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Anordnung der Untersuchungshaft im sog. Augsburger Königsplatzfall

Die Annahme des für den Erlass eines Haftbefehls dringenden Tatverdachts erfordert die schlüssige Darstellung einer konkreten Tat des Beschuldigten. (Leitsatz des Verfassers)

BVerfG,Beschl.v.9.3.2020–2 BvR 103/20

I. Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Augsburg führt gegen den 17-jährigen Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Beihilfe zum Totschlag und der gefährlichen Körperverletzung. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat das AG Augsburg Haftbefehle gegen den Beschuldigten und sechs weitere Beschuldigte erlassen. Das AG hält den Beschuldigten für dringend verdächtig, am 6.12.2019 als Teil einer Gruppe von sieben Personen in Augsburg auf die von einem Besuch des Weihnachtsmarkts kommenden beiden Geschädigten getroffen zu sein. Die Beschuldigten hatten sich gemeinsam mit weiteren Personen als Gruppe den Namen „Oberhausen 54“ gegeben. Nachdem sich zunächst ein Wortwechsel entwickelt habe, hätten sie einen der Geschädigten umzingelt, um diesen einzuschüchtern. Alle seien zu diesem Zeitpunkt jederzeit bereit gewesen, ihn entweder selbst gewaltsam zu attackieren oder ein anderes Gruppenmitglied bei jedweder Art auch massiver Gewalthandlungen gegen den Geschädigten zu unterstützen. Bei dem sich entwickelnden Geschehen ist einer der Geschädigten getötet und der andere verletzt worden. Das AG bewertete das Verhalten des Beschuldigten als Beihilfe zum Totschlag in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung und stützte den dringenden Tatverdacht vor allem auf Erkenntnisse aus Videoaufzeichnungen.

Auf die Haftbeschwerde des Beschuldigten hat das LG den Haftbefehl aufgehoben. Es verneinte einen dringenden Tatverdacht. Ein doppelter Gehilfenvorsatz des Beschwerdeführers zu einem Totschlag oder einer Köperverletzung mit Todesfolge liege nicht vor. Bereits eine Beihilfehandlung sei fraglich, da der Beschuldigte vom Geschädigten weggestoßen worden und gerade zum Stehen gekommen sei, als der tödliche Schlag des Mitbeschuldigten erfolgt sei. Der Beschuldigte sei demnach zu diesem Zeitpunkt zwar zugegen gewesen, von einer aktiven Handlung könne jedoch keine Rede sein. Ob die bloße Präsenz eine objektive Beihilfehandlung darstelle, könne dahingestellt bleiben, da jedenfalls kein dringender Tatverdacht hinsichtlich der subjektiven Tatseite bestehe. Der spontane Schlag des Beschuldigten sei sofort abgeschlossen gewesen, sodass die weiteren Beschuldigten keine Verhaltensweisen hätten zeigen können, die Rückschlüsse auf eine subjektive Tatseite ermöglicht hätten.

