Gemäß § 273 Abs. 1 Satz 1 StPO ist das Protokoll der Hauptverhandlung von dem Vorsitzenden und – soweit in der Hauptverhandlung anwesend – vom Urkundsbeamten zu unterzeichnen; insoweit gelten hinsichtlich der Unterschrift keine geringeren Anforderungen, als sie an die Unterschrift des Richters unter das Urteil i.S.v. § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO zu stellen sind. Eine lediglich vorgefertigte Stempelung mit Anordnung der Zustellung ohne konkrete Unterzeichnung des Vorsitzenden genügt nicht den Anforderungen des § 36 Abs. 1 Satz 1 StPO.
OLG Hamburg, Beschl. v. 26.8.2020 – 2 Rev 45/20








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