Untersuchungshaft: Beschränkungen
Mit Blick auf eine Trennscheibenanordnung haben die Gerichte die staatliche Verpflichtung zum Schutz von Ehe und Familie zu berücksichtigen. Danach sind die nachteiligen Auswirkungen, die sich bei jeder Untersuchungshaft von längerer Dauer aus der Einschränkung der Kommunikation zwischen dem Inhaftierten und seinen Angehörigen ergeben, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren, aber auch unter angemessener Beachtung der Belange der Allgemeinheit zu begrenzen (Art. 6 Abs. 1 GG; Art. 8 EMRK; § 119 Abs. 1 StPO).
BVerfG, Beschl. v. 17.7.2019 – 2 BvR 2158/18
Sitzungspolizeiliche Anordnung: Verfassungsbeschwerde
Für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen eine sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung, nach der die Anfertigung und Verbreitung von Zeichnungen zulässig bleiben soll, die den nicht öffentlich bekannten Angeklagten identifizierbar abbilden, ist nach dem Grundsatz der Subsidiarität erforderlich, dass der Angeklagte gegen eine sich konkret abzeichnende Veröffentlichung Rechtsschutz vor den Zivilgerichten in Anspruch genommen hat.
BVerfG, Beschl. v. 10.10.2019 – 1 BvR 2276/19
DNA-Gutachten: Urteilsgründe
Grundsätzlich hat das Tatgericht in Fällen, in denen es dem Gutachten eines Sachverständigen folgt, dessen wesentliche Anknüpfungstatsachen und Ausführungen so darzulegen, dass das Rechtsmittelgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und die Schlussfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind. Liegt dem Gutachten jedoch ein allgemein anerkanntes und weithin standardisiertes Verfahren zugrunde, wie dies etwa bei daktyloskopischen Gutachten, der Blutalkoholanalyse oder der Bestimmung von Blutgruppen der Fall ist, so genügt die bloße Mitteilung des erzielten Ergebnisses. Für molekulargenetische Vergleichsgutachten gilt nichts anderes.
BGH, Beschl. v. 20.11.2019 – 4 StR 318/19
Revision: Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch
Die Revision gegen ein Berufungsurteil kann nicht wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werden, wenn das Berufungsgericht trotz unbeschränkt eingelegter Berufung keinen eigenen Schuldspruch mit den zugehörigen Feststellungen getroffen hat. Dies gilt auch, wenn es zu Unrecht von einer wirksamen Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ausgegangen ist.
BGH, Beschl. v. 26.9.2019 – 5 StR 206/19
Pflichtverteidiger: Strafvollstreckungsverfahren
Der Umstand, dass der Verurteilte unter rechtlicher Betreuung steht, stellt für das Erfordernis der Beiordnung eines Verteidigers lediglich ein Indiz dar, das für sich allein genommen erhebliche Zweifel an der Fähigkeit zur Selbstverteidigung nicht zu begründen vermag. Vielmehr ist erforderlich, dass kumulativ noch weitere Gesichtspunkte hinzukommen. Eine besondere Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage ergibt sich nicht allein aus dem Umstand, dass die Justizvollzugsanstalt im Rahmen des Verfahrens nach § 57 Abs. 1 StGB nacheinander mehrere divergierende Prognoseeinschätzungen abgegeben hat.
OLG Celle, Beschl. v. 3.12.2019 – 2 Ws 352/19
Entziehung der Fahrerlaubnis: Fremdschaden
Ein bedeutender Fremdschaden liegt ab einem Betrag von 2.500,00 EUR netto vor (§ 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB).
LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 5.12.2019 – 5 Qs 73/19
Schwere Körperverletzung: dauernde Entstellung bei Narbe am Bauch
Der Qualifikationstatbestand des § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB kann im Einzelfall bei besonders großen oder markanten Narben oder bei einer Vielzahl von Narben in derselben Körperregion zu bejahen sein, wenn dabei ein Grad an Verunstaltung der äußeren Gesamterscheinung erreicht wird, bei dem die Beeinträchtigung in ihrem Gewicht den übrigen in § 226 StGB genannten Folgen in etwa nahe kommt. Anders als bei Narben im Gesicht, die das Gesamterscheinungsbild stärker prägen, liegt eine Bejahung der Qualifikation bei einer circa 25 cm langen Narbe am Bauch nicht ohne Weiteres nahe.
