1. Die Pflichtverteidigerbestellung nach § 141 Abs. 1 StPO n.F. erfordert nur, dass dem Beschuldigten der Tatvorwurf eröffnet wurde und er noch keinen Verteidiger hat. Es ist nicht erforderlich, dass der darüber hinaus gebotene Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung seitens des Beschuldigten sofort nach der Belehrung und noch vor dessen Erstvernehmung gestellt werden muss.
2. Die Möglichkeit, von einer Bestellung in denjenigen Fällen abzusehen, in denen beabsichtigt ist, das Verfahren alsbald einzustellen, gilt ausdrücklich nicht für Fälle einer notwendigen Verteidigung nach § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO. (Leitsatz des Verfassers)
LG Frankenthal,Beschl.v.16.6.2020–7 Qs 114/20
I. Sachverhalt
Das Amtsgericht hat den Antrag einer Rechtsanwältin auf Beiordnung als Pflichtverteidigerin zurückgewiesen, da zum einen die nachträgliche, rückwirkende Bestellung für das aufgrund der Einstellung durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 170 Abs. 2 StPO abgeschlossene Ermittlungsverfahren unzulässig und ausgeschlossen sei; zum anderen läge zwar ein Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 141 Abs. 1 Nr. 2 StPO vor, jedoch habe der damalige Beschuldigte vor der Beschuldigtenvernehmung nicht beantragt, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen; vor der Vernehmung sei kein ausdrücklicher Verzicht des Beschuldigten protokolliert. Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde der Rechtsanwältin hatte beim LG Erfolg.
II. Entscheidung
Nach Auffassung des LG ist die Beschwer des Beschuldigten nicht dadurch entfallen, dass das Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde und die Beiordnung rückwirkend erfolgen muss. Entgegen der Auffassung einiger OLG sei eine rückwirkende Verteidigerbestellung auch nach Verfahrensabschluss zumindest in denjenigen Fällen möglich (und nicht etwa für prozessual überholt zu erklären), in denen der entsprechende Beiordnungsantrag noch rechtzeitig vor dem Verfahrensende bei Gericht gestellt wurde. Der Hinweis, dass die §§ 140 ff. StPO weder dem Kosteninteresse des Verteidigers noch des Beschuldigten dienen, übergehe Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK, der ausdrücklich den mittellosen Beschuldigten erwähne und somit auch das Kosteninteresse des Beschuldigten in seinen Schutzzweck aufnehme. Zudem würde die Versagung einer rückwirkenden Bestellung trotz rechtzeitigen Beiordnungsantrags dazu führen, dass der mittellose Beschuldigte auf Verteidigung – trotz Vorliegens der Voraussetzungen notwendiger Verteidigung – verzichten müsste, also nicht nur auf Kostenerstattung, da Rechtsanwälte in Kenntnis einer Versagung rückwirkender Bestellungen in der Endphase eines Verfahrens nicht mehr zur Übernahme der Verteidigung mittelloser Beschuldigter bereit wären (vgl. MüKo § 141 Rn 9 unter Verweis auf die Rechtsprechung zahlreicher LG) bzw. zumindest effektiv keine Tätigkeit zugunsten ihres Mandanten entfalten würden. Im Ergebnis gehe die Verzögerung der Bescheidung von Beiordnungsanträgen daher mit einer erheblichen Belastung des Beschuldigten einher, welche so nicht hinzunehmen ist.
Nach Auffassung des LG waren auch die Voraussetzungen des § 141 Abs. 1 StPO n.F. erfüllt – es liege ein Fall der notwendigen Verteidigung vor (Tatvorwurf der schweren Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB), dem Beschuldigten sei der Tatvorwurf eröffnet worden und er hatte seinerzeit noch keinen Verteidiger. Soweit die Staatsanwaltschaft annehme, es sei erforderlich, dass der darüber hinaus gebotene Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung seitens des Beschuldigten sofort nach der Belehrung und noch vor dessen Erstvernehmung gestellt werden müsse, könne die Kammer dem nicht beipflichten. Der Wortlaut trage diese Auslegung nicht – „nach Belehrung“ erfolge eine Antragstellung auch dann, wenn sie Tage, Wochen oder Monate später gestellt werde. Ein endgültiger Verzicht auf die Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Vorverfahren könne der vorliegenden Erklärung des Beschuldigten sicherlich nicht entnommen werden, zumal an der Wirksamkeit eines solchen in Anbetracht seiner intellektuellen Ausstattung (Minderbegabung) ohnedies erhebliche Zweifel geboten wären. Wieso es dem Beschuldigten nur vor der ersten Vernehmung möglich sein sollte, eine Pflichtverteidigung für das Ermittlungsverfahren, in welchem möglicherweise noch zahlreiche weitere, ebenso belastende Vernehmungen folgen, herbeizuführen, sei unerfindlich und entspreche aus Sicht des Gerichtes gerade nicht der ratio legis.
Auch § 141 Abs. 2 S. 3 StPO n.F. stehe der Beiordnung nicht entgegen. Die Möglichkeit, von einer Bestellung in denjenigen Fällen abzusehen, in denen beabsichtigt sei, das Verfahren alsbald einzustellen, gelte ausdrücklich nicht für Fälle einer notwendigen Verteidigung nach § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO, demzufolge einem Beschuldigten unverzüglich ein Pflichtverteidiger zu bestellen sei, wenn er dies ausdrücklich beantrage. Einen solchen Antrag (welcher konkludent die Erklärung beinhalte, im Falle einer Bestellung das Wahlmandat niederzulegen) habe die Verteidigerin hier am 1.4.2020 für den Beschuldigten gestellt. Zu diesem Zeitpunkt hätte mithin unverzüglich – also insbesondere: vor Verfahrenseinstellung! – ihre Beiordnung erfolgen müssen.
III. Bedeutung für die Praxis
Eine weitere Entscheidung, die sich – m.E. zutreffend – mit der Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach neuem Recht befasst (vgl. dazuHillenbrand, StRR 2/2020, 4 und 3/2020, 4). Zutreffend ist es vor allem, dass das LG auch nach neuem Recht die nachträgliche Bestellung eines Pflichtverteidigers als zulässig ansieht und damit die Rechtsprechung der LG zum alten Recht fortschreibt. Zu Recht erteilt es auch der Auffassung der Staatsanwaltschaft eine Absage, wonach eine Pflichtverteidigerbestellung nur in Betracht kommen soll, wenn ein entsprechender Antrag unmittelbar nach der Belehrung des Beschuldigten gestellt worden ist. Das lässt sich nun wirklich der Neuregelung nicht entnehmen. Ein solches Erfordernis würde zudem, da es die Möglichkeiten der Bestellung eines Pflichtverteidigers einschränken würde, der Intention des Gesetzgebers und der ihr zugrunde liegenden EU-Richtlinie zuwiderlaufen.
RADetlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg








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