Auf die weitere Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat das OLG die Beschlüsse des LG aufgehoben und wieder Untersuchungshaft angeordnet. Es bestehe hinsichtlich aller sechs Beschuldigter der dringende Tatverdacht der Beihilfe zum Totschlag in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung. Soweit das Landgericht den Sachverhalt in individuelle Handlungen der jeweiligen Beschuldigten zerlege und auf dieser Grundlage einen dringenden Tatverdacht der Beihilfe zum Totschlag verneine, berücksichtige es in prozessualer Hinsicht nicht ausreichend den vorläufigen Charakter der Prüfung des dringenden Tatverdachts und in tatsächlicher Hinsicht nicht hinlänglich das besondere gruppendynamische Gepräge des Tatgeschehens. Sowohl aus den Zeugenaussagen als auch aus den Videoaufzeichnungen erschließe sich mit ausreichender Deutlichkeit, dass die Beschuldigten unmittelbar vor der Tat im öffentlichen Raum in einer provozierenden und bedrohlich wirkenden Weise als Gruppe aufgetreten seien. Dieses gruppendynamische Verhalten setze sich im eigentlichen Tat- und Nachtatgeschehen fort, indem die Beschuldigten das später getötete Opfer zunächst in ihre Mitte nahmen und bedrängten, sich nach dem vom Mitbeschuldigten geführten Faustschlag gemeinsam von dem gestürzten Opfer entfernten und Menschen, die dem am Boden liegenden schwer verletzten Geschädigten zur Hilfe eilen wollten, abdrängten, den zweiten Geschädigten angriffen und sich gemeinsam vom Tatort entfernten. Bei einer Gesamtbetrachtung werde das vom LG vorgenommene Zerlegen des Geschehens in zahlreiche Einzelakte individueller Verdächtiger dem Tatbild nicht gerecht. Die von den Beschuldigten ausgehende Bedrohlichkeit und Gefährlichkeit, die sich in den verfahrensgegenständlichen Straftaten realisiert habe, könne nicht allein durch eine isolierte Betrachtung und Würdigung individueller Handlungen erfasst werden, sondern bedürfe außerdem einer sorgfältigen Berücksichtigung der Besonderheiten des Auftretens als Gruppe. Die Verfassungsbeschwerde des Beschuldigten hatte Erfolg.

II. Entscheidung

Nach Auffassung des BVerfG verletzt der Beschluss des OLG den Beschuldigten in seinem Grundrecht auf die Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 GG. Vor einer Verurteilung sei der Eingriff in die Freiheit eines Beschuldigten nur hinzunehmen, wenn und soweit einerseits wegen dringenden, auf konkrete Anhaltspunkte gestützten Tatverdachts begründete Zweifel an der Unschuld des Verdächtigen bestehen, andererseits der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders als durch Untersuchungshaft gesichert werden kann. Der erforderliche dringende Tatverdacht liege deshalb nur vor, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat. Insoweit sei ein Eingreifen des BVerfG in Form der Überprüfung eines dringenden Tatverdachts, dessen Beurteilung grundsätzlich in der Zuständigkeit der Fachgerichte liege, erst dann gerechtfertigt, wenn die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts mit Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts nicht zu vereinbaren ist oder sich als objektiv willkürlich erweist. Unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens sei insoweit, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht. Diesen Vorgaben genügte der Beschluss des OLG München nach Auffassung des BVerfG nicht. Sowohl den Ausführungen zum dringenden Tatverdacht als auch zu den Haftgründen fehle es – so das BVerfG – jedenfalls an der erforderlichen Begründungstiefe.