BGH, Urt. v. 19.9.2019 – 3 StR 180/19
Beleidigung: Gashahnaufdreher
Eine Meinungsäußerung, die sich weder als Verletzung der Menschwürde, Formalbeleidigung noch Schmähkritik darstellt, erfordert eine Abwägung zwischen dem Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG und dem in Art. 2 Abs. 1 GG verankerten Persönlichkeitsrecht, deren Ergebnis verfassungsrechtlich nicht vorgegeben ist, bei der jedoch alle wesentlichen Umstände des Falles zu berücksichtigen sind und bei der es auf die Schwere der Beeinträchtigung der betroffenen Rechtsgüter ankommt. Die auf die Person des Geschädigten abzielende Bezeichnung als „Gashahnaufdreher“ stellt eine Ehrkränkung von erheblichem Gewicht dar, da dem so Bezeichneten nicht nur im Sinne eines „Mitläufers“ die Eigenschaft eigenständigen Denkens und eigenverantwortlichen Handelns abgesprochen wird, sondern er mit der konkreten Wortwahl auch persönlich in die Nähe einer Ideologie vergleichbar mit derjenigen der Unterstützer des nationalsozialistischen Unrechtsregimes gerückt und in direkten Zusammenhang mit einer nationalsozialistisch gesinnten Gruppe gebracht wird.
OLG Köln, Urt. v. 10.12.2019 – III-1 RVs 180/19
Verschlechterungsverbot: Einzelstrafe
Das Verschlechterungsverbot der §§ 358, 331 StPO gilt auch für die Einzelstrafen und die Einziehungsentscheidung.
BGH, Beschl. v. 22.10.2019 – 1 StR 434/19
Geschwindigkeitsüberwachung: Einsatz Privater
Die Heranziehung privater Dienstleister zur eigenständigen Feststellung und Verfolgung von Geschwindigkeitsverstößen im Rahmen der kommunalen Verkehrsüberwachung ist unzulässig. Macht die Gemeinde von der gesetzlichen Befugnis zur Verkehrsüberwachung Gebrauch, darf sie sich hierbei privater Dienstleister nur bedienen, wenn sichergestellt ist, dass sie Herrin des Verfahrens bleibt, wozu insbesondere die Vorgaben über Ort, Zeit, Dauer und Häufigkeit der Messungen, die Kontrolle des Messvorgangs, die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Einsatz technischer Hilfsmittel und die Kontrolle über die Ermittlungsdaten gehören sowie die Entscheidung darüber, ob und gegen wen ein Bußgeldverfahren einzuleiten ist. Nimmt die Gemeinde als Verfolgungsbehörde bei der Durchführung von Geschwindigkeitsmessungen oder deren Auswertung einen privaten Dienstleister in Anspruch, der ihr Personal nach den Bestimmungen des AÜG überlässt, und ist dieses Personal – unter Aufgabe der Abhängigkeiten und des Weisungsrechts der Entleihfirma – hinreichend in die räumlichen und organisatorischen Strukturen der Gemeinde integriert sowie der für das Verfahren zuständigen Organisationseinheit der Gemeinde zugeordnet und deren Leiter unterstellt, so ist das Handeln des überlassenen Mess- bzw. Auswertepersonals unmittelbar der Gemeinde als hoheitliche Tätigkeit zuzurechnen. Im Rahmen der Auswertung von Messdaten durch Leiharbeitnehmer ist eine hinreichende Kontrolle der Gemeinde über die (digitalen) Ermittlungsdaten grundsätzlich nur dann hinreichend gewährleistet, wenn sich die Messdatensätze auf einem ausschließlich der Gemeinde oder dem von ihr mit der Auswertung betrauten Leiharbeitnehmer zugänglichen Speichermedium befinden. Auch sonst darf sich die Gemeinde der (technischen) Hilfe eines privaten Dienstleisters bedienen, wenn diese nicht in Bereiche eingreift, die ausschließlich hoheitliches Handeln erfordern, und sichergestellt ist, dass die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Einsatz technischer Hilfsmittel sowohl bei der Messung selbst als auch bei der Auswertung bei ihr verbleibt. Die Gemeinde bleibt jedenfalls dann Herrin des Verfahrens, wenn sich die Tätigkeit des Dienstleisters auf die Aufbereitung der Daten einer Messreihe (etwa durch Vergrößerung bzw. Aufhellung von Bildern oder sonstige rein qualitative Bildbearbeitungen) beschränkt und die Resultate anschließend durch die Gemeinde selbst oder das an sie entliehene Auswertepersonal einer Kontrolle auf Vollständigkeit, Authentizität und Integrität sowie Verwertbarkeit unterzogen werden. Dabei muss sichergestellt sein, dass die Bestimmungen des Datenschutzes durch den privaten Dienstleister strikt eingehalten werden und dieser nach der Rückübertragung keinen Zugriff mehr auf die Daten hat. Dies schließt eine Vorselektion der Daten, etwa durch Vorenthaltung wegen mangelnder Beweiseignung, seitens des privaten Dienstleisters aus.
