Werden durch dieselbe Irrtumserregung mehrere Vermögensverfügungen bewirkt, liegt rechtlich aber dennoch nur eine Tat vor. (Leitsatz des Verfassers)
BGH,Beschl.v.9.10.2019–2 StR 337/19
I. Sachverhalt
Der Angeklagte war als Vermögensberater tätig. Er hat ab Anfang 2008 eigenmächtig und gegen den Willen der von ihm betreuten Kunden den Verkauf von Wertpapieren aus deren Depots sowie „Auszahlungen von Depots bzw. Verrechnungskonten“ veranlasst. Dazu fälschte er auf den jeweiligen Auftragsformularen die Unterschriften der Kunden, indem er Unterschriften einkopierte oder Auftragsformulare mit Blankounterschriften verwendete, die er kopierte und eigenmächtig ausfüllte. Dem Angeklagten war bewusst, dass die Zahlungsanweisungen zu seinen Gunsten bei der depotführenden Bank zu der Annahme führten, die Transaktion sei berechtigt, und entsprechend durchgeführt würden. Insgesamt hat der Angeklagte 133 Aufträge manipuliert und dadurch 180 Überweisungen ausgelöst. Insgesamt sind so rund 135.000 EUR auf das Konto seiner Tochter und in zehn weiteren Auszahlungen rund 5.300 EUR auf das Konto seines Schwiegersohns gezahlt worden. Darüber hinaus hat der Angeklagte auf die gleiche Art und Weise durch Erstellen und Verwenden falscher Zahlungs- bzw. Verkehrsaufträge in insgesamt mindestens 247 Fällen zum Nachteil von mindestens 29 Geschädigten Überweisungen auf Konten Dritter i.H.v. rund 116.500,00 EUR bewirkt. In diesen beiden Fallgruppen hat die Strafkammer in ihrem Urteil jeweils mit Datum (Ausführung/Buchung) Zahlungsein- oder -ausgänge aufgelistet und ist davon ausgegangen, dass sich der Angeklagte jeweils des (gewerbsmäßig begangenen) Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig gemacht hat. Sie hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 390 Fällen verurteilt. Die Revision des Angeklagten hatte Erfolg.
II. Entscheidung
Der BGH hat lückenhafte Feststellungen des LG moniert. Die vom LG getroffenen Feststellungen würden es nämlich nicht ermöglichen, die konkurrenzrechtliche Bewertung der dem Angeklagten zur Last gelegten Taten durch die Strafkammer nachzuvollziehen. Werden durch dieselbe Irrtumserregung mehrere Vermögensverfügungen bewirkt, liege rechtlich nur eine Tat vor (BGH, Urt. v. 2.4.1987 – 4 StR 81/87). Hiervon ausgehend wären hier konkrete Feststellungen dazu erforderlich gewesen, welche Vermögensverfügung der depotführenden Bank auf welcher durch Vorlage einer gefälschten Urkunde bewirkten Täuschungshandlung beruht. Hierzu würden sich die Urteilsgründe widersprüchlich verhalten. Einerseits werde festgestellt, dass Kunden des Angeklagten sowohl Depots als auch Verrechnungskonten gehabt haben und dass der Angeklagte bei den Auszahlungen auf das Konto der Tochter unterschiedlich wirkende Aufträge gefälscht und an die depotführende Bank geschickt habe; manche Aufträge hätten mehrere Auszahlungen ausgelöst. Andererseits würde die Strafkammer zu den nachfolgenden Fällen ausführen, der Angeklagte sei in gleicher Art und Weise bzw. nach dem oben geschilderten modus operandi vorgegangen, ohne im Nachfolgenden eine Differenzierung vorzunehmen, was auf eine gleichförmige Tatbegehung auch bei den Auszahlungen auf das Konto der Tochter hinweise. Der Widerspruch werde auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht aufgelöst. Insoweit hätte näherer Erläuterung bedurft, welche Transaktionen der Angeklagte bei den Auszahlungen auf das Konto seines Schwiegersohns beauftragt oder welche Zahlungs- bzw. Verkehrsaufträge er bei den Überweisungen auf Konten Dritter erteilt habe. Deren Inhalt sei weder selbsterklärend noch werde er ansatzweise oder wenigstens beispielhaft mitgeteilt. Die Strafkammer könne sich daher auch nicht ohne nähere Erörterung auf die tabellarische Wiedergabe einzelner Auszahlungen beschränken, zumal darin wiederholt auch taggleiche Buchungen zu Lasten derselben Kunden ausgewiesen seien, was es naheliegend erscheinen lasse, dass diese auf derselben Täuschungshandlung des Angeklagten beruhten.
III. Bedeutung für die Praxis
1. Den Ausführungen des BGH ist zuzustimmen. Sie entsprechen der Rechtsprechung des BGH.
2. Der BGH hat zudem darauf hingewiesen, dass im neuen Rechtsgang das vom LG verhängte Berufsverbot (§ 70 StGB) zu prüfen sei. Ein Berufsverbot sei ein schwerwiegender Eingriff, mit dem die Allgemeinheit, sei es auch nur ein bestimmter Personenkreis, vor weiterer Gefährdung geschützt werden soll. Es dürfe nur dann verhängt werden, wenn die Gefahr bestehe, dass der Täter auch in Zukunft den Beruf, dessen Ausübung ihm verboten werden soll, zur Verübung erheblicher Straftaten missbrauchen werde. Voraussetzung hierfür sei, dass eine auf den Zeitpunkt der Urteilsverkündung abgestellte Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten den Richter zu der Überzeugung führe, dass die Wahrscheinlichkeit künftiger ähnlicher erheblicher Rechtsverletzungen durch den Täter bestehe. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass die Verhängung eines Berufsverbots dann ausscheide, wenn zu erwarten sei, dass der Angeklagte bereits durch die Verurteilung zu der verhängten Strafe oder jedenfalls durch deren Verbüßung von weiteren Taten abgehalten werden könne (zu allem vgl. BGH NStZ 2019, 273, 274; Beschl. v. 25.1.2017 – 1 StR 570/16; Urt. v. 25.4.2013 – 4 StR 296/12, jeweils m.w.N. und auch noch BGH wistra 2015, 27, 29 m.w.N.).
Rechtsanwalt Detlef Burhoff RiOLG a. D., Leer/Augsburg








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