1. Der Besetzungseinwand nach § 222b StPO (n.F.) ist in der gleichen Form geltend zu machen wie die als Verfahrensrüge ausgestaltete Besetzungsrüge der Revision nach Maßgabe von §§ 344 Abs. 2, 309 Abs. 2 StPO.
2. Im Hinblick auf die Besetzung nach Maßgabe von § 76 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 GVG kann hierbei auf Rechtsprechung des BGH zur Willkür zurückgegriffen werden. (Leitsätze des Gerichts)
OLG Celle,Beschl.v.27.1.2020–3 Ws 21/20
I. Sachverhalt
Der Angeklagte richtet sich in einem Wirtschaftsstrafverfahren wegen Tabaksteuerhinterziehung mit einem Besetzungseinwand im Sinne von § 222b StPO gegen die Mitteilung der Kammerbesetzung beim LG mit dem Vorbringen, die Kammer sei als Wirtschaftsstrafkammer entgegen der Vorschrift des § 76 Abs. 3 GVG in unzulässiger Weise mit lediglich zwei Berufsrichtern einschließlich der Vorsitzenden besetzt. Die Sache sei sowohl in tatsächlicher Hinsicht als umfangreich als auch in rechtlicher Hinsicht als schwierig zu bewerten, weshalb ein nach § 76 Abs. 3 GVG anzunehmendes Regelbeispiel für eine Besetzung mit drei Richtern einschließlich der Vorsitzenden – und zwei Schöffen – anzunehmen sei. Der Aktenumfang sei mit (u.a.) sechs Bänden Hauptakten nebst diversen Sonderheften erheblich und es sei namentlich im Hinblick auf die Auswertung der Telefonüberwachungsprotokolle von einer umfangreichen Beweisaufnahme auszugehen. Für die fünf Angeklagten hätten sich sechs Verteidiger legitimiert und es seien internationale steuerrechtliche Probleme für die Urteilsfindung aufzuklären.
Die Strafkammer hat dem Besetzungseinwand nicht abgeholfen und die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt. Das hat den Besetzungseinwand als bereits unzulässig angesehen.
II. Entscheidung
Der Einwand genüge – so das OLG – nicht den an ihn nach § 222b Abs. 1 Satz 2 StPO (i.d.F. vom 10.12.2019) zu stellenden Anforderungen. Hiernach seien die Tatsachen, aus denen sich die vorschriftswidrige Besetzung ergeben soll, anzugeben. Bereits diesem Formerfordernis werde der Einwand nicht gerecht.
Das Vorabentscheidungsverfahren nach § 222b StPO soll dem Willen des Gesetzgebers zufolge im Wesentlichen an das Revisionsverfahren angelehnt sein. Hieraus folge, dass die nach bislang geltendem Recht vorgeschriebenen Form- und Fristvoraussetzungen des Besetzungseinwandes sowie die Begründungsanforderungen gemäß § 222b Abs. 2 Satz 2 und 3 StPO – in der bis zum 10.12.2019 geltenden Fassung – erhalten bleiben (BT-Drucks 19/14747, S. 31). Die Anlehnung an das Revisionsverfahren habe wiederum auch zur Folge, dass der Besetzungseinwand in der gleichen Form geltend zu machen sei wie die als Verfahrensrüge ausgestaltete Besetzungsrüge der Revision nach Maßgabe von §§ 345 Abs. 2, 309 Abs. 2 StPO (vgl. schon zum bisherigen Recht BGHSt 44, 161;Meyer-Goßner-Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 222b Rn 6 und § 338 Rn 21). Ebenso wie bei der Verfahrensrüge der Revision müssen hierbei alle einen behaupteten Besetzungsfehler begründenden Tatsachen im Einzelnen und konkret rechtzeitig und vollständig vorgebracht werden; die Begründungsanforderungen entsprechen weitgehend denjenigen des § 344 Abs. 2 StPO (LR/Jäger, StPO, 27. Aufl., § 222b Rn 17; MK-StPO/Arnoldi, § 222b Rn 13; KK-StPO/Gmel, 8. Aufl., § 222 Rn 8). Hieran habe sich auch auf der Grundlage der Vorschrift des § 222b StPO und des hiernach möglichen Rechtsbehelfs des Besetzungseinwands in der Fassung vom 10.12.2019 ersichtlich nichts geändert. Der Besetzungseinwand müsse demnach – und zwar innerhalb der in § 222b Abs. 1 Satz 1 StPO benannten Frist und ohne Bezugnahmen und Verweisungen – aus sich heraus Inhalt und Gang des bisherigen Verfahrens so konkret und vollständig wiedergeben, dass eine abschließende Prüfung durch das nach § 222b Abs. 3 Satz StPO zuständige Rechtsmittelgericht ermöglicht werde. Hierzu zähle auch, dass Umstände, die geeignet sein könnten, die vom Gericht beschlossene Besetzung zu begründen, nicht verschwiegen werden dürfen.
