Liegen die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung nicht (mehr) vor, kommt eine nachträgliche Pflichtverteidigerbestellung nicht mehr in Betracht. (Leitsatz des Gerichts)
LG Bad Kreuznach,Beschl.v.12.8.2020–2 Qs 93/20
I. Sachverhalt
Das AG hat in einem BtM-Verfahren die nachträgliche Beiordnung des Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger abgelehnt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte beim LG keinen Erfolg.
II. Entscheidung
Das LG hat die Beschwerde des Beschuldigten als unzulässig angesehen. Es fehle an einer Beschwer des Beschuldigten, da die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung gegenwärtig nicht (mehr) gegeben seien. Eine Pflichtverteidigerbestellung gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO sei nicht mehr angezeigt, weil dem Beschuldigten derzeit nur noch ein Vergehen nach § 29 BtMG zur Last gelegt werde, nachdem anfänglich noch wegen eines Verbrechens gemäß § 29a BtMG ermittelt worden sei. Auch andere Gründe für eine notwendige Verteidigung nach § 140 Abs. 1, 2 StPO seien nicht ersichtlich.
Insoweit kommt es auf die streitige Frage einer ausnahmsweise rückwirkenden Pflichtverteidigerbestellung nicht an. Wenngleich die Kammer sehe, dass die Staatsanwaltschaft entgegen ihrer Verpflichtung gemäß § 142 Abs. 1 Satz 2 StPO, der ihr insoweit auch keinen Ermessensspielraum einräume, den Beiordnungsantrag nicht unverzüglich dem zuständigen Gericht vorgelegt, sondern hiermit über Monate zugewartet habe, sei die Kammer mangels zum gegenwärtigen Zeitpunkt vorliegender Beschwer zu einer Entscheidung nicht berufen.
III. Bedeutung für die Praxis
Abgesehen davon, dass die Entscheidung des LG zunächst schon insoweit unzutreffend ist, als das LG die Zulässigkeit verneint, da der Beschuldigte durch die Ablehnung der Pflichtverteidigerbestellung nach wie vor beschwert ist, ist sie auch in der sachlichen Aussage zu beanstanden. Die Auffassung des LG ist nämlich nicht zutreffend, weil zu kurz gedacht, denn: Wenn die Voraussetzungen des § 140 StPO tatsächlich nicht mehr vorliegen, ändert das nichts daran, dass die Staatsanwaltschaft die Sache dem AG zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers hätte vorlegen müssen. Dazu haben bereits einige andere LG Stellung genommen (vgl. auch noch LG Halle, Beschl. v. 11.8.2020 – 10a Qs 62/20) und das im Hinblick auf die Neuregelung der §§ 140 ff. StPO zutreffend bejaht. Zudem: Warum wird, wenn die Voraussetzungen der Beiordnung nicht mehr vorliegen, die nachträgliche Pflichtverteidigerbestellung nicht beschränkt? Dass das möglich ist, folgt aus § 143 Abs. 2 Satz 1 StPO. Die Entscheidung des LG öffnet jedenfalls dem „sanktionslosen Zuwarten“ der Staatsanwaltschaft Tür und Tor. Das entspricht aber nicht der Intention der Neuregelung.
RADetlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg








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