Ungeachtet der Frage, ob das OLG einen verfassungsrechtlich vertretbaren Maßstab an das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts angelegt habe, lasse es eine schlüssige Darstellung einer konkreten Tat des Beschuldigten vermissen. Wie das OLG im Ansatz zutreffend ausführe, sei die physische Präsenz an einem Tatort für sich genommen nicht strafbar. Aus dem Beschluss gehe demgegenüber nicht hervor, woraus sich ein konkreter Tatbeitrag oder zumindest ein Vorsatz des Beschuldigten bezüglich des sofort tödlichen Schlags gegen den Kopf des Geschädigten ergeben sollte. Das OLG differenziere nicht zwischen den einzelnen Beschuldigten und den beiden ihnen vorgeworfenen Taten. Wenn es im Rahmen einer „Gesamtbetrachtung“ sowohl eine gleichwertige Beteiligung der sechs Beschuldigten an dem von dem Haupttäter ausgeführten Schlag als auch eine von allen Beschuldigten mittäterschaftlich begangene Körperverletzung annehme, hätte es dies konkret anhand des Inhalts der Videoaufzeichnungen und der Zeugenaussagen begründen müssen. Es genüge insoweit nicht, wenn es seine Sachverhaltswürdigung pauschal – und daher nicht näher nachvollziehbar – damit begründe, dass sie sich mit „ausreichender Deutlichkeit“ aus den vorliegenden Beweismitteln ergebe. Auch die abstrakten Ausführungen des OLG zur objektiven Gefährlichkeit gruppendynamischer Prozesse enthalten nach Ansicht des BVerfG keinerlei Feststellungen insbesondere zur subjektiven Tatseite, sondern lassen die hierfür wesentlichen Gesichtspunkte vielmehr ausdrücklich offen. Dass das LG – wie das OLG kritisiert habe – den Sachverhalt in individuelle Handlungen der jeweiligen Beschuldigten „zerlegt“ habe, erscheine daher nicht verfehlt, sondern vielmehr einfach- wie verfassungsrechtlich geboten. Eine strafrechtliche Verfolgung setze die individuelle Vorwerfbarkeit eines sozialethischen Fehlverhaltens, also eine individuelle Schuld voraus. Das OLG wäre somit gehalten gewesen, anstelle einer rein gruppenbezogenen „Gesamtbetrachtung“ eine konkrete Tatbeteiligung jedes einzelnen Beschuldigten, insbesondere des Beschuldigten …, darzulegen und zu begründen.

Besondere Anforderungen an die Begründungstiefe ergeben sich nach Auffassung des BVerfG zudem aus dem Umstand, dass sich das LG zu einer eingehenden Würdigung der vorliegenden Beweismittel und einer entsprechend detaillierten Schilderung der Tatabläufe in der Lage gesehen habe. Es habe anhand des bisherigen Ergebnisses der Ermittlungen herausgearbeitet, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt des tödlichen Schlags vom Geschädigten geschubst wurde, nachdem er bereits einen Ausweichschritt nach hinten gegangen war, dass also von einer aktiven Handlung des Beschuldigten keine Rede sein kann. Zum Zeitpunkt der Verletzung des zweiten Geschädigten sei er danach bereits im Weitergehen begriffen gewesen und habe die Auseinandersetzung lediglich beobachtet. Das LG konnte dementsprechend auch keine Verhaltensweisen erkennen, die Rückschlüsse auf eine subjektive Tatseite ermöglichen würden. Vor diesem Hintergrund hätte sich auch das OLG zu einer eingehenden Würdigung der vorliegenden tatsächlichen Anhaltspunkte veranlasst sehen müssen, um zu begründen, dass die Annahmen des LG unzutreffend sind.

III. Bedeutung für die Praxis

Eine Ohrfeige für das OLG München aus Karlsruhe vom Schlossplatz. In meinen Augen ist bisher selten ein OLG hinsichtlich seiner Ausführungen zum dringenden Tatverdacht, die sich (offenbar) nur in Allgemeinplätzen erschöpft haben, so vom BVerfG gerügt worden. Wenn man dann noch liest, dass es dem Beschluss des OLG nach Auffassung des BVerfG an der hinreichend begründeten Darlegung eines Haftgrundes fehlt, weil er jedenfalls keine einzelfallbezogene Auseinandersetzung mit naheliegenden Umständen aufweist, die einer Flucht- und Verdunkelungsgefahr entgegenstehen können, dann ist das an Peinlichkeit kaum noch zu überbieten. Das LG wird sich ob des Lobes aus Karlsruhe, alles richtig gemacht zu haben, entspannt zurücklehnen und schauen, wie es weitergeht. In Haft sind die sechs Beschuldigten jedenfalls nicht mehr, weil nach Bekanntwerden der Entscheidung des BVerfG die Haftbefehle aufgehoben worden sind. Aber in dem Verfahren ist auch so noch genügend Sprengstoff, wie der Beschluss des LG Augsburg v. 18.2.2020 (J Qs 51/20 jug, StRR 4/2020 [in dieser Ausgabe])) beweist.

RADetlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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