Der vom Angeklagten erhobene Besetzungseinwand umschrieb nach Auffassung des OLG bereits den Gegenstand des Verfahrens nicht hinreichend. Insoweit seien lediglich die Strafvorschriften, indessen kein konkreter Tatvorwurf benannt worden. Aus derartigem Vorbringen könne das OLG weder zu Umfang noch zur Schwierigkeit des Verfahrens etwas herleiten. Allein dies müsse nach den dargelegten, revisionsrechtlichen Grundsätzen für eine Verfahrensrüge zur Unzulässigkeit des Besetzungseinwands führen. Hinzu komme, dass sich der Besetzungseinwand im Wesentlichen auf den Tatvorwurf stütze, wie er sich aus der Anklageschrift ergebe. Bereits nicht mitgeteilt werde indessen, dass ausweislich der Nichtabhilfeentscheidung die Kammer vor ihrer Entscheidung über die Besetzung nach Durchführen eines Erörterungstermins mit den Verfahrensbeteiligten sämtliche mit einer Zigarettenlieferung in Zusammenhang stehenden Anklagevorwürfe (Taten 4,5 und 6) nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und das Verfahren aus rechtlichen Erwägungen gemäß §§ 154 Abs. 2, 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Hinterziehung deutscher Tabaksteuer bzw. den Vorwurf einer hierauf bezogenen gewerbsmäßigen Steuerhehlerei beschränkt habe. Dieser nicht mitgeteilte Umstand sei im Hinblick auf die Annahme von Umfang und Schwierigkeit der Sache im Sinne von § 76 Abs. 3 GVG offenkundig erheblich mit der Folge, dass das OLG allein aufgrund der im Einwand benannten Verfahrenstatsachen nicht in die Lage versetzt worden sei, die gebotene abschließende Überprüfung der Besetzung der Strafkammer vorzunehmen.
III. Bedeutung für die Praxis
1. Bei der Entscheidung handelt es sich – soweit ersichtlich – um eine der ersten, wenn nicht die erste veröffentlichte Entscheidung zum neuen Recht des § 222b StPO. Sie schreibt – an anderer Stelle – die Rechtsprechung (des BGH) zum Besetzungseinwand aus revisionsrechtlicher Sicht fort. Wir werden über das neue Recht in einer der nächsten Ausgaben berichten.
2. Ergänzend zu seiner „Unzulässigkeitsentscheidung“ hat das OLG darauf hingewiesen, dass der Besetzungseinwand auch in der Sache nicht durchgegriffen hätte. Zwar stehe der eröffnenden Strafkammer bei der Entscheidung über die Besetzung kein Ermessen zu und sei eine Besetzung mit jeweils zwei oder drei Richtern zu beschließen, soweit die jeweiligen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Die Rechtsprechung des BGH habe den Strafkammern im Hinblick auf die Annahme von Umfang oder Schwierigkeit indessen einen weiten Beurteilungsspielraum zuerkannt, der letztlich nur bei objektiver Willkür erfolgreich beanstandet werden könne (vgl. zum Ganzen nur LR/Gittermann, 26. Aufl., § 76 GVG Nachtr., Rn 23 m.w.N.;Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 9. Aufl. 2019, Rn 2425). Dass die Strafkammer im Hinblick auf Umfang oder Schwierigkeit der Sache vorliegend willkürlich, d.h. greifbar gesetzwidrig, eine Besetzung mit zwei Richtern beschlossen habe, könne auf der Grundlage der von der Kammer dargelegten Umstände indessen nicht angenommen werden.
RADetlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg








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