BGH,Urt. v.27.11.2019–VIII ZR 285/18
I. Der Fall
Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Miete. Die Klägerin, eine nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG eingetragene Inkassodienstleisterin bietet unter der Internetseite www.wenigermiete.de die Möglichkeit an, softwarebasiert die ortsübliche Miete zu ermitteln. Nach der Berechnung kann der Mieter den Auftrag erteilen, über § 556d Abs. 1 BGB hinausgehende Mieten zurückzufordern bzw. sonstige Ansprüche im Zusammenhang mit der Mietpreisbremse geltend zu machen. Für den Fall des Erfolges stehen der Klägerin die Ersparnis für vier Monate als Entgelt zu. In diesem Zusammenhang tritt der Mieter sämtliche Ansprüche gegen seinen Vermieter an die Klägerin ab. Die Klägerin verlangte von der Vermieterin eines Zedenten Auskunft über die vom Vormieter gezahlte Miete. Die Berufungsinstanz sah darin eine nach § 3 RDG unzulässige Rechtsdienstleistung und hielt bereits die Abtretung für unwirksam. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision.
II. Die Entscheidung
Das Rechtsmittel führte zur Aufhebung und Zurückverweisung. Die Abtretung ist nicht wegen Verstoßes gegen § 3 RDG unwirksam.
Registrierte Inkassodienstleister sind nicht auf reine Mahn- und Beitreibungstätigkeiten beschränkt. Sie können aufgrund der gesetzlich geforderten juristischen Qualifikation auch darüber hinausgehende Tätigkeiten im Rahmen der Rechtsberatung übernehmen. Vor diesem Hintergrund begegnen weder der Mietpreisrechner noch die weitere Tätigkeit zur Durchsetzung von Rückforderungsansprüchen einschließlich der Abtretung sämtlicher hierauf bezogener Ansprüche Bedenken. Auch die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist in diesem Zusammenhang zulässig, da die Inkassodienstleister nicht denselben Einschränkungen wie Rechtsanwälte unterworfen sind.
III. Der Praxistipp
Hier wird nur der mietrechtlich relevante Teil der ungemein umfangreichen, 99 Seiten langen Entscheidung in Kurzform wiedergegeben. Diese beschäftigt sich noch ausführlich mit der Auslegung des RDG. In der Sache bleibt abzuwarten, ob diese neue Konkurrenz der Rechtsanwaltschaft der Rechtskultur in diesem Lande wirklich förderlich sein wird.










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