1. Der Pflichtverteidiger, der sich gegen die Ablehnung der von ihm beantragten Rücknahme seiner Beiordnung wendet, ist beschwerdeberechtigt im Sinne von § 304 Abs. 2 StPO.
2. Das Vertrauensverhältnis zwischen einem Beschuldigten und seinem Pflichtverteidiger wird nicht allein dadurch nachhaltig und endgültig erschüttert, dass sich der Beschuldigte in Abkehr von der bisherigen Verteidigungsstrategie dazu entschließt, ein Geständnis abzulegen. (Leitsätze des Gerichts)
BGH,Beschl.v.5.3.2020–StB 6/20
I. Sachverhalt
Das OLG Celle führt u.a. gegen den Angeklagten eine Hauptverhandlung wegen des Vorwurfs einer bzw. mehrerer Taten der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland. Die Pflichtverteidiger des Angeklagten haben beantragt, ihre Bestellung zu Pflichtverteidigern zurückzunehmen, weil das Vertrauensverhältnis zu dem Angeklagten vollständig zerrüttet sei. Diesen Antrag hat der Vorsitzende des mit der Sache befassten Strafsenats des OLG nach vorheriger Anhörung des Angeklagten, der erklärt hat, er gehe nicht von einem zerrütteten Vertrauensverhältnis aus, abgelehnt. Hiergegen wenden sich die Pflichtverteidiger des Angeklagten mit ihren (sofortigen) Beschwerden, die sie im Wesentlichen damit begründen, dass der Angeklagte ohne Absprache mit ihnen seine Verteidigungsstrategie geändert und nach einer bestreitenden Einlassung im April 2018 am 180. Hauptverhandlungstag, am 11.2.2020 nunmehr ein Geständnis abgelegt habe. Anfragen der Verteidiger, dies vorher zu besprechen, habe er abschlägig beschieden und dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er nicht bereit sei, mit den bestellten Pflichtverteidigern zusammenzuarbeiten, deren Rechtsrat nicht annehmen werde und eine „wirkliche“ Verteidigertätigkeit nicht gewünscht sei. Damit sei der Verteidigung „jede Basis entzogen“. Der BGH hat die sofortigen Beschwerden zwar als zulässig, in der Sache jedoch als unbegründet angesehen
II. Entscheidung
Die sofortigen Beschwerden seien nach §§ 143a Abs. 4, 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO zulässig. Insbesondere stehe den Pflichtverteidigern gegen die Ablehnung ihrer Entpflichtung ein eigenes Beschwerderecht zu. Nach der Regelung des § 304 Abs. 2 StPO können auch andere Personen Beschwerde einlegen, wenn sie in ihren Rechten betroffen sind. Insoweit sei anerkannt, dass auch Verteidiger solche Personen sein können. Die Betroffenheit des Pflichtverteidigers ergibt sich in Fällen wie dem vorliegenden aus § 49 Abs. 2 i.V.m. § 48 Abs. 2 BRAO. Nach dieser Vorschrift könne der Rechtsanwalt beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen; solche können auch in einer nachhaltigen Störung des Vertrauensverhältnisses zu sehen sein. Werde der Antrag abgelehnt, sei für den Pflichtverteidiger gegen diese Entscheidung die (sofortige, vgl. § 143a Abs. 4 StPO) Beschwerde gegeben, soweit sie – wie nunmehr hier – nach § 304 StPO im Übrigen statthaft ist (vgl. BT-Drucks 3/120, S. 78;Weyland/Nöker, BRAO, 10. Aufl., § 49 Rn 8b; vgl. auch OLG Hamm NStZ 2015, 718; LR/Matt, StPO, 26. Aufl., § 304 Rn 47; für eine generelle Beschwerdebefugnis des Pflichtverteidigers SSW-StPO/Beulke, 4. Aufl., § 143 Rn 29 mit weiteren Nachweisen; jedenfalls bei eigener Entpflichtung HK-StPO/Julius/Schiemann, 6. Aufl., § 143 Rn 10;Hilgendorf, NStZ 1996, 1, 6).
