Der Umstand, dass sich der Angeklagte nicht in Haft befindet, rechtfertigt es nicht, eine beim LG anhängige Strafsache für einen Zeitraum von zwei Jahren und fünf Monaten unbearbeitet zu lassen. Ist davon eine Verfahrensverzögerung von etwa 18 Monaten der Justiz anzulasten, führt das zu einer Kompensation von zwei Monaten bei der der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe.
BGH, Beschl. v. 22.7.2020 – 1 StR 132/20








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