Hinsichtlich der Bestimmung der Vollstreckungsreihenfolge nach § 44b StVollstrO steht dem Verurteilten kein Anspruch auf eine bestimmte Vollstreckungsreihenfolge zu, sondern lediglich ein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Die gerichtliche Prüfung im Rahmen der §§ 23 ff. EGGVG beschränkt sich somit darauf, ob der Antrag frei von Rechtsfehlern abgelehnt wurde, insbesondere nicht die Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde.
BayObLG, Beschl. v. 17.7.2020 – 203 VAs 204/20








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