BayObLG, Beschl. v. 29.10.2019 – 202 ObOWi 1600/19
Geschwindigkeitsüberwachung: Einsatz Privater
Die Überwachung des fließenden Verkehrs ist Kernaufgabe des Staates. Sie dient dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der am Verkehr teilnehmenden Bürger. Sie ist eine hoheitliche Aufgabe, die unmittelbar aus dem Gewaltmonopol folgt und deswegen bei Verstößen berechtigt, mit Strafen und/oder Bußgeldern zu reagieren. Sie ist ausschließlich Hoheitsträgern, die in einem Treueverhältnis zum Staat stehen, übertragen. In der Folge kann der Staat nicht die Regelungs- und Sanktionsmacht an „private Dienstleister“ abgeben, damit diese für ihn als „Subunternehmer“ ohne Legitimation hoheitliche Aufgaben wahrnehmen. Zuständig für die kommunale Verkehrsüberwachung ist der Bürgermeister als Ortspolizeibehörde. In dieser Funktion ist er kein kommunales Selbstverwaltungsorgan, sondern Teil der Polizei und unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht des Innenministeriums unterworfen. Bei der Verkehrsüberwachung des fließenden Verkehrs beim Einsatz technischer Verkehrsüberwachungsanlagen ist die Hinzuziehung und Übertragung von Aufgaben an private Dienstleister bzw. Personen, die nicht in einem Dienst- und Treueverhältnis zum Staat stehen, ausgeschlossen. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) regelt ausdrücklich nicht die Übertragung hoheitlicher Aufgaben.
OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 6.11.2019 – 2 Ss OWi 942/19
Bußgeldbescheid: fehlende Angabe der Schuldform; rechtlicher Hinweis
Ist im Bußgeldbescheid die Schuldform nicht angegeben, hat das regelmäßig zur Folge, dass vom Vorwurf fahrlässigen Handelns auszugehen ist.
OLG Dresden, Beschl. v. 12.12.2019 – OLG 25 Ss 859/19 (B)
Adhäsionsverfahren; Verfahrensgebühr; Kostenfestsetzung; Verzinsung
Dem Entstehen der Verfahrensgebühr Nr. 4143 VV RVG steht nicht entgegen, dass es zu keiner Anhängigkeit des Adhäsionsantrags gekommen ist. Die Verzinsung des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs beginnt nicht bereits am Tag des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht, sondern erst an dem darauffolgenden Tag entsprechend §§ 42 f. StPO, § 187 Abs. 1 BGB. Dies gilt nicht nur für § 464b Satz 2 StPO, sondern dürfte auch für § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO gelten.
LG Hamburg, Beschl. v. 29.11.2019 – 628 Qs 37/19 u. 628 Qs 40/19
Bußgeldverfahren: Mittelgebühr
Bei straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren ist grundsätzlich der Ansatz der Mittelgebühr als Ausgangspunkt gerechtfertigt.
AG München, Urt. v. 2.12.2019 – 213 c 16136/19x








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