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BAG: Entgeltfortzahlung – Einheit des Verhinderungsfalls

1. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit auf die Dauer von sechs Wochen begrenzt, wenn während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.

2. Ein einheitlicher Verhinderungsfall ist regelmäßig hinreichend indiziert, wenn zwischen einer „ersten“ krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit und einer dem Arbeitnehmer im Wege der „Erstbescheinigung“ attestierten weiteren Arbeitsunfähigkeit ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht. Hiervon ist auszugehen, wenn die bescheinigten Arbeitsverhinderungen zeitlich entweder unmittelbar aufeinanderfolgen oder zwischen ihnen lediglich ein für den erkrankten Arbeitnehmer arbeitsfreier Tag oder ein arbeitsfreies Wochenende liegt.

[Amtliche Leitsätze]

BAG,Urt.v.11.12.2019–5 AZR 505/18

I. Der Fall

Die Klägerin war bis Juli 2017 bei der Beklagten als Altenpflegerin beschäftigt. Sie war zuvor in der Zeit vom 7.2.2017 bis zum Ende ihrer Beschäftigung bei der Beklagten arbeitsunfähig erkrankt. Für die Zeit vom 7.2.2017 bis 18.5.2017 wurde durch den behandelnden Hausarzt eine psychische Erkrankung festgestellt. Die Beklagte leistete in der Zeit vom 7.2.2017 – 2.3.2017 Entgeltfortzahlung. Am 19.5.2017 unterzog sich die Klägerin einer seit längerem geplanten Operation. Aufgrund dieser Tatsache wurde bereits am 18.5.2017 durch die behandelnde Ärztin mit einer „Erstbescheinigung“ für die Zeit vom 19.5.2017 bis zunächst 16.6.2017 und sodann mit einer „Folgebescheinigung“ bis zum 30.6.2017 die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin attestiert.

Die Klägerin machte geltend, dass die psychischen Erkrankungen, wegen derer eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 18.5.2017 attestiert war, mit diesem Datum geendet habe. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit ab dem Folgetag sei alleine durch die an diesem Tag durchgeführte Operation begründet. Eine Überschneidung der Krankheiten liege nicht vor. Für die Zeit vom 19.5.2017 bis 29.6.2017 erhielt die Klägerin weder Entgeltfortzahlung von der Beklagten noch Krankengeld von der Krankenkasse.

Das angerufene Arbeitsgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung des Entgelts für die Zeit vom 19.5.2017 bis einschließlich 29.6.2017. Die hiergegen von der Beklagten eingelegte Berufung war erfolgreich. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen. Das BAG hat die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts bestätigt.

II. Die Entscheidung

Das BAG stellt in seiner Entscheidung fest, dass der Klägerin der geltend gemachte Entgeltfortzahlungsanspruch nicht zustehe, da es ihr nicht gelungen sei, darzulegen und zu beweisen, dass zum Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Operation vom 19.5.2017 die zuvor bestehende Erkrankung beendet war. Gemäß § 3 Abs. 1 EntgFG könne ein Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung von bis zu 6 Wochen verlangen, wenn er infolge Krankheit arbeitsunfähig ist. Diese begrenzte Anspruchsdauer gelte nach dem Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls auch dann, wenn während einer andauernden Erkrankung eine weitere Erkrankung festgestellt werde, die ihrerseits zur Arbeitsunfähigkeit führe.

Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 S. 1 EntgFG trage die klagende Arbeitnehmerin. Nach der Gesetzesformulierung gelte dieser Grundsatz nicht nur für die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit als solcher, sondern auch für deren Beginn und Ende. Bestreite der Arbeitgeber im Prozess die Behauptung des Arbeitnehmers, dass die zunächst festgestellte Erkrankung zum Zeitpunkt der Feststellung einer weiteren Erkrankung noch nicht abgeschlossen gewesen sei, müsse der Arbeitnehmer die von ihm behauptete Beendigung der zuerst festgestellten Erkrankung beweisen. Insoweit unterscheide sich die Darlegungs- und Beweislast von den Fällen, in denen es um die Frage geht, ob eine neue Ersterkrankung oder eine Fortsetzungserkrankung vorliege. In diesen Fällen müsste der Arbeitnehmer zwar ebenfalls darlegen, an welcher Erkrankung er zu welcher Zeit gelitten habe. Auch müsse er ggf. die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbinden. Die Beweislast für das Vorliegen einer Fortsetzungserkrankung, die gem. § 3 Abs. 1 S. 2 EntgFG zum Ausschluss von Entgeltfortzahlungsansprüchen führen könne, trage sodann allerdings der Arbeitgeber.

Der Arbeitnehmer könne seiner Darlegungs- und Beweislast regelmäßig dadurch nachkommen, dass er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des behandelnden Arztes vorlege. Einer solchen Bescheinigung käme nach der ständigen Rechtsprechung ein hoher Beweiswert zu. Da dem Arbeitgeber zumeist jedoch die Gründe für die Erkrankung eines Mitarbeiters nicht bekannt seien, sei es ausreichend, wenn dieser hinreichend gewichtige Indizien vortrage, die Zweifel an der Richtigkeit der ausgestellten Bescheinigung begründen. Bei der Beurteilung der Frage, ob es sich um einen einheitlichen Verhinderungsfall handele, sei von einem solchen gewichtigen Indiz u.a. dann auszugehen, wenn sich an eine zuerst attestierte Arbeitsverhinderung in unmittelbarem Anschluss eine weitere Arbeitsverhinderung anschließe. Dabei sei von einer sich unmittelbar anschließenden Arbeitsverhinderung auch dann auszugehen, wenn zwischen den bescheinigten Zeitraum lediglich ein arbeitsfreier Tag des Arbeitnehmers liege.

In dem entschiedenen Fall hatte das LAG die behandelnden Ärzte als Zeugen vernommen. Aus deren Aussagen ließ sich jedoch die Behauptung der Arbeitnehmerin, die zunächst festgestellte Erkrankung sei am 18.5.2017 beendet gewesen, nicht nachweisen. Die fehlende Beweisbarkeit der Tatsache gehe aufgrund der Beweislastverteilung zu Lasten der Arbeitnehmerin.

III. Der Praxistipp

Die Entscheidung des BAG liegt auf der Linie der zuletzt durch den auch hier entscheidenden 5. Senat geprägten Rechtsprechung. Sie macht nochmals deutlich, dass die häufig anzutreffende Auffassung, ein Arbeitnehmer habe über die Art seiner Erkrankung, die zu einer Arbeitsunfähigkeit führt, den Arbeitgeber nicht zu informieren, unzutreffend ist. Vielmehr muss er, will er seinen Entgeltfortzahlungsanspruch ggf. auch gerichtlich geltend machen, Tatsachen angeben, die dem Arbeitgeber die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen von § 3 Abs. 1 S. 1 EntgFG ermöglichen.

Auch mit einem weiteren Irrtum räumt das BAG in seiner Entscheidung, wenn auch nicht explizit, auf: Auf die Information der Krankenkasse zur Frage einer Fortsetzungserkrankung oder auch zur Frage sich überschneidender Erkrankungen kann (und muss) der Arbeitgeber sich nicht verlassen. Natürlich formuliert das Gericht vorsichtiger. Es weist darauf hin, dass es den Krankenkassen tatsächlich nicht möglich ist, die für die Prüfung des Arbeitgebers notwendigen Informationen diesem vollständig zu erteilen.

Markus Pillok, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Köln

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