Den Strafverfolgungsbehörden ist in einfach gelagerten Fällen grds. keine Überlegungsfrist zur Anpassung eines Haftbefehls einzuräumen.
OLG München, Beschl. v. 16.9.2020 – 1 Ws 680/20 H
Den Strafverfolgungsbehörden ist in einfach gelagerten Fällen grds. keine Überlegungsfrist zur Anpassung eines Haftbefehls einzuräumen.
OLG München, Beschl. v. 16.9.2020 – 1 Ws 680/20 H
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