Der Beschwerdebefugnis des Pflichtverteidigers in diesen Fällen stehe nicht entgegen, dass in der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung ausdrücklich nur ausgeführt werde, gegen die richterliche Ablehnung wie auch die Bestellung eines Pflichtverteidigers seien sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft beschwerdeberechtigt (BT-Drucks 19/13829, S. 44). Denn in der Begründung werde zuvor dargelegt, dass die sofortige Beschwerde statthaft sei, „soweit eine Beschwer vorliegt“ (BT-Drucks, a.a.O.). Es sei nicht ersichtlich, dass durch die sich anschließende Aufzählung die Beschwerdebefugnis abschließend geregelt werden sollte oder mit diesem Satz der Gesetzesbegründung die – wie dargelegt – zuvor bestehende Beschwerdeberechtigung des Pflichtverteidigers abgeschafft werden sollte.
Nach Auffassung des BGH waren die sofortigen Beschwerden jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellungen lagen offensichtlich nicht vor. Ergänzend zu den Gründen des OLG-Beschlusses, die der BGH nicht mitteilt, führt er aus:
Es sei weder dargelegt, dass das Vertrauensverhältnis zwischen den Pflichtverteidigern und dem Angeklagten endgültig zerstört sei, noch sei aus einem sonstigen Grund eine angemessene Verteidigung des Angeklagten nicht gewährleistet (s. § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO). Auch im Übrigen bestehen keine Gründe zur Aufhebung der Verteidigerbestellungen. Für die Frage, wann im Einzelnen eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses i.S. des § 143a StPO zu bejahen ist, könne – so der BGH – auf die in der Rechtsprechung zum alten Recht herausgearbeiteten Grundsätze zurückgegriffen werden (vgl. BT-Drucks 19/13829, S. 48; näher BGH StRR 4/2020 [in dieser Ausgabe]). Nach diesen Maßstäben werde eine Entpflichtung durch Differenzen zwischen dem Pflichtverteidiger und dem Angeklagten über die Verteidigungsstrategie für sich genommen nicht gerechtfertigt (BGH, Urt. v. 18.5.1988 – 2 StR 22/88 und v. 8.2.1995 – 3 StR 586/94; BVerfG, Beschl. v. 26. 10. 2006 – 2 BvR 426/06 u.a.). Etwas anderes könne mit der Folge einer endgültigen und nachhaltigen Erschütterung des Vertrauensverhältnisses allenfalls gelten, wenn solche Meinungsverschiedenheiten über das grundlegende Verteidigungskonzept nicht behoben werden können und der Verteidiger sich etwa wegen der Ablehnung seines Rats außerstande erkläre, die Verteidigung des Angeklagten sachgemäß zu führen (vgl. BGH, Urt. v. 18.5.1988 – 2 StR 22/88).
Daran gemessen hat sich für den BGH aus dem Vorbringen der Pflichtverteidiger kein Grund für eine Rücknahme der Pflichtverteidigerbestellungen ergeben. Der Angeklagte habe nach wie vor Vertrauen in seine Pflichtverteidiger. Er hat erklärt, er gehe nicht von einer Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses aus, und weiter ausgeführt, dass er insbesondere den einen Pflichtverteidiger für dessen erbrachte Dienste schätze. Das Vorgehen der Pflichtverteidiger habe er so beurteilt, dass die Pflichtverteidiger ihn lediglich davor hätten bewahren wollen, „ins offene Messer zu laufen“. Im Übrigen habe er erklärt, dass er im Fortgang des Verfahrens auf anwaltliche Hilfe angewiesen sei. Dabei habe er Vorbehalte gegenüber seinen Pflichtverteidigern nicht geäußert, so dass nicht ersichtlich sei, dass er von ihnen etwa in Zukunft anwaltlichen Rat nicht annehmen werde. Aus dem Vorbringen der Pflichtverteidiger, der Angeklagte habe erklärt, wenn seine Pflichtverteidiger ihn nicht mehr vertreten wollten, solle ihm einer der anderen Verteidiger beigeordnet werden, ergibt sich nichts anderes.
