Die Unterbringung ist unzulässig, wenn es von vornherein feststeht, dass die höchste zulässige Beobachtungszeit von sechs Wochen nicht zur Erstellung eines Gutachtens ausreicht.
LG Flensburg, Beschl. v. 7.9.2020 – II Qs 33/20
Die Unterbringung ist unzulässig, wenn es von vornherein feststeht, dass die höchste zulässige Beobachtungszeit von sechs Wochen nicht zur Erstellung eines Gutachtens ausreicht.
LG Flensburg, Beschl. v. 7.9.2020 – II Qs 33/20
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