BGH,Beschl. v.13.11.2019–XII ZB 382/19
I. Der Fall
Die Parteien streiten um die Nutzung eines Tiefgaragenstellplatzes. Die Mieterin begehrte die Feststellung, berechtigt zu sein, eine Mülltonne und die Tonne für die „gelben Säcke“ auf ihrem angemieteten Stellplatz abzustellen. Die gegen die Klageabweisung erster Instanz eingelegte Berufung verwarf das Berufungsgericht als unzulässig, weil seiner Auffassung zufolge die Berufungssumme nicht erreicht wurde. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.
II. Die Entscheidung
Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes richtet sich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers am Erfolg seines Rechtsmittels. Dieses ist bei einer Klageabweisung regelmäßig mit dem Streitwert der Klage identisch. Dieser richtet sich hier nicht nach §§ 8, 9 ZPO, da diese Vorschriften nur beim Streit um das Bestehen oder die Dauer eines Mietverhältnisses einschlägig sind. Für den Streit darüber, in welcher Art und Weise die Mietsache gebraucht werden darf, richtet sich der Wert der Beschwer nach § 3 ZPO. Diesen Wert hat das Berufungsgericht zutreffend nach dem Jahresbetrag bemessen, der durchschnittlich für die Anmietung eines anderen Stellplatzes aufgewendet werden müsste. Schon dieser liegt mit 48,80 EUR x 12 unter der Mindestbeschwer, wobei der Abschlag für die Feststellungsklage noch gar nicht berücksichtigt ist.
III. Der Praxistipp
Diese Entscheidung ist in vollem Umfang auf das Wohnraummietrecht übertragbar.










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