
LG Hamburg, Beschl. v. 9.8.2023 – 612 Qs 75/23
Erhöhung der Geldbuße: Rechtlicher Hinweis
Die Erhöhung der im Bußgeldbescheid ausgewiesenen Geldbuße durch das Gericht bedarf keines vorherigen gerichtlichen Hinweises entsprechend § 265 Abs. 1, Abs. 2 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG, wenn das Gericht hinsichtlich der Rechtsfolgen keinen Vertrauenstatbestand geschaffen hat. Mit der Berücksichtigung von Vorahndungen – insbesondere einschlägiger Art – zu seinem Nachteil muss ein Betroffener rechnen.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 31.7.2023 – 3 ORBs 93/23
Revisionsbegründung. Elektronisches Dokument
Eine Revisionsbegründungsschrift entspricht nicht den Anforderungen der §§ 342 Abs. 2, 32d Satz 2, 32a Abs. 3 StPO, wenn sie allein mit der Bezeichnung „Rechtsanwalt“ unterzeichnet ist, weil sie sich dann keiner bestimmten Person zuordnen lässt, die Verantwortung für deren Inhalt übernommen hat.
BGH, Beschl. v. 19.4.2023 – 2 StR 56/23
Pflichtverteidiger: Betreuer; Schwere der Tat
Wurde einem Angeklagten ein Betreuer mit dem „Aufgabenkreis Vertretung gegenüber Behörden“ bestellt, liegen in der Regel zugleich die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO vor. Bei der Frage, ob die „Schwere der Tat“ eine Pflichtverteidigerbestellung erfordert, sind neben der zu erwartenden Strafe auch sonstige schwerwiegende Nachteile zu berücksichtigen, wie beispielsweise die drohende Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB.
OLG Celle, Beschl. v. 4.5.2023 – 2 Ws 135/23
Rechtsmittelverzicht: Pflichtverteidiger
Der von einem Angeklagten abgegebene Rechtsmittelverzicht in der Hauptverhandlung ist unwirksam, wenn der Angeklagte entgegen § 140 StPO nicht ordnungsgemäß verteidigt war.
OLG Celle, Beschl. v. 4.5.2023 – 2 Ws 135/23
Fahrtenbuchauflage: Unangemessener Ermittlungsaufwand
Im Verfahren zur Anordnung einer Fahrtenbuchführungspflicht ist nicht davon auszugehen, dass eine deutsche Bußgeldstelle unmittelbar mit bosnisch-herzegowinischen Behörden Kontakt aufnehmen dürfte und müsste, um bei dortigen Meldestellen nach einem einer Geschwindigkeitsüberschreitung verdächtigen Fahrzeugführer zu forschen.
OVG Lüneburg, Beschl. v. 18.7.2023 – 12 ME 77/23
Bestimmung der Rahmengebühr: Bindungswirkung
Bei der Bestimmung der angemessenen Gebühr gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 RVG handelt es sich um eine Leistungsbestimmung im Sinne von § 315 BGB. Diese ist als einseitige Willenserklärung grundsätzlich unwiderruflich und für den bestimmungsberechtigten Rechtsanwalt bindend.
OLG Schleswig, Beschl. v. 26.7.2023 – 7 U 42/23
Bußgeldverfahren: Rahmengebühr; privates Sachverständigengutachten
Den gesetzlichen Regelungen des RVG ist nicht zu entnehmen, dass in den Fällen straßenverkehrsrechtlicher Bußgeldverfahren grundsätzlich von einer unterdurchschnittlichen Bedeutung der Sache im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG auszugehen ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn im Rahmen des Zwischenverfahrens die technischen Voraussetzungen der Messung, die der in einem Bußgeldbescheid vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung zugrunde liegt, durch ein privates Sachverständigengutachten überprüft werden sollen. Die Kosten für die Einholung eines privaten Sachverständigengutachtens im Rahmen eines Bußgeldverfahrens sind dann als notwendige Kosten im Sinne der §§ 46 Abs. 1 OWiG, 467 Abs. 1, 464 a Abs. 1 S, 2 StPO anzusehen, wenn ohne die Anbringung durch sachverständige Feststellungen unterlegte, konkrete Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Geschwindigkeitsmessung damit zu rechnen gewesen wäre, dass das Gericht in der Hauptverhandlung einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens unter den erleichterten Voraussetzungen des § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG sowie § 244 Abs. 4 S. 2 StPO ablehnen würde.
LG Dessau-Roßlau, Beschl. v. 4.5.2023 – 6 Qs 394 Js 26340/21 (56/23)
Mehrstufiger Anwaltsvertrag: Fernabsatzvertrag
Handelt es sich bei einem Anwaltsvertrag um einen mehrstufigen Vertrag, bei dem nicht ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet wurden, kann dieser Vertrag nicht nach den Regeln über Fernabsatzverträge widerrufen werden.
AG Mannheim, Urt. v. 23.6.2023 – 17 C 1517/23








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