Zur Gewährung einer Pauschgebühr für den Nebenklägerbeistand. (Leitsatz des Verfassers)
OLG Dresden,Beschl.v.11.12.2019–1 (S) AR 60/19
I. Sachverhalt
Der Rechtsanwalt war Nebenklägerbeistand in einem Verfahren wegen Mordes. Er hat nach Abschluss des Verfahrens eine Pauschgebühr beantragt. Das OLG hat die gesetzlichen Gebühren des Nebenklägerbeistands, die 16.212,00 EUR betragen haben, um 2.700 EUR erhöht.
II. Entscheidung
Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 und 3 RVG ist Voraussetzung der Bewilligung einer Pauschgebühr, die über die gesetzlichen Gebühren hinausgeht, dass diese wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache bzw. des betroffenen Verfahrensabschnitts nicht zumutbar sind. Die Bewilligung einer Pauschgebühr stellt dabei – so das OLG – die Ausnahme dar; die anwaltliche Mühewaltung müsse sich von sonstigen auch überdurchschnittlichen Sachen in exorbitanter Weise abheben (BGH RVGreport 2013, 472 = StRR 2013, 39; StraFo 2015, 349 = StRR 2015, 358 = NStZ-RR 2015, 295 = RVGreport 2015, 375 = zfs 2015, 567 = NJW 2015, 2437 = AGS 2016, 5).
Auf der Grundlage hat das OLG für den Einarbeitungsaufwand des Nebenklägerbeistandes die gesetzlichen Gebühren um 700 EUR erhöht. Ein Schwergewicht der Arbeit des Nebenklägervertreters habe zweifellos in der Einarbeitung in die mit mehr als 23.000 Seiten weit über Durchschnitt umfangreichen Ermittlungsakten bis zum Beginn der Hauptverhandlung gelegen. Dabei geht das OLG davon aus, dass erfahrungsgemäß die Einarbeitung in das Kerngeschehen eines Falles den größten Arbeitsaufwand verursacht, während im Übrigen eine jedenfalls weniger intensive Einarbeitung in Randgeschehnisse der Angelegenheit möglich sei.
Eine weitere Erhöhung um 2.000,00 EUR hat das OLG wegen der Schwierigkeit der Sache vorgenommen. Zu Recht weise der Rechtsanwalt darauf hin, dass es sich um ein 30 Jahre zurückliegendes Tötungsdelikt gehandelt habe, das mangels Geständnisses des Angeklagten innerhalb von 42 Verhandlungstagen erstinstanzlich aufgeklärt werden musste, wobei umfangreicher Zeugen- und Sachverständigenbeweis erhoben werden musste. Damit sei die Sache als komplex einzustufen. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falles ein öffentlichkeitswirksames Geschehen vorgelegen habe, das den Verfahrensbeteiligten auch besondere Belastungen auferlegte.
III. Bedeutung für die Praxis
1. Ob die Entscheidung zutreffend ist, lässt sich anhand der knappen Beschlussgründe nicht beurteilen. Dazu wäre eine genauere Kenntnis der Akten erforderlich. Allerdings wird man davon ausgehen können, dass die vom OLG im Hinblick auf die erforderliche Einarbeitung in 23.000 Seiten Akte gewährte Erhöhung um 700 EUR den insoweit vom Rechtsanwalt getätigten Aufwand kaum angemessen abdecken wird.
2. Im Übrigen ist dies leider auch wieder eine dieser Entscheidungen, die die Rechtsprechung des BGH zur Pauschgebühr einfach „nachplappern“. Ich habe schon wiederholt darauf hingewiesen, dass die Auffassung des BGH, Voraussetzung für eine Pauschgebühr sei, dass sich die anwaltliche Mühewaltung von sonstigen auch überdurchschnittlichen Sachen in exorbitanter Weise abheben müsse, falsch ist und weder mit dem Wortlaut noch mit dem Sinn und Zweck des § 51 RVG in Einklang steht. Das stört die OLG aber nicht. Der BGH hat es falsch gemacht, also machen wir es auch falsch (so z.B. auch OLG Celle RVGreport 2017, 414 = AGS 2017, 390; OLG Nürnberg RVGreport 2015, 181 = StRR 2015, 157 = AGS 2015, 173 = Rpfleger 2015, 355). Warum auch nicht? Ist ja nicht unser Geld.
RADetlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg








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