Maßnahmen nach § 145 Abs. 1 StPO können nur angeordnet werden, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht verteidigt ist. Hat der Angeklagte mehrere Verteidiger, genügt es, wenn einer von ihnen die Verteidigung in der Hauptverhandlung führt. (Leitsatz des Verfassers)
OLG Dresden,Beschl.v.11.5.2020–1 Ws 120720
I. Sachverhalt
Gegen die Angeklagte ist beim LG ein Verfahren u.a. wegen Raubes anhängig. Die (Pflicht-)Verteidigerin der Angeklagten, Rechtsanwältin RA 1, hatte beantragt, „zur Absicherung des Verfahrens und der Verteidigung der Angeklagten als zweiten Pflichtverteidiger Herrn Rechtsanwalt RA 2 zu bestellen“. Der Vorsitzende hat den Antrag abgelehnt. Hiergegen hat die Angeklagte Beschwerde eingelegt, die das OLG inzwischen zurückgewiesen hat.
Am ersten Hauptverhandlungstag am 3.4.2020 ist die Verteidigerin nicht erschienen. Mit Schriftsatz vom gleichen Tage hat sie mitgeteilt, dass sie bis einschließlich 6.4.2020 arbeitsunfähig krankgeschrieben sei und deshalb an der Hauptverhandlung krankheitsbedingt nicht teilnehmen könne. Sie beantrage jedoch aufgrund der geänderten Umstände die Beiordnung von Rechtsanwalt RA 2 „als zusätzlichen Verteidiger zur Absicherung des Verfahrens“. Zum Hauptverhandlungstermin vom 3.4. 2020 war Rechtsanwalt RA 2 als Verteidiger der Angeklagten erschienen. Auf Frage des Vorsitzenden erklärte er, als Wahlverteidiger der Angeklagten tätig zu sein. Darüber hinaus sei er vorbereitet und könne zur Sache verhandeln. Gleichzeitig hat Rechtsanwalt RA 2 beantragt, ihn der Angeklagten als weiteren Verteidiger beizuordnen. Das LG hat dann unter Abberufung der Verteidigerin RA 1 Rechtsanwalt RA 2 als Verteidiger beigeordnet. Dagegen erging die Beschwerde der Angeklagten, die beim OLG Erfolg hatte.
II. Entscheidung
Das OLG hat das Rechtsmittel der Angeklagten als sofortige Beschwerde gemäß § 142 Abs. 7 Satz 1 StPO in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019 angesehen. Zwar sei das Rechtsmittel nicht innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegt worden. Dies sei jedoch unschädlich, da der Angeklagten – ausweislich des Protokolls vom Hauptverhandlungstag – keine Belehrung über die Möglichkeit der Anfechtung und die dafür vorgeschriebenen Fristen und Formen nach § 35a StPO erteilt worden sei. Damit sei die Versäumung der Rechtsmittelfrist für die Angeklagte als unverschuldet im Sinne des § 44 StPO anzusehen.
Zur Begründung führt das OLG aus: Die Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwältin RA 1 habe – so das OLG – nicht auf § 145 Abs. 1 StPO gestützt werden können. Maßnahmen nach § 145 Abs. 1 StPO können nur angeordnet werden, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht verteidigt ist. Habe der Angeklagte mehrere Verteidiger, genüge es, wenn einer von ihnen die Verteidigung in der Hauptverhandlung führe (Lüderssen/Jahn, in: LR, StPO, 26. Aufl., § 145 Rn 6;Wohlers, in: SK-StPO. 4. Aufl., § 145 Rn 5;Beulke, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 4. Aufl., § 145 Rn 6). Von einem Ausbleiben i.S.d. § 145 Abs. 1 StPO sei deshalb nur dann auszugehen, wenn entweder sämtliche Verteidiger nicht zum Termin erscheinen oder die erschienenen Verteidiger ohne den Fehlenden nicht zu einer Verteidigung fähig oder willig seien. Hier sei zwar die bisherige Pflichtverteidigerin, Rechtsanwältin RA 1, zum Hauptverhandlungstermin am 3.4.2020 nicht erschienen, weil sie erkrankt war. Im Hauptverhandlungstermin anwesend gewesen sei jedoch Rechtsanwalt RA 2, der erklärte habe, er sei Wahlverteidiger der Angeklagten und könne, da er vorbereitet sei, „heute zur Sache verhandeln“. Dass er erklärt habe, er werde für den Fall, dass er nicht beigeordnet werde, sein Wahlmandat niederlegen, lasse sich weder der angefochtenen Verfügung noch dem Hauptverhandlungsprotokoll entnehmen. Damit sei die Angeklagte am 3.4.2020 durch Rechtsanwalt RA 2 ausreichend verteidigt gewesen. Ein Fall des § 145 Abs. 1 Satz 1 StPO, der die Beiordnung eines Verteidigers erforderlich machte, habe damit nicht vorgelegen.
Die Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwältin RA 1 unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwalt RA 2 richtete sich somit nach den Vorschriften des § 143a StPO n.F. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift könne zwar die Bestellung des Pflichtverteidigers aufzuheben sein, wenn der Beschuldigte einen anderen Verteidiger gewählt hat und dieser die Wahl angenommen habe. Dies gelte jedoch nicht, wenn zu besorgen sei, dass der neue Verteidiger das Mandat demnächst niederlegen und seine Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragen werde, oder soweit die Aufrechterhaltung der Bestellung aus den Gründen des § 144 StPO (zusätzliche Pflichtverteidiger) erforderlich sei. Vorliegend habe Rechtsanwalt RA 2 in der Hauptverhandlung seine Beiordnung als weiterer Verteidiger – neben Rechtsanwältin RA 1 – beantragt. Die Aufhebung der Bestellung von Rechtsanwältin RA 1 war somit von Rechtsanwalt RA 2 nicht beabsichtigt. Sie habe deshalb nicht auf § 143a Abs. 1 StPO n.F. gestützt werden können. Dass andere Gründe vorliegen, die die Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwältin RA 1, zu der sie im Übrigen auch zuvor hätte angehört werden müssen, rechtfertigen könnten, lasse sich – so das OLG – weder der angefochtenen Verfügung entnehmen noch sei dies sonst ersichtlich. Insbesondere würden in der Verfügung des Vorsitzenden Richters keinerlei Gründe im Sinne des § 143a Abs. 2 StPO n. F., die eine Auswechslung des Pflichtverteidigers begründen könnten, angegeben.
III. Bedeutung für die Praxis
Da somit kein Grund für die Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwältin RA 1 vorgelegen hat, musste das OLG die Entlassungsverfügung des Vorsitzenden vom 3.4.2020 insoweit aufheben. Das ist zutreffend, hat allerdings zur Folge, dass der Angeklagten nunmehr doch zwei Verteidiger beigeordnet sind, obwohl das OLG die Auffassung des LG geteilt hat, dass hier ein Fall für die Bestellung eines zweiten Verteidigers nicht vorgelegen hat. Da die mit Verfügung des Vorsitzenden Richters angeordnete Beiordnung von Rechtsanwalt RA 2 jedoch nicht angefochten war, konnte das OLG dessen Beiordnung nicht aufheben. Also ein Sicherungsverteidiger durch die Hintertür?
RADetlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg








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