Soweit die Pflichtverteidiger geltend gemacht haben, der Angeklagte habe die Entscheidung, sich in Abkehr von der bisherigen Verteidigungsstrategie geständig einzulassen, allein getroffen und hierzu ihre Beratung abgelehnt, ist nach Auffassung des BGH zunächst zu berücksichtigen, dass ein Angeklagter nach der Rechtsprechung des EGMR in Ausübung seines Rechts auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 Buchst. c EMRK maßgeblich auf seine Verteidigungsstrategie einwirken können müsse und ihm – grundsätzlich beraten durch seine Verteidiger – insoweit die letzte Entscheidungskompetenz zustehe (vgl. EGMR, Urt. v. 26.1.2010 – 36822/06, Ebanks v. UK, Rn 82; zustimmendLam/Meyer-Mews, NJW 2012, 177, 179). Diese habe der Angeklagte vorliegend ausgeübt und sich – nachdem er drei Jahre über die Abgabe einer geständigen Einlassung nachgedacht habe – entschieden, nicht mehr der von einem Mitangeklagten vorgegebenen Verteidigungsstrategie zu folgen. Auch wenn der Angeklagte es hier abgelehnt habe, vor Abgabe der von ihm angekündigten „umfangreichen geständigen Einlassung“ diese mit den Pflichtverteidigern durchzusprechen und ihnen seine vorbereiteten schriftlichen Unterlagen zu zeigen, belege dies eine Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses nicht. Der Angeklagte sei durch die Beschwerdeführer beraten worden; es sei nicht ersichtlich, dass ihm deren Vorschläge für eine Verteidigungsstrategie und die dafür sprechenden Argumente unbekannt waren oder er sie vergessen hatte. es sei auch nichts dafür ersichtlich, dass die Pflichtverteidiger durch einen solchen Strategiewechsel dazu gebracht würden, etwa an einem falschen Geständnis mitzuwirken. Die Verteidiger dringen nach Auffassung des BGH zudem nicht damit durch, dass ihnen vor Abgabe der Einlassung deren Inhalt nicht bekannt gewesen sei und auch nicht bekannt sein konnte. In der mehr als 100-seitigen Anklageschrift werden das Netzwerk eines Mitangeklagten, in das der Angeklagte eingebunden gewesen sein soll, sowie die ihm zur Last gelegten Tathandlungen im Einzelnen dargelegt. Wenn der Angeklagte also ein „umfangreiches Geständnis“ ankündigte, habe es nahe gelegen, dass dieses inhaltlich – jedenfalls im Wesentlichen – dem Anklagevorwurf entspreche.
III. Bedeutung für die Praxis
Nach dem Beschluss des BGH v. 26.2.2020 – StB 4/20, StRR 4/2020 (in dieser Ausgabe) innerhalb kurzer Zeit die nächste Entscheidung des BGH, die sich mit dem durch das „Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung“ v. 10.1.2019 (BGBl I, S. 2128) eingefügten § 143 StPO, der die Auswechslung des Pflichtverteidigers regelt, befasst. Auch hier: Der BGH schreibt die Rechtsprechung zum „alten Recht“ der Auswechslung des Pflichtverteidigers fort (vgl. dazuBurhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 8. Aufl. 2019, Rn 3187 ff.). Dem ist grundsätzlich zuzustimmen. Allerdings: Man hätte sich vielleicht doch ein paar Worte des BGH zu dem Dilemma gewünscht, in dem die Pflichtverteidiger stecken, die einen Angeklagten verteidigen müssen, der ihrem Rat nicht folgt. Warum und wieso bei dem Angeklagten nach drei Jahren der Meinungsumschwung gekommen ist, bleibt im Dunkeln. Die Pflichtverteidiger können und dürfen dazu – wenn sie überhaupt etwas wissen – nichts vortragen. Dem steht ihre Verschwiegenheitspflicht entgegen (zur Begründung des Entpflichtungsantrags s. Burhoff, EV, a.a.O., Rn 3206 ff m.w.N.).
RADetlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg








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