Beitrag

Aussetzung der Hauptverhandlung wegen (schuldhafter) Nichtteilnahme des Wahlanwalts

Nimmt der im Gerichtsgebäude anwesende Wahlverteidiger nicht an der Hauptverhandlung teil, um seine Bestellung zum Verteidiger zu erzwingen, und hat dies die Aussetzung der Hauptverhandlung zur Folge, sind ihm gemäß § 145 Abs. 4 StPO die durch die Aussetzung verursachten Kosten auch dann aufzuerlegen, wenn seine Vergütung nicht gesichert war. (Leitsatz des Gerichts)

OLG Stuttgart,Beschl. v.1.7.2019–5 – 2 StE 9/18

I. Sachverhalt

Die Anklage wirft dem Angeklagten u.a. vor, in zehn Fällen die ausländische terroristische Vereinigung IS unterstützt und in vier Fällen für sie um Mitglieder und Unterstützer geworben zu haben. Nachdem der Senat des OLG seit dem 17.1.2019 bereits an fünf Tagen verhandelt hatte, war am 12. und 14.3.2019 der Pflichtverteidiger jeweils mit ärztlichem Attest entschuldigt krankheitsbedingt nicht anwesend. Die an beiden Tagen jeweils im Gebäude, aber nicht im Saal anwesende Wahlverteidigerin des Angeklagten erklärte, sie nehme an der Hauptverhandlung nur teil, wenn sie zur Pflichtverteidigerin bestellt werde. Eine Bestellung durch den Vorsitzenden erfolgte nicht.

Der Vorsitzende hatte die Bestellung zuvor bereits mehrfach abgelehnt; hiergegen gerichtete Rechtsmittel des Angeklagten waren beim BGH und beim BVerfG erfolglos geblieben. Da die Wahlverteidigerin wegen anderer Termine verhindert und der bestellte Verteidiger weiterhin erkrankt war, konnte bis zum 20.3.2019, dem letzten möglichen Tag einer Fortsetzung der Hauptverhandlung, nicht mehr verhandelt werden. Weil eine weitere Unterbrechung gemäß § 229 StPO nicht mehr möglich war, hat das OLG die Hauptverhandlung mit Beschl. v. 19.3.2019 ausgesetzt. Das OLG hat die durch die Aussetzung der Hauptverhandlung verursachten Kosten der Wahlverteidigerin auferlegt.

II. Entscheidung

Das OLG hat die Voraussetzungen des § 145 Abs. 4 StPO bejaht. Zur Begründung hat es darauf verwiesen, dass nicht nur der bestellte Verteidiger, sondern auch der Wahlverteidiger zur Teilnahme an der Hauptverhandlung verpflichtet sei. Nach der StPO sei einem Angeklagten, der einen Wahlverteidiger habe, auch im Falle der notwendigen Verteidigung grundsätzlich kein Verteidiger zu bestellen. Wenn die Verteidigung demnach im Regelfall vom Wahlverteidiger allein geführt werden solle, verstehe es sich von selbst, dass dieser nicht nach Belieben an der Hauptverhandlung teilnehmen oder ihr fernbleiben könne. Die StPO gehe von dieser Pflicht des Wahlverteidigers aus und beschränke die Kostenpflicht nicht auf den Pflichtverteidiger, sondern lege auch dem Wahlverteidiger, der eine Aussetzung der Hauptverhandlung verschuldet, Kosten auf.

Es habe – so das OLG – auch kein Ausnahmefall vorgelegen, in dem die Wahlverteidigerin der Hauptverhandlung gleichwohl habe fernbleiben dürfen. Sei ein Pflichtverteidiger bestellt, dürfe sich der Wahlverteidiger zwar grundsätzlich darauf verlassen, dass die Verteidigung des Angeklagten durch diesen sichergestellt werde, und es treffe ihn keine unbedingte Erscheinenspflicht. Anders sei es aber dann, wenn der Wahlverteidiger – wie hier – nicht darauf vertrauen könne, dass der Pflichtverteidiger tatsächlich zur Hauptverhandlung erscheinen werde. Auch der Umstand, dass die Verteidigerin nach ihrem Vorbringen für ein Tätigwerden in der Hauptverhandlung nicht mit der Bezahlung einer Vergütung habe rechnen können, habe sie unter den besonderen Umständen des (Einzel-)Falls nicht von der Verpflichtung freigestellt, in der Hauptverhandlung aufzutreten. Die Rechtsanwältin sei sowohl am 12. als auch am 14.3.2019 im Gerichtsgebäude anwesend gewesen und habe sich lediglich geweigert, im Gerichtssaal an der Hauptverhandlung teilzunehmen. Sämtliche für die Anreise erforderlichen Auslagen seien schon angefallen gewesen und der für das Verfahren aufgewandte Zeitaufwand sei derselbe geblieben, unabhängig davon, ob die Verteidigerin im Gerichtssaal auftrat oder im Verteidigerzimmer auf eine erhoffte Verteidigerbestellung wartete. Die Teilnahme an der Hauptverhandlung sei für die Wahlverteidigerin mithin mit keinem zusätzlichen Aufwand und keinem persönlichen Nachteil mehr verbunden gewesen. Dass sich die Verteidigerin bei dieser Sachlage trotzdem nicht in den Gerichtssaal begeben habe, sondern vor dessen Türen wartete, habe seinen Grund nach Überzeugung des OLG deshalb nicht darin gehabt, dass ihre Bezahlung nicht gesichert gewesen sei. Vielmehr sei es der Rechtsanwältin ausschließlich darum gegangen, in Anbetracht der drohenden Aussetzung der Hauptverhandlung ihre Bestellung zur weiteren Verteidigerin zu erzwingen.

Dabei habe das Ziel der Verteidigerin, ihre Bestellung zu erreichen, ein solches Vorgehen nicht gerechtfertigt. Der Vorsitzende habe seine Entscheidung, sie nicht zu bestellen, in mehreren Beschlüssen eingehend begründet. Die hiergegen gerichteten Rechtsmittel des Angeklagten seien durchweg erfolglos geblieben; der BGH habe in seiner Entscheidung vom 7.2.2019 überdies ausgeführt, dass der angefochtene Vorsitzendenbeschluss nach vorläufiger Einschätzung Ermessensfehler nicht erkennen lasse. Zudem habe die Vorgehensweise der Verteidigerin das Risiko einer Aussetzung der Hauptverhandlung mit der Folge einer längeren Dauer der für den Angeklagten besonders belastenden Untersuchungshaft begründet. Mit ihrem Ziel, ihre Bestellung zur Verteidigerin zu erreichen, habe die Rechtsanwältin daher keine anerkennenswerten Interessen, die eine Ausnahme von der grundsätzlichen Pflicht des Wahlverteidigers zur Teilnahme an der Hauptverhandlung rechtfertigen konnten, verfolgt. Vielmehr sei das Verhalten der Verteidigerin, die letztlich mutwillig eine Aussetzung der Hauptverhandlung provozierte, mit einer gewissenhaften Ausübung des Anwaltsberufs nicht in Einklang zu bringen.

III. Bedeutung für die Praxis

1. Das Verfahren, in dem die Entscheidung ergangen ist, hat den BGH bereits mehrfach beschäftigt. Der BGH hat nicht nur in dem vom OLG angeführten Beschl. v. 7.2.2019 zur Ablehnung der Bestellung der Wahlverteidigerin als Pflichtverteidigerin Stellung genommen und in dem Beschluss die Auffassung des Vorsitzenden bestätigt. Er hat zudem auch im Beschl. v. 3.5.2019 (AK 15/19, StB 9/19, StRR 12/2019, 22) zur Frage der Verhältnismäßigkeit der weiteren U-Haft des Angeklagten ausgeführt und hat das Verhalten der Wahlverteidigerin dem Angeklagten als (mit-)ursächliches Verteidigungsverhalten bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Fortdauer der Untersuchungshaft angerechnet. Eine weitere Entscheidung des BGH – jetzt zur Kostentragungspflicht – wird es in der Sache allerdings nicht geben, da einer der Fälle des § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO, in denen die Beschwerde gegen in erstinstanzlichen Verfahren beim OLG ergangene Beschlüsse ausnahmsweise zulässig ist, nicht vorliegt. Es bleibt also bei der Entscheidung des OLG, zumindest zunächst. Denn man wird davon ausgehen können, dass die Wahlverteidigerin die vom OLG entschiedene Frage auch dem BVerfG vorlegen wird.

2. Viel Hoffnung auf eine Änderung der Entscheidung durch das BVerfG wird man m.E. nicht haben dürfen. Denn die obergerichtliche Rechtsprechung geht dahin, entsprechendes Verteidigerverhalten als standeswidrig anzusehen (vgl. dazu AnwGH Nordrhein-Westfalen NJW-RR 2006, 1491, 1492 f. und wohl auch BGH, a.a.O.). In dem Fall wird der Verteidiger aber mit der Auferlegung der Kosten rechnen müssen. Ob zu Recht, wird uns das BVerfG oder vielleicht auch erst der EGMR sagen.

RADetlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

Diesen Beitrag teilen

Facebook
Twitter
WhatsApp
LinkedIn
E-Mail

Unser KI-Spezial

Erfahren Sie hier mehr über Künstliche Intelligenz – u.a. moderne Chatbots und KI-basierte…