Beitrag

Zusätzliche Verfahrensgebühr: interner Rat zu schweigen

Der bloße sog. interne Rat zu schweigen genügt nicht für die Annahme einer anwaltlichen Mitwirkung an der Einstellung des Verfahrens i.S.v. Nr. 4141 VV RVG.

AG Köln, Urt. v. 2.9.2020 – 117 C 233/20

Diesen Beitrag teilen

Facebook
Twitter
WhatsApp
LinkedIn
E-Mail

Unser KI-Spezial

Erfahren Sie hier mehr über Künstliche Intelligenz – u.a. moderne Chatbots und KI-basierte…