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Anfall der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG nach neuem Vermögensabschöpfungsrecht

Der sachliche Anwendungsbereich des Gebührentatbestandes der Nr. 4142 VV RVG umfasst auch nach neuem Recht lediglich die Tätigkeit, die sich auf die Einziehung der in § 439 StPO (= § 442 StPO a.F.) gleichgestellten Rechtsfolgen Verfall, Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustands, die Abführung des Mehrerlöses oder eine diesen Zwecken dienende Beschlagnahme bezieht. Da das RVG diese vergütende Tätigkeit abschließend aufzählt, kommt eine entsprechende Anwendung auf die Tätigkeit im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung eines dinglichen Arrestes oder der Einziehung eines Wertersatzes des Erlangten lediglich zur Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche nicht in Betracht. (Leitsatz des Verfassers)

OLG Frankfurt am Main,Beschl.v.10.102.2019–2 Ws 48/19

I. Sachverhalt

Das AG Gelnhausen hat den Angeklagten der Verletzung der Unterhaltspflicht schuldig gesprochen. Der Verurteilte wurde verwarnt. Das AG hatte eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen in Höhe von je 30 EUR vorbehalten. Weiterhin ordnete das AG die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 3.379,69 EUR an. Wegen der Einziehung hat der Pflichtverteidiger die Festsetzung der Verfahrensgebühr gem. Nr. 4142 VV RVG beantragt. Das AG hat sie nicht festgesetzt und das damit begründet, dass diese Gebühr nicht entstehe für „Wertersatz, wenn er den Charakter eines zivilrechtlichen Schadensersatzes hat“.

Auf die Beschwerde des Verteidigers hat das LG Hanau (RVGreport 2019, 342 = StRR 9/2019, 31) die Gebühr festgesetzt. Zur Begründung hat das LG sich im Wesentlichen auf die Entscheidung des LG Berlin vom 27.3.2018 (537 Qs 26/18, RVGreport 2018, 178 = RVGprofessionell 2018, 80 = StRR 2/2018, 24) bezogen und sich die Begründung des KG in seiner Entscheidung vom 6.3.2019 (1 Ws 31/18, RVGreport 2019, 219 = StRR 5/2019, 27) zu eigen gemacht.

Zur Klärung hat es die weitere Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrensgegenstandes zugelassen. Die dagegen von der Staatskasse eingelegte weitere Beschwerde, die das LG zugelassen hatte, hatte Erfolg.

II. Entscheidung

Die Verfahrensgebühr nach Ziff. 4142 VV RVG ist nach Auffassung des OLG hier nicht entstanden. Der Gebührenanspruch setze nach dem Wortlaut und seiner gesetzgeberischen Einordnung in das VV RVG eine Tätigkeit der Verteidigung bei der Einziehung und verwandten Maßnahmen voraus, die sich, wie sich durch die Verweisung auf § 439 StPO ergebe, auf einen endgültigen Vermögensverlust in Ausübung des staatlichen Gewaltmonopols beziehen müsse.

Wie der Senat in einer Entscheidung vom 28.6.2019 (2 Ws 13/19) bereits klargestellt habe, sehe er auch nach der Neustrukturierung der §§ 73 ff. StGB keine Veranlassung von seiner Entscheidung vom 23.2.2016 (2 Ws 15/16) abzuweichen. Der Senat habe darin u.a. ausgeführt, dass der sachliche Anwendungsbereich des Gebührentatbestandes der Nr. 4142 VV RVG lediglich die Tätigkeit umfasst, die sich auf die Einziehung dieser in § 439 StPO (= § 442 StPO a.F.) gleichgestellten Rechtsfolgen Verfall, Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustands, die Abführung des Mehrerlöses oder eine diesen Zwecken dienende Beschlagnahme bezieht. Da das RVG diese zu vergütenden Tätigkeiten abschließend aufzähle, komme eine entsprechende Anwendung auf die Tätigkeit im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung eines dinglichen Arrestes oder der Einziehung eines Wertersatzes des Erlangten lediglich zur Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche nicht in Betracht. Die Einziehung sei in diesen Fällen nämlich nicht auf eine durch das staatliche Gewaltmonopol begründete endgültige Vermögensentziehung beim Betroffenen ausgerichtet, sondern solle lediglich der vorläufigen Sicherung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche des oder der Geschädigten dienen, über deren Berechtigung und Höhe erst noch in einem gesonderten Verfahren mit eigenen Gebührenansprüchen zu befinden sei.

Daran habe sich entgegen der Entscheidung des LG Berlin vom 6.3.2019 (a.a.O.), auf die sich das LG Hanau (a.a.O.) beziehe, durch das am 1.7.2017 in Kraft getretene Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung (früher Verfall und Einziehung) grundsätzlich nichts geändert. Zwar sei das Rechtsinstitut des Verfalls abgeschafft und durch ein neues Rechtsinstitut der Einziehung von Taterträgen ersetzt worden, was von der Begrifflichkeit eine Anwendung der Gebührenziffer Nr. 4142 VV RVG nahelege. Inhaltlich und von der Grundstruktur dieser Vorschriften habe der Gesetzgeber eine dem Verletztenschutz dienende Neubestimmung der vermögensrechtlichen Ansprüche der Geschädigten durch die Straftat regeln wollen, mit dem Ziel, dass spätere zivilrechtliche Ansprüche bereits durch die Sicherstellung im Strafverfahren leichter realisiert werden können. Diese auf den Schutz der Geschädigten ausgerichtete Neujustierung habe er lediglich unter dem Begriff der „Einziehung“ zusammengefasst, ohne an der gebührenrechtlichen Struktur des RVG etwas ändern zu wollen.

Nach wie vor sehe es der Senat als entscheidend für die Anwendung des Nr. 4142 VV RVG an, dass es sich um eine Maßnahme handelt, welche darauf gerichtet ist, dem Betroffenen den Gegenstand endgültig zu entziehen und somit einen endgültigen Vermögensverlust zu bewirken (so auch OLG Köln, Beschl. v. 22.11.2006 – 2 Ws 614/06; OLG München, Beschl. v. 30.7.2013 – 4 Ws 74/13; KG, Beschl. v. 15.4.2008 – 1 Ws 309/07). Ausschließlich eine auf diese Maßnahme bezogene Tätigkeit des Verteidigers verdiene eine gesonderte Honorierung. Handelt es sich bei der „Einziehung“ lediglich um eine Maßnahme, bei der wie im vorliegenden Urteil Wertersatz eingezogen werde, der dazu dienen soll, die Zahlung des laufenden Unterhalts, auf dem die Verurteilung beruhe, sicherzustellen, sei diese Einziehung lediglich vorläufiger Natur, bis über den Anspruch und die Höhe in einem anderen Verfahren mit eigenen Gebührenansprüchen entschieden werde. Eine besondere Gebühr für diese lediglich vorläufige Maßnahme sehe das Gesetz gerade nicht vor. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des OLG Rostock (Beschl. v. 7.6.2018 – 20 Ws 42/1 8), da es in dem dortigen Sachverhalt gerade nicht um den Fall der Anordnung, sondern um die Vollziehung eines zuvor erfolgten Arrestes ging. In diesem Verfahren werde der zuvor genannte Unterschied deutlich.

III. Bedeutung für die Praxis

1. Wenn man die Entscheidung liest, fragt man sich, ob eigentlich die gesetzlichen Neuregelungen in den §§ 73 ff. StGB am OLG Frankfurt am Main vorbeigegangen sind. Denn anders kann man sich nicht erklären, wie das OLG zu dieser Rechtsauffassung, die (mal wieder) von der h.M. abweicht, kommt. Zudem: Warum eigentlich immer das OLG Frankfurt am Main (nicht nur hier, sondern auch häufig in Bußgeldsachen)? Das OLG übersieht m.E. – warum auch immer –, dass es jetzt in der Nr. 4142 VV RVG nur noch heißt „Einziehung“ – entsprechend der Regelung in den §§ 73 ff. StGB, die auch nur noch die Einziehung kennen. Das RVG unterscheidet nicht nach dem Grund für die Einziehung, die im Übrigen nach § 75 StGB endgültig ist. Das war, worauf das KG zutreffend hinweist, früher ggf. anders, womit die frühere abweichende Rechtsprechung begründet worden ist. Man fragt sich, warum das OLG Frankfurt am Main das nicht sieht. Fast hat man den Eindruck, es will den Unterschied nicht sehen, um nur nicht in solchen Fällen die Gebühr Nr. 4142 VV RVG festsetzen zu müssen. Also: Schutz der Staatskasse? Oder mal wieder in dem Bereich Verteidigung zum Nulltarif.

2. Zudem: Man fragt sich, warum sich das OLG Frankfurt am Main nicht mit der abweichenden Auffassung des KG (a.a.O.) auseinandersetzt. Und: Warum zitiert man eigentlich zur Stützung seiner (falschen) Auffassung nur Rechtsprechung zum alten Recht? Die war schon früher mehr als fragwürdig. Das hat übrigens auch wohl der 1. Zivilsenat des OLG Frankfurt am Main so gesehen (vgl. RVGreport 2017, 420). Vielleicht hätte man sich bei dem mal kundig machen sollen.

RADetlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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