Die § 73 ff. StGB sind im Jugendstrafrecht uneingeschränkt und zwingend anzuwenden. Ihre Anwendbarkeit steht auch im Jugendstrafverfahren nicht im Ermessen des Gerichts. Härtefällen kann im Vollstreckungsverfahren gem. § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO Rechnung getragen werden.
OLG Hamm, Urt. v. 18.8.2020 – 4 RVs